Glaubhaftmachung

Anders als im Falle der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kommt den Erfolgsaussichten der Entscheidung in der Hauptsache für das Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn sie sich bereits jetzt mit Sicherheit in der einen oder anderen Richtung als offensichtlich erweisen würden. Zur Verneinung eines schweren Nachteils i. S. von § 47 Abs. 7 VwGO, der eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte, im Hinblick auf die Heilungsmöglichkeit des § 155 a Abs. 5.

Die Notwendigkeit einer Abstimmung der Bauleitpläne mit benachbarten Gemeinden außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik gewinnt angesichts der sich häufenden grenzüberschreitenden Sachprobleme vor allem in Ballungsräumen zunehmend an Bedeutung. Dem Abschluss grenzüberschreitender Vereinbarungen über die Beteiligung von ausländischen Gemeinden stehen insoweit aus deutscher Sicht verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Ein Verbot interkommunaler Zusammenarbeit lässt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Derartige Vereinbarungen sind auch mit Art. 32 Abs. 1 GG, der nur die Beziehungen zu anerkannten Völkerrechtssubjekten, nicht aber zu Gemeinden zum Gegenstand hat, vereinbar. Wenn ausländische Nachbargemeinden wohl auch nicht i. S. einer gesetzlichen Verpflichtung als zu beteiligende Träger öffentlicher Belange angesehen werden können, weil sie von der Planung insofern nicht berührt werden können, als die Bauleitplanung keine Rechtswirkungen auf ihren Zuständigkeitsbereich entfaltet, so verwehrt andererseits die Vorschrift des § 4 den mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestatteten Gemeinden nicht, über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus sich vertraglich mit ausländischen Nachbargemeinden darauf zu verständigen, ihre Bauleitpläne aufeinander abzustimmen, indem sie sich möglichst frühzeitig über ihre Planungsabsichten unterrichten und etwaige grenzüberschreitende Probleme durch gegenseitige Information und gemeinsame Erörterung einvernehmlich zu lösen versuchen. Darüber hinaus bieten sich auch für Gemeinden, soweit sie der am 16. 11. 1964 gegründeten, das deutsch-französische Grenzgebiet beiderseits des Rheins um die zentralen Orte Freiburg und Colmar umfassenden Interessengemeinschaft angehören, echte Chancen einer Aktivierung grenzüberschreitender Zusammenarbeit.

Auf Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch

1. Soweit nach Abs. 3 ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht besteht, was nach Abs. 4 entsprechend auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen gilt, ist die hieran anknüpfende Problematik u. a. im Zusammenhang mit der nach § 1 Abs. 3 bestehenden Planungspflicht der Gemeinden zu sehen.

In der Rspr. wird insoweit ziemlich einmütig die Auffassung vertreten, dass, wenn auch nach § 1 Abs. 3 eine Planungspflicht für die Gemeinden besteht, dennoch keine Anspruchsgrundlage des einfachen Bundesrechts gegeben ist. Die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Bauleitplans wird - ebenso wie im BBauG - im BauGB in ein bestimmtes, mit zahlreichen Sicherungen ausgestattetes Verfahren verwiesen, um so zu gewährleisten, dass die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bebauungsplanung den rechtsstaatlichen Anforderungen einer angemessenen Abwägung gerecht wird. Damit lässt sich die Begründung eines diese Regelung notwendig mehr oder weniger unterlaufenden Vertraglichen Anspruchs nicht vereinbaren. Abgesehen von der Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ist ein derartiger Zwang auch nicht mit der Stellung und Funktion des Ortsgesetzgebers vereinbar. Dessen Vertretungskörperschaft hat über die Vorlage der Gemeindeverwaltung frei und unvoreingenommen zu entscheiden. Der HessVGH neigt zu der Auffassung, dass das Verbot der vertraglichen Vorwegnahme von Planungsentscheidungen dazu führt, dass sich eine Gemeinde vertraglich auch nicht zur Nichtplanung verpflichten kann.

Die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nichtig allerdings auch nach den mittlerweile dafür maßgebenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze von der Unzulässigkeit auf die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu schießen ist, hat das BVerwG im Urteil vom 1.2. 1980 - 4 C 40.77 - Fundst. s. oben Rn. 52 offen gelassen. Ebenso ist ein Vertrag, in dem eine Gemeinde als Gegenleistung für die Übereignung eines Grundstücks neben einem Geldpreis eine bestimmte Ausweisung eines anderen Grundstücks des Verkäufers in einem Flächennutzungsplan verspricht, nichtig. Hierbei meint allerdings der BGH a. a. 0., eine einschließlich Vertragsklausel nicht notwendig als unwirksame öffentlichkeitsrechtliche vertragliche Zusage verstehen zu müssen, vielmehr könne sie auch als zulässige privatrechtliche Vereinbarung gedeutet werden. Nach der Rspr. des BVerwG können u. U. in den vertraglichen Vereinbarungen Festlegungen zu sehen sein, die nicht als nichtig zu bezeichnen sind, bei denen vielmehr die sich aus ihnen ergebende Position als privater Belang zum Abwägungsmaterial gehören kann. Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der Schaffung vollendeter Tatsachen mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann allerdings die im nachfolgenden Verfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind.