Globalzession
Zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen gegen Übersicherung.
Zum Sachverhalt: Die Kläger, eine Volksbank, verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von restlichem Werklohn. Der Abtretung liegt eine formularmäßige Globalzession zugrunde, die eine objektive Deckungsgrenze nicht aufweist. Die Forderung beruht auf Werkleistungen, die der Zedent der Kläger im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen für ein Anwesen der Beklagten erbracht hat. Die Vorinstanzen haben der Kläger restlichen Werklohn in Höhe von 146000 DM zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Globalzession für wirksam. Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sittenwidrig.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Globalzession, aus der der Kläger ihre Rechtsstellung herleitet, ist unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Gläubiger, will er den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer zur Sicherheit vereinbarten Globalzession vermeiden, hinreichend auf berechtigte Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger Rücksicht nehmen. So darf er den Schuldner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht unbillig behindern, und er darf nicht einer Kredittäuschung oder sonstigen Gläubigergefährdung Vorschub leisten, er muss auf übliche vertragliche Verpflichtungen, wie sie sich etwa aus Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts ergeben, die gebotene Rücksicht nehmen und muss verhindern, dass die Sicherheit übermäßig anwachsen, also eine Übersicherung entstehen kann.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Globalzession schon deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil sie nicht die gebotenen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Übersicherung trifft. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Die Abtretungsvereinbarung, die auf einem Formular der Kläger beruht, begrenzt eine etwa entstehende Übersicherung nicht, sie lässt vielmehr eine unmittelbar durch Abtretung entstehende Übersicherung in beliebiger Höhe zu und enthält keinerlei Deckungsgrenze i. S. des Urteils BGH vom 9. 6. 1983 und deshalb auch keine den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH entsprechende Freigabeverpflichtung.
Da die Kläger somit die geltend gemachte Forderung nicht erworben hat, ist die Klage schon deshalb unbegründet. Es kommt nicht mehr darauf an, ob, wie das die Revision geltend macht, das Berufsgericht die Darlegungslast der Beklagten unzutreffend beurteilt und Vorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hat. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.