Glocke

Zur Frage, ob eine Glocke wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Kapellengebäudes ist.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten erwarb am 30. 11. 1981 im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück mit einem im Jahre 1750 erbauten Kapellengebäude. Auf der Giebelseite hing unter einem kleinen Vordach eine aus dem Jahre 1751 stammende Glocke, die in neuerer Zeit durch ein im Inneren des Gebäudes angebrachtes Läutewerk betrieben wurde. Die klagende Gemeinde nimmt das Eigentum an diesen Gegenständen in Anspruch. Das Kapellengrundstück gehörte ursprünglich der evangelisch-lutherischen Kapellengemeinde S. Seit dem Jahre 1968 diente die Kapelle nicht mehr kirchlichen Zwecken, sondern wurde allein von der Kläger, u. a. als Sportstätte, genutzt; die Glocke wurde jedoch zu bestimmten Tageszeiten und außerdem zu feierlichen Anlässen weiterhin geläutet. Am 16. 6. 1978 ließ die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S. das Kapellengrundstück an die Kläger auf. Aufgrund notariellen Vertrages vom selben Tage übertrug die Kläger sodann das Eigentum an dem Grundstück auf die Eheleute P, ausgenommen die Glocke mit Läutewerk. Ihre damalige Absicht, einen neuen Glockenturm zu errichten, gab sie durch Gemeinderatsbeschluss vom 4. 11. 1978 wieder auf. Gemäß einer Vereinbarung mit den Eheleuten P verblieb die Glocke in dem Kapellengebäude und wurde wie zuvor von einem Bediensteten der Kläger geläutet, bis die Beklagte sie im Frühjahr 1982 entfernte. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Herausgabeklage stattgegeben. Auch die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat Glocke und Läutewerk als ursprünglich wesentliche Bestandteile der Kapelle - und damit auch des Kapellengrundstücks - angesehen. Nach seiner Ansicht können wesentliche Bestandteile aber durch Änderung ihrer Zweckbestimmung in Verbindung mit einer dinglichen Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem zukünftigen Sacheigentümer nachträglich in Scheinbestandteile umgewandelt werden. Auf diese Weise, so hat es angenommen, seien Glocke und Läutewerk im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. 6. 1978 zu Scheinbestandteilen geworden und gemäß § 929 S. 2 BGB an die Kläger über- eignet worden. Allein durch die spätere Sinnesänderung der Kläger, doch keinen neuen Glockenturm zu bauen, seien sie nicht wieder zu wesentlichen Bestandteilen geworden. Auch Zubehöreigenschaft hätten sie nicht erlangt, weil sie nur noch vorübergehend in das Kapellengebäude eingefügt gewesen seien und dessen wirtschaftlichem Zweck nicht mehr gedient hätten. Deshalb habe die Beklagte das Eigentum an ihnen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht erworben.

Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Die Kläger hat im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. 6. 1978 das Eigentum an der Glocke und dem Läutewerk erworben.

Glocke und Läutewerk sind zu keinem Zeitpunkt wesentliche Bestandteile des Kapellengebäudes gewesen. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Umwandlung von wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks in Scheinbestandteile, derentwegen die Revision zugelassen worden ist, kommt es daher nicht an.

Das Berufungsgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet, dass sie zur Herstellung des Gebäudes i. S. des § 94 II BGB eingefügt worden seien; nach dem Willen des Erbauers der Kapelle habe die Glocke einen Teil des gesamten kirchlichen Baues dargestellt; ohne die Glocke sei die Kapelle unfertig gewesen. Dementsprechend sei auch das Läutewerk vom späteren Zeitpunkt seines Einbaues an Teil der gesamten - modernisierten - Läuteanlage geworden.

Die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen ist, beurteilt sich auch bei einer Verbindung vor dem Jahre 1900 nach den Vorschriften des BGB. Nach § 94II BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Zur Herstellung in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Eine solche Fertigstellung setzt aber nicht voraus, dass das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist; denn sonst wären alle Einrichtungsgegenstände wesentliche Bestandteile. Maßgebend kann deswegen nicht die wirtschaftliche Einheit der vollendeten Anlage, sondern grundsätzlich allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks sein. Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind hiernach in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dasselbe nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Schlussfolgerung, dass die Kapelle ohne die Glocke unfertig gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt nicht etwa fest, dass der sakrale Charakter der Kapelle - was im Übrigen auch fernläge - erst durch das Anbringen der Glocke geprägt worden sei. Es stellt nicht einmal fest - was auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist -, dass die Glocke für eine Nutzung des Gebäudes zu kirchlichen Zwecken unentbehrlich und die Kapelle aus diesem Grunde vor Anbringung der Glocke i. S. des § 94 II BGB noch nicht fertig gewesen wäre. Ebenso wenig hat es eine besondere Anpassung der Glocke an das Gebäude festgestellt; der Beklagten hat dies auch nicht behauptet. Das gleiche gilt für das Läutewerk, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Teil der gesamten Läuteanlage geworden ist.

Erst recht hat es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Bauwerks i. S. des § 93 BGB gehandelt; denn Glocke und Läutewerk konnten von der Kapelle getrennt werden, ohne dass sie oder das Kapellengebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert worden wären.

Glocke und Läutewerk sind vielmehr - zunächst - Zubehör i. S. des § 97 BGB gewesen. Zubehör sind nach dieser Vorschrift bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen; eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird; die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Dass die Glocke und das Läutewerk hier keine Bestandteile der Kapelle - und damit des Kapellengrundstücks - geworden sind, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu 1 a und b. Bis zum 16. 6. 1978 sind sie, wie das Berufungsgericht sinngemäß feststellt, auch dazu bestimmt gewesen, dem wirtschaftlichen Zweck der Kapelle dauernd zu dienen; der Begriff wirtschaftlicher Zweck ist weit auszulegen und umfasst auch einen kirchlichen Gebrauch. Die Verkehrsanschauung steht der Qualifizierung als Zubehör nicht entgegen; denn Kirchenglocken sind bisher allgemein als Zubehör des Kirchengebäudes angesehen worden. Für das Läutewerk kann nichts anderes gelten. Die Zubehöreigenschaft von Glocke und Läutewerk konnte nach alledem zunächst nicht zweifelhaft sein.