Großhändler

Hat ein Einzelhändler geduldet, dass auf seinen Namen von dem Vertreter eines Großhändlers, mit dem er in Geschäftsbeziehungen steht, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden, so darf er sich dem Großhändler gegenüber nicht schweigend verhalten, wenn ihm später auf Veranlassung des Vertreters Rechnungen für unbestellte Waren zugehen und er diese Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen will.

Der Beklagte Radioeinzelhändler bestellte seinen laufenden Bedarf bei seinem Freunde, der Vertreter der Kläger war. Dieser beredete ihn zu gestatten, Geräte auf seinen, des Beklagten Namen, zu bestellen. Diese verkaufte R. für eigene Rechnung und zahlte an die Kläger im Namen des Beklagten, nachdem der Beklagte Ihm die zugesandten Rechnungen übermittelt hatte. In den Monaten September bis Dezember 1354 bezog R. für ca. 6000 DM Radiogeräte. R. bezahlte aber die ihm vom Beklagten übermittelten Rechnungen nicht. Nach Eingang der Mahnung wandte sich der Beklagte unmittelbar an die Kläger Er machte geltend, er habe die Ware weder bestellt noch erhalten.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat einen Kaufvertrag zwischen den Parteien verneint und seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Aufgabe des R. in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter ohne Abschlussvollmacht habe nur darin bestanden, Bestellungen der Kunden an die Kläger weiterzugeben. Da aber in den hier streitigen Fällen Bestellungen des Beklagten nicht abgegeben worden seien, habe er lediglich eine unwahre Mitteilung an die Kläger gelangen lassen. Eine solche nur vorgespiegelte Bestellung habe die Kläger auch nicht annehmen können. Ihre Annahmeerklärung sei demnach ins Leere gegangen. In der Übersendung der Rechnungen an den Beklagten könne man, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nicht etwa ein Vertragsangebot der Kläger erblicken, weil dies ersichtlich nicht in der Absicht der Kläger gelegen habe und die Rechnungen auch nicht von der Übersendung der Ware begleitet gewesen seien. Demnach könnte der Umstand, dass der Bold. auf die Übersendung der Rechnungen hin der Klägergegenüber geschwiegen habe, auch nicht als Annahme eines Verkaufsangebotes gewertet werden.

Die Rev. tritt dieser Beurteilung entgegen. Ihr ist auch der Erfolg nicht zu versagen, da der rechtlichen Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das Berufungsgericht nicht beigetreten werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung des R. im Rahmen seiner eigenmächtigen Handlungsweise im Verhältnis zu den Parteien zu beurteilen ist, insbes., ob er etwa als voltmachtloser Vertreter des Bold. i. S. von § 177 BGB anzusehen wäre. Vom BerGer. kann jedenfalls darin nicht gefolgt werden, dass die Rechnungserteilung durch die Kläger an den Bold. unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsschlusses rechtlich ohne Bedeutung sei. Gewiss ist die Kläger, als sie die einzelnen Rechnungen ausschreiben ließ, davon ausgegangen, dass jeweils wirksame Bestellungen des Beklagten bereits vorlügen. Die Rechnungen setzten also jeweils den Abschluss entspr.:Kaufverträge voraus. Indessen ist der Fall zu eng beurteilt, wenn es das Berufungsgericht als unmöglich ansieht, in der Rechnungserteilung noch ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Zwar geht in der Regel aus der Rechnungserteilung zunächst einmal nur die Vorstellung des Ausstellers hervor, dass ein Kaufvertrag über die in der Rechnung aufgeführten Waren zu den angegebenen Preisen zustande gekommen ist. Fehlt es aber im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung noch am wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages, so ist kein Grund einzusehen, in der Erteilung dor Rechnung nicht auch die Bekundung der Bereitschaft zu erblicken, einen Verkauf zu den ersichtlichen Bedingungen abzuschließen. Durchaus kann darin auch das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegen. Das ist hier der Fall.

Diese Angebote der Kläger hat der Beklagte auch durch sein schweigendes Verhalten ihr gegenüber angenommen. Denn die Auffassung des BerGer., das Schweigen könne in diesem Falle nicht zum Nachteil des Beklagten gedeutet werden, stellt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine rechtsirrtümliche Beurteilung der Pflichten des Beklagten nach Treu und Glauben dar. Das Berufungsgericht meint selbst, von der dritten Rechnung an habe dem Beklagten der Verdacht kommen müssen, dass R. seinen, des Beklagten, Namen für eigene Bestellungen missbrauche. Es glaubt aber, der Beklagte habe sich auch hier wieder auf die laufende Bezahlung verlassen dürfen. Dieser Würdigung ist nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass sich der Beklagte im Frühjahr 1954 auf die Eigengeschäfte des R. eingelassen hatte. Daraus, dass R. ihn gebeten hatte, im eigenen Interesse auf seinen Namen Waren von der Kläger beziehen zu dürfen, folgte zwingend, dass der Beklagte erkannt hatte, die Kläger sei nicht bereit gewesen, R. unmittelbar zu beliefern. Sonst hätte es ja der Einschaltung des Beklagten nicht bedurft. Der Beklagte gab also als Geschäftsmann bewusst seine Hand dazu her, dass R. Geschäfte tätigte, die, von den Beziehungen des R. zur Klage aus betrachtet, unerlaubt waren. Hat der Beklagte sich wegen seiner Freundschaft zu R. hierzu bereit gefunden, so hat er dies auf seine Gefahr getan. Er hat dann seinem Freund R. vertraut und kann seine Hilfsstellung für diesen nicht der Kläger zu seiner Entlastung entgegenhalten. Gewiß ist Stillschweigen im Rechtsverkehr in der Regel nur dann als Zustimmung zu werten, wenn es nach Treu und Glauben als solche aufgefasst werden darf. Dabei macht es auch einen Unterschied, ob der eine Teil sieh nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung des anderen Toils schweigend verhält oder ob dorr schweigenden Teil etwa ein nicht erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware zugeht. Zwar handelt es sich hier gerade um den letzten der angeführten Fälle. Auch ist zugunsten des Bold. zu berücksichtigen, dass er nur ein Geschäft Umfanges betreibt und kein Vollkaufmann ist. Gleichwohl kann der Beurteilung seines Verhaltens nach Empfang der verschiedenen Rechnungen im Herbst und Winter 1954 nicht gefolgt werden, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Beihilfe, die der Beklagte dem R. bei seinen unerlaubten Geschäften geleistet hatte, verpflichtete ihn zum Handeln gegenüber der K.1. selbst. Bei ihr hatte er ja durch seine Unterstützung des R. den Eindruck erweckt, als gingen alle von ihm der Kläger vorgelegten Bestellungen auf den Namen des Beklagten in Ordnung. Dahingestellt bleiben kann, ob der Bell. sich beim Eingang der ersten beiden Rechnungen im September und Oktober 1954 auf die Beruhigung des R. verlassen durfte, es liege ein Irrtum bei der Kläger vor. Als sich die Rechnungen und die Zahl der Geräte häuften, entfiel ein solcher Entlastungsgrund für den Bell. Nunmehr war es nach Treu und Glauben seine Sache, unmittelbar bei der Kläger vorstellig zu werden, nachdem er erkannt hatte, dass R. seine bisherigen Vorstellungen der Kläger nicht übermittelt, er, Bekl., sich also vergeblich an ihn gewandt hatte. Glaubte er auch dann noch, aus Freundschaft auf R. Rücksicht nehmen zu müssen, um ihn nicht durch Rückfrage bei der Kläger bloßzustellen, so trifft ihn allein die Verantwortung für eine solche Rücksichtnahme. Der Kläger gegenüber kann ihn das nicht entlasten. Die Kläger war also nach § 242 BGB berechtigt, einen Widerspruch zu erwarten, wenn der Bold. die aus den ihm zugegangenen Rechnungen hervorgehenden Kaufangebote nicht annehmen wollte.