Gründerkommanditist

Zur Haftung des Gründerkommanditisten einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber den durch unrichtige Emissionsprospekte geworbenen Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Kommanditisten der G-GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit mehr als 450 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von über 30 Mio. DM. Die Kläger übernahm durch Beitrittserklärung vom 18. 6. 1971 eine Einlage von 300000 DM, der Kläger durch Beitrittserklärungen vom 14. 5. und 9. 6. 1971 Einlagen von 550000 DM und 150000 DM. Beide zahlten diese Beträge und ein Agio von 5%. Mit der Begründung, sie seien durch unrichtige Prospektangaben, für die der Beklagten verantwortlich sei, zum Beitritt veranlasst worden, machen sie gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche von zunächst 120000 DM und 35000 DM geltend. Der Beklagten bestreitet seine Verantwortlichkeit und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält den Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. Die Kläger seien durch einen in wesentlichen Punkten falschen Emissionsprospekt, für den der Beklagten mitverantwortlich sei, zum Beitritt in die G-KG veranlasst worden.

Zur Begründung der Verantwortlichkeit des Beklagten führt das Berufsgericht in erster Linie an, der Beklagten habe zu den Initiatoren und Gestaltern der G-KG gehört und kraft seines besonderen, über die Möglichkeiten eines normalen Kommanditisten hinausgehenden Einflusses Mitverantwortung getragen. Die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung seien aber auch deshalb gegeben, weil sich der Beklagten in dem Prospekt an besonders hervorgehobener Steller als Gründungskommanditist und als Diplomingenieur und Architekt als Mitglied des Planungskonsortiums habe vorstellen lassen. Dies sei geeignet gewesen, bei den Anlageinteressenten den Eindruck zu erwecken, dass der Beklagten als finanziell in besonderem Maße Beteiligter und als Sachkenner für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehe und ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht werden könne. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung weist das Berufsgericht mit der Begründung zurück, es handle sich um einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, der der regelmäßigen Verjährung von 30Jahren unterliege.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.

Sie macht allerdings zu Recht geltend, dass die Einrede der Verjährung durchgreifen kann, soweit der Beklagten unter dem Blickpunkt der vom erkennenden Senat entwickelten Prospekthaftung, deren Voraussetzungen das Berufsgericht in erster Linie feststellen will, gegenüber den Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Für die Prospekthaftung, die nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen anknüpft, hat der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. 3. 1982 in Anlehnung an die gesetzlich geregelte Haftung für unrichtige Prospekte ausgesprochen, dass die daraus abgeleiteten Ansprüche nicht in 30 Jahren verjähren, sondern in 6 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft.

Nach dem Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufsgericht sind im vorliegenden Falle jedoch auch die Voraussetzungen als gegeben anzusehen, die nach der hergebrachten Rechtsprechung zum Verschulden bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch gegen den Beklagten begründen.

Der Revision ist allerdings zuzustimmen, dass dies nicht schon mit der Begründung des Berufsgerichts bejaht werden kann. Das Berufsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht nur haftet, wer Vertragspartner ist oder werden soll, sondern auch für ihn auftretende Vertreter oder Beauftragte, sofern diese für ihre Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst haben. Es zeigt jedoch nicht auf, dass der Beklagten die Kläger persönlich geworben hat oder in der angeführten Weise an den Verhandlungen beteiligt war, die zum Eintritt der Kläger in die G-KG geführt haben. Es fehlt deshalb die für die Vertrauenshaftung des Vertreters oder Sachwalters notwendige Voraussetzung, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem persönlichen Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten ist.

Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen folgt hier aber aus einem anderen von den Vorinstanzen nicht erörterten Gesichtspunkt. Der Beklagte hatte als Gründerkommanditist gegenüber den Klägern bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über deren Beitritt in die G-KG die Stellung eines der künftigen Vertragspartner. In einer KG - auch in der Publikums-KG - wird die Kommanditistenstellung, soweit es hier interessiert, durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt. Dementsprechend wurden im vorliegenden Falle die Kläger dadurch Kommanditisten der G-KG, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin aufgrund der Ermächtigung nach § 5 III des Gesellschaftsvertrages auch im Namen der Kommanditisten, also auch des Beklagten, mit ihnen über die Aufnahme einigte. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet er deshalb für das Verschulden bei Personen, hier der persönlich haftenden Gesellschafterin der G-KG, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hatte.