Grünflächen

Grünflächen i. S. der Vorschrift sind auch größere Grüngürtel, sofern es sich nicht um Flächen für die Landwirtschaft und Wald handelt. Nach §.1 Abs. 5 sollen die Bauleitpläne eine menschenwürdige Umwelt sichern, bei deren Aufstellung sind u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Landschaft als Erholungsraum, die Gestaltung des Landschaftsbildes und die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass auch größere Grüngürtel Gegenstand der Bauleitplanung sein können, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Grünflächen sind zu unterscheiden von so genannten Parkflächen i. S. von § 127 Abs. 2 Nr. 4, bei denen es sich um die dem Gemeingebrauch zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen handelt, die dem Parken von Fahrzeugen zu dienen bestimmt sind. Der Begriff Grünfläche ist auch nicht mit den Grünanlagen in § 127 Abs. 2 Nr.4 gleichzusetzen. Der planerische Begriff schließt diese zwar ein, wird vom Gesetzgeber jedoch im umfassenderen Sinn gebraucht. Als Grünanlage i. S. von § 127 kann dagegen nur eine tatsächlich irgendwie begrünte Anlage angesehen werden. Grünflächen sind zwar auch in der Regel begrünt, müssen es aber nicht notwendig sein. Vorgärten sind weder Grünflächen. Unter ihnen sind im allgemeinen die freien Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baulinie zu verstehen. Sie entsprechen oft dem Bedürfnis; die Möglichkeit einer späteren Straßenverbreiterung offen zu halten.Es genügte bislang nicht, schlechthin Grünflächen darzustellen und erst später zu entscheiden, ob und welche der in Nr. 5 genannten Anlagen errichtet werde. Vielmehr musste eine konkrete Zweckbestimmung angegeben werden, da sich nur so feststellen und nachprüfen lässt, ob und inwieweit die Darstellung erforderlich ist: Das Gebot der Konkretisierung ergibt sich nicht zuletzt insoweit aus der Regelung des Verfahrens für die Planaufstellung. Dass nach § 3 Abs. 2 Bedenken und Anregungen in sachdienlicher Weise vorgebracht und von der Gemeinde und höheren Verwaltungsbehörde berücksichtigt werden können, setzt voraus, dass die beabsichtigten Planinhalte, zu denen Bedenken und Anregungen erwartet werden, hinreichend bestimmt sind. Die Rspr. des BVerwG bezieht sich freilich nur auf Bebauungspläne; darum braucht, da der Flächennutzungsplan nur Darstellungen in den Grundzügen enthält und somit grobmaschiger als der Bebauungsplan ist, zumal im Zuge der die Verfahrensanforderungen reduzierenden Rspr. das. BVerwG und bei dessen Tendenz, der Gemeinde planerische Zurückhaltung zu ermöglichen, nur einem Mindestmaß an Konkretisierung genügt zu werden. Von erheblichem öffentliche Interessen sind der Freizeitnutzung von Dauergärten. Sie sind für die Belange von Freizeit und Erholung gerade wegen ihrer Ausgleichsfunktion zu einer einseitigen Berufstätigkeit, welcher der Mensch in der industriellen Massengesellschaft ausgesetzt ist, von großer sozialer Bedeutung und können damit wesentlich zur Verbesserung der Lebensverhältnisse beitragen. Insoweit sind der Funkdons- und Strukturwandel mit zu berücksichtigen, den die ursprünglich vor allem der Erzeugung von Nahrungsmitteln und damit der Existenzsicherung unbemittelter Bevölkerungskreise dienenden, jedoch nunmehr zunehmend Erholungs- und Freizeitbedürfnissen erfüllenden Kleingärten im Laufe ihrer Entwicklung erfahren haben. Dies ist bereits auch schon im Städtebaubericht 1975 der BR ausdrücklich hervorgehoben worden. War der Kleingarten ursprünglich ein Nutzgarten, der auf die nachhaltige Erzielung gärtnerischer Produkte gerichtet war, so ist er heute weitgehend und vorrangig ein Wohngarten. Demgemäß ist auch nach § 1 Abs. l BKleingG vom 28.2. 1983 ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für. den Eigenbedarf und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind . Kein Kleingarten ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist; ein Garten, der einem. Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist; ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen; ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf .

Kleingärten i. S. des BKleingG sind also nur Pachtgärten. Sie sind im Flächennutzungsplan nicht als Sonderbauflächen bzw. als Sondergebiet, das der Erholung dient sondern nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. mit 9 der MI. zur PlanzeichenVO mit der konkretisierenden Zweckbestimmung Dauerldeingärten darzustellen, wobei allerdings dieser Begriff nicht mit dein engeren Begriff i. S. von § 1 Abs. 3 BlileingG identisch ist, wonach ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche ist, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Nur letztere unterliegen im Gegensatz zu den Dauerkleingärten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 den folgenden Sondervorschriften, die ihnen das BKleingG beimisst: Nach § 6 BKleingG können Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vor Inkrafttreten des BKleinG geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten des G kein Dauerkleingarten sind, sind nach § 16 Abs. 2 a. a. O. wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist. Stehen bei Verträgen der in Åbs. 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse nach § 16 Abs. 3 a. a. O. mit Ablauf des 31.3. 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen- ist. Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Abs. 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31.3. 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag nach § 16 Abs. 4 Satz 2 vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre, also bis zum 31.3. 1991; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31.3. 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden.