Grünordnungsplan

Nur in den Ländern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein hat der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan keine Rechtswirkung; seine Inhalte werden ausschließlich in Festsetzungen umgesetzt. Hier liegt keine Festsetzung nach anderen Rechtsvorschriften vor, so dass eine Anwendung Altern. Durch den Landschafts- bzw. Grünordnungsplan nicht ausgeschlossen ist. Festsetzungen Altern. 1 sind ausgeschlossen, soweit Festsetzungen anderweitig getroffen werden können. Wie weit der Ausschluss räumlich oder sachlich reicht, ist im Einzelfall zu ermitteln. Bei Maßnahmen des förmlichen Flächenschutzes nach dem Naturschutzrecht sowie bei fachgesetzlichen Planfeststellungen ist davon auszugehen, dass für die hiervon betroffenen Bereiche eine abschließende Regelung nach anderen Vorschriften getroffen wird. In diesen Fällen können durch Bebauungsplan nicht zusätzliche Anforderungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung festgesetzt werden. So ist es ausgeschlossen, für Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete einen weitergehenden Schutz durch Bebauungsplan zu normieren, als in der betreffenden Verordnung vorgesehen ist. Das gleiche gilt für planfeststellungsfähige Maßnahmen bei Fachplanungen. Dagegen sind Festsetzungen in der Umgebung von anderweitig festgesetzten Flächen möglich, wenn damit ein begleitender Schutz oder eine Unterstützung des Schutzzwecks erreicht werden soll. Für die Anwendung der Subsidiaritätsklausel kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzungen nach dem anderen Recht schon getroffen sind. Es reicht aus, dass solche Festsetzungen abstrakt möglich sind. Es muss nicht sichergestellt sein, dass von den anderen Festsetzungsmöglichkeiten auch Gebrauch gemacht wird.

Welche Maßnahmen nach alledem festgesetzt werden können, ist schwierig zu ermitteln. In Betracht kommen z.B.:

- Maßnahmen zur Unterstützung oder Begleitung anderweitig festgesetzter Schutzgebiete;

- Maßnahmen zum Schutz bestimmter Gebiete, wenn die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung z.B. nach dem Naturschutzrecht nicht gegeben sind.

Werden Maßnahmen festgesetzt, so ist dies bei Vollzugsmaßnahmen nach dem BauGB zu beachten. Die Festsetzung im Bebauungsplan kann auf diese Weise jedoch immer nur vor planwidrigen Nutzungen geschützt werden. Aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben sich dagegen keine unmittelbaren Handlungspflichten des betroffenen Eigentümers zur Planverwirklichung. Im Bebauungsplan können nur Regelungen schrankensetzender Natur festgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Verwirklichung einer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung setzt daher stets eine vom Plan gesonderte Verwaltungsentscheidung voraus, die einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Deshalb war es z.B. notwendig, für die Planverwirklichung besondere Gebotsvorschriften zu schaffen. Erst hierdurch werden Positivpflichten im Hinblick auf die Bodennutzung begründet. Für die Durchsetzung von Pflanzgeboten eine entsprechende Grundlage. Dagegen fehlt für Festsetzungen ein Vollzugsinstrumentarium im BauGB. Soweit das Naturschutzrecht keine Grundlagen für den Vollzug anbietet, gehen die Festsetzungen daher ins Leere. Mit dem Erlass des Bebauungsplans als Satzung wird jedenfalls der Grundeigentümer nicht unmittelbar verpflichtet, die festgesetzten Maßnahmen durchzuführen. Die Festsetzung kann daher auch nicht über die bauordnungsrechtliche Ermächtigung zu bauaufsichtlichen Anordnungen durchgesetzt werden; dies wäre nur möglich, wenn ein Verstoß gegen eine positive Handlungspflicht vorläge. Die lediglich schrankensetzende Funktion des Bebauungsplans sowie die Probleme bei Vollzug sind daher auch zu beachten, wenn es darum geht, welche Maßnahmen festgesetzt werden können. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, ob ein Bebauungsplan überhaupt Maßnahmen festsetzen kann.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Aufgrund können im Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Die Begrenzung auf Flächen schließt Festsetzungen ohne Flächencharakter von vornherein aus. Es ist daher nach dieser Alternative nicht möglich, Maßnahmen mit bloßem Flächenbezug festzusetzen, wenn hierfür keine eigenständigen Flächen benötigt werden, sondern sich die Festsetzungen auf anderweitige Flächen beziehen sollen.