Grundbuch

Grundbuch - 1. Recht staatliches Register über die Eigentums- u.a. eintragungsfähigen Rechte an Grundstücken sowie grundstücksgleichen Gegenständen (Gebäude, an denen ein vom Eigentum am Boden getrenntes Eigentumsrecht besteht) und Rechten (z. B. Erbbaurecht, verliehenes Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück). Das Grundbuch ist Bestandteil der Liegenschaftsdokumentation und wird Liegenschaftsdienst geführt. Es enthält einen lückenlosen Nachweis der Eigentums- u.a. eintragungsfähigen Rechte im oben gen. Sinne für alle in der gelegenen Grundstücke, wobei nur solche Rechte eintragungsfähig sind, für die eine Eintragung im Grundbuch in Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen. In Abteilung I erfolgt der Nachweis des Eigentümers sowie des Zeitpunktes und des Rechtsgrundes des Eigentumsrechtserwerbs, in Abteilung II die Eintragung von Lasten (Grundstücksbelastungen) und Beschränkungen (z. B. Veräußerungsverbot bei Bodenreformgrundstücken) - außer Grundpfandrechten - und in Abteilung III die Eintragung der Grundpfand- rechte. - 2. Finw Übertragungsbuchführung