Grundbuch

Besteht der vom Schädiger zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung des Freistellungsanspruchs.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem verkl. Rechtsanwalt Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

Die Eheleute T hatten im Oktober 1973 einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Erbbaurechts an einem Grundstück geschlossen, um dort ein Bauvorhaben mit 27 Wohnungseinheiten durchzuführen. Ihre Vertragspartner waren jedoch im Grundbuch noch nicht eingetragen. Das zuständige Grundbuchamt wertete im April 1974 einen zuvor gestellten Eintragungsantrag als zurückgenommen. Dennoch übertrugen durch notariellen Vertrag vom 11. 9. 1974 der Ehemann T seinen halben Anteil an dem Erbbaurecht und die Ehefrau T ein Drittel ihres halben Anteils zu gleichen Teilen an den Kläger und den Ingenieur H. Der Ehemann T schaltete den Beklagten zum Zwecke der Zwischenfinanzierung ein. Bald nach Abschluss des Vertrages mit dem Kläger und dem Ingenieur H begab sich der Ehemann T zusammen mit dem Beklagten zu dem Bankgeschäft M, um dieses zu veranlassen, einen Kreditvertrag zwischen dem Kläger, dem Ingenieur H und der Ehefrau T zu vermitteln. Am 22. 1. 1975 beauftragten der Kläger, Frau T und der Ingenieur H schriftlich das Bankgeschäft M, ihnen ein Darlehen über 1,1 Millionen DM zu vermitteln, sowie die Verwaltung und Abwicklung des Darlehens vorzunehmen. Am selben Tag richteten sie einen Darlehensantrag über diesen Betrag an die S-Bank, den diese am 25. 4. 1975 annahm. Zu einer Auszahlung des Darlehens kam es nicht, da im Sommer 1975 der Kaufmann B das Erbbaurecht erwarb und am 25. 7. 1975 im Grundbuch als Erbbauberechtigter eingetragen wurde. Damit war die in den Darlehensbedingungen vorgesehene grundpfandrechtliche Absicherung des Darlehens nicht mehr möglich. Der Beklagten teilte mit Schreiben vom 10. 9. 1975 die anderweitige Eintragung dem Bankgeschäft M mit, das diese Information an die S-Bank weiterleitete. Diese teilte daraufhin mit gleichlautendem Schreiben vom 28. 10. 1975 dem Kläger, dem Ingenieur H und Frau T mit, dass sie im Hinblick auf den Wegfall der Beleihungsgrundlage den Darlehensvertrag storniere, aber gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen eine Mindestentschädigung sowie Bereitstellungszinsen, Schätzungskosten und Bearbeitungskosten von insgesamt 39625 DM verlange. Das Bankgeschäft M meldete Ansprüche in Höhe von 22000 DM an. In dieser Höhe erging gegen den Kläger und den Ingenieur H am 29. 12. 1975 ein Zahlungsbefehl. Zur Abwehr der Ansprüche beider Gläubiger beauftragten der Kläger und der Ingenieur H die Anwaltssozietät des Beklagten. Der Rechtsstreit mit dem Bankgeschäft M endete mit einem Vergleich über den Betrag von 5000 DM. Die S-Bank teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. 12. 1975 u. a. folgendes mit:

Wir hatten früher schon dem Bankhaus M geschrieben und mitgeteilt, dass nach unserer Auffassung ein Vertrag über die hier in Frage kommende Valuta nicht zustande gekommen ist. Begründet wurde unsere Auffassung durch die Tatsache, dass die Beteiligten dem Irrtum unterlagen, dass das Objekt an Frau T bzw. die Herren H und F in Erbpacht übergegangen sei. Das war auch die Grundlage der Besprechung mit dem Bankhaus M. In Wirklichkeit aber war eine Umschreibung weder auf Frau T noch auf die Herren H und F erfolgt, so dass es an jeglicher Geschäftsgrundlage mangelte. Voraussetzung für die Hergabe des Darlehens war nach einer Besprechung mit dem Bankhaus M allein die Tatsache, dass das Objekt in Erbpacht auf die genannten Personen übergegangen sei. Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil hinter dem Rücken der genannten Herren der Grundbesitz anderweitig veräußert worden ist. Soweit wir orientiert sind, ist keine der beteiligten Personen in der Lage, die von Ihnen geltend gemachten Forderungen zu erfüllen. Wir glauben deshalb nicht, dass Zwangsmaßnahmen Erfolg haben können. Vorsorglich werden alle Ihnen und dem Bankhaus M abgegebenen Erklärungen angefochten, und zwar die von Frau T sowie von den Herren H und F, dessen Interessen wir ebenfalls vertreten.

Ein Vergleich kam insoweit nicht zustande. Die S-Bank beantragte vielmehr im Januar 1977 den Erlass eines Zahlungsbefehles über 2500 DM. Nachdem die Sozietät des Beklagten hiergegen im Namen des Kläger und des Ingenieurs H Widerspruch und die Bank einen auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich über 2300 DM widerrufen hatte, erhöhte diese die Klage auf 39625 DM. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfange statt. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Nach Abtretung der dem Ingenieur H gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche an den Kläger hat dieser von dem Beklagten Ersatz der an die S-Bank und das Bankgeschäft M zu zahlenden Beträge sowie der entstandenen Prozesskosten von insgesamt 56110,95 DM nebst Zinsen verlangt. Über diesen Betrag hat der Kläger bei der AG einen am 4. 1. 1979 beantragten Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagten hat mit seiner Widerklage noch Honoraransprüche von 3095,25 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7494,90 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, dem Kläger die im Berufungsverfahren des Vorprozesses gegen die S-Bank entstandenen Kosten zu ersetzen, da dessen damaliger Sozius durch Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten veranlasst habe, die Berufung durchzuführen. Im Übrigen hat es die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Ansprüche auf Ersatz der von den beiden Kreditinstituten verlangten Beträge hält das Berufsgericht, falls solche bestanden haben sollten, für verjährt. Die durch den Rechtsstreit mit dem Bankgeschäft M entstandenen Kosten kann der Kläger nach Auffassung des Berufsgerichts schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil er insoweit in der Berufungsinstanz den Vorwurf fehlerhafter Beratung nicht aufrechterhalten habe. Bezüglich der im ersten Rechtszug des Prozesses gegen die S-Bank entstandenen Kosten stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil sich das Berufsgericht nicht davon überzeugen könne, dass der Kläger bei zutreffender Beratung im Prozess Abstand genommen hätte.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Schadensersatzansprüche des Kläger gegen den Beklagten bezüglich der an die beiden Kreditinstitute erbrachten bzw. noch zu erbringenden Zahlungen sind entgegen der Ansicht des Berufsgericht noch nicht verjährt.

Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufsgericht insoweit ausgeht.

Ist der Beklagten, wie das Berufsgericht unterstellt, im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Abschluss des Darlehensvertrages vom April 1975 für den Kläger, den Ingenieur H und Frau T als Anwalt tätig geworden und hat er dabei schuldhaft seine anwaltlichen Belehrungspflichten verletzt, so konnten seine Mandanten ihm gegenüber einen Anspruch darauf haben, sie von den Forderungen des Bankgeschäfts M und der S-Bank freizustellen.

Ein solcher Schadensersatzanspruch war, wie das Berufsgericht zutreffend ausführt, noch nicht verjährt, als der Kläger und der Ingenieur H im Dezember 1975 die Sozietät des Beklagten beauftragten, die Forderungen der beiden Kreditinstitute abzuwehren. Der Anspruch verjährte gemäß der ersten Alternative des § 51 BRAO in drei Jahren seit seiner Entstehung. Die Verjährung hätte daher frühestens 1978, drei Jahre nach Beantragung der Darlehensvermittlung und des Darlehens, eintreten können.

Aufgrund des Mandats, das die Abwehr der Ansprüche aus der Darlehensvermittlung und dem Darlehensvertrag zum Inhalt hatte, waren der Beklagten und seine Sozien, wie das Berufsgericht weiterhin mit Recht bemerkt, verpflichtet, den Kläger und den Ingenieur H umfassend zu beraten und sie dabei auf die Verpflichtung des Beklagten hinzuweisen, sie im Wege des Schadensersatzes von den Verbindlichkeiten freizustellen, sowie sie über die Verjährung dieses Anspruches zu belehren.

Das Berufsgericht verkennt auch nicht, dass die Unterlassung dieser Hinweise eine neue Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, der auch für ein etwaiges Verschulden seiner Sozien einzustehen hatte, begründen konnte.