Grundrechte

Im Grundgesetz sind die Grundrechte an den Anfang im ersten Abschnitt zusammengestellt.

Dadurch werden die Rechte des Individuums besonders hervorgehoben.

Basierend auf der Menschenwürde wird durch das Grundgesetz eine Reihe an Grundrechten garantiert. Dies gründet sich auf der Tradition des Menschenrechtsdenkens. Die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes zusammengefassten Gewährleistungen werden als Grundrechte bezeichnet, während weitere im Grundgesetz verstreute Gewährleistungen als grundrechtliche Rechte bezeichnet werden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Freiheitsrecht, das zusätzlich Lücken, die von weiteren einzelnen Freiheitsrechten aufweisen, schließt.

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz wird von Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet.

Hierbei handelt es sich auch um ein allgemeines Recht, zu dem es noch weitere Gleichheitsrechte, wie z.B. die Gleichberechtigung von Männern und Frauen(Art.3 Abs.2 GG) oder die Gleichheit des Wahlrechtes (Art. 28 Abs. 1 GG).

Die Grundrechte haben eine zentrale Bedeutung in der deutschen Doktrin. Sie stellen den Ausgangspunkt für das Rechtsdenken dar. Somit kommen den Grundrechte entsprechend viele Funktionen zu. Zum eine erfüllen die Grundrechte eine Funktion als Abwehrrechte. Danach ist es dem Staat nicht gestattet ohne besondere Rechtfertigung in den Rechtskreis des Einzelnen einzudringen. Der Einzelne kann ungerechtfertigte Eingriffe abwehren.

Eine weitere Funktion, die die Grundrechte sichern, ist die des Teilhaberechtes. Danach besteht das Recht am politischen und demokratischen Leben teilzunehmen, was sich z.B. in Form von Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit und Wahlrecht äußert.

Daneben gibt es noch eine Leistungsdimension des Staates. Danach hat der Staat gewisse Voraussetzungen für die Grundrechtsausübung zu schaffen.

Des Weiteren besteht eine Schutzpflicht des Staates. Somit ist der Staat verpflichtet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu gewährleisten.

Eine weitere Verpflichtung, die der Staat zu erfüllen hat, ist die der Garantie von Organisation und Verfahren. Danach muss der Staat hinreichende Organisationen und Verfahren zur Verfügung stellen, damit die Grundrechte jederzeit effektiv geschützt werden können.