Grundschuld - Grundpfandrecht

Grundschuld - Grundpfandrecht zur Sicherung eines aus dem Grundstück zu zahlenden Geldbetrages. Die Grundschuld ist als Buch- und Brief-Grundschuld möglich. Im Unterschied zur Hypothek ist die Entstehung der Grundschuld zugunsten des Berechtigten sowie ihre Geltendmachung nicht von der Entstehung sowie der Fortdauer einer ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung abhängig (die Grundschuld ist nicht akzessorisch). Sie kann deshalb auch dem Grundstückseigentümer selbst an seinem Grundstück zustehen (Eigentümer-Grundschuld), was bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück (Rang) von Bedeutung war. Die Unabhängigkeit der Grundschuld von einer ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung erleichterte dem Gläubiger die Verfolgung seiner Rechte; andererseits haftete der Grundstückseigentümer für den zu zahlenden Geldbetrag (einschl. Zinsen) nur mit dem Grundstück, nicht mit seinem persönlichen Vermögen. - Die Grundschuld hat im 19. Jh. insbesondere in Mecklenburg - und zwar hier anstelle der Hypothek - größere Verbreitung gefunden. Unter sozialistischen Verhältnissen hat sie keine praktische Bedeutung mehr, deshalb ist sie auch im ZGB nicht mehr geregelt worden. Eine vor Inkrafttreten des ZGB begründete Grundschuld besteht jedoch weiter.