Grundschuldbetrag

Zur Frage, wann ein abstraktes Schuldversprechen für die Zahlung des Grundschuldbetrages bei einer Grundschuldbestellung vorliegt.

Zum Sachverhalt: Der Rechtspfleger hinterlegte den nach dem Zwangsversteigerungsverfahren auf die Eigentümergrundschuld der Schuldnerin entfallenden Betrag beim AG. Beide Parteien bemühen sich einer Forderung gegen die Schuldnerin und haben die Pfändung des hinterlegten Betrages bewirkt. Der Senat hat in BGHZ 58, 298 = NJW 1972, 1135

Nr. 12 zu § 857 ZPO festgestellt, dass die Pfändung des hinterlegten Betrages durch die Kläger Vorrang vor derjenigen des Beklagten hat. Im vorliegenden Verfahren geht es um die in BGHZ 58, 298 -= NJW 1972, 1135 Nr. 12 zu § 857 ZPO nicht entschiedene Frage nach Wirksamkeit der den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen.

Die Kläger leitet ihre Forderung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 18. 1. 1967 her, in der die Schuldnerin eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 50000 nebst 15% Zinsen hieraus seit 15. 1. 1967 bestellt und sich wegen der Grundschuld und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke unterworfen hatte. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 27. 1. 1967 hatte die Schuldnerin unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 18. 1. 1967 die Grundschuld an die Kläger zu denselben Bedingungen, wie in der Bestellungsurkunde bezüglich des abgetretenen Rechts angegeben, insbesondere auch mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Abtretungsnehmern gegenüber abgetreten. Das Oberlandesgericht bejahte eine rechtswirksame Forderung der Kläger, so dass sie bei der Verteilung des Versteigerungserlöses vor dem Beklagten zu befriedigen ist. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: ... I. 1. b) Das Berufungsgericht sieht in der Grundschuldbestellung der Schuldnerin vom 18. 1. 1967 und in der unmittelbar darauf folgenden Abtretung der Grundschuld ,an die Kläger vom 27. 1. 1967 ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber der Kläger, das diese durch Einleitung der hier streitigen Vollstreckungsmaßnahmen schlüssig angenommen hat.

2. Die Revision bekämpft die Auslegung der beiden notariellen Urkunden durch das Berufungsgericht vergeblich mit dem Hinweis, der vollstreckbaren Urkunde liege keine bestimmte persönliche Forderung zugrunde, weil eine Forderung, die die Kläger zur Betreibung der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Schuldnerin hätte berechtigen können, im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht bestanden habe.

a) übernimmt derjenige, der in einer vollstreckbaren Urkunde eine Grundschuld bestellt, zugleich die persönliche Haftung für den Eingang des Grundschuldbetrages und unterwirft er sich auch insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung, dann ist dies als ein zulässiges abstraktes Schuldversprechen i. S. von § 780 BGB anzusehen, das dem Gläubiger die Betreibung seiner Forderung erleichtern soll (BGH, DNotZ 1958, 579 [580] = WM 1958, 1194). Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, dass das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Ob ein Schuldversprechen in diesem Sinne gewollt ist, ist eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage, weil es um den Inhalt einer individuellen, atypischen Erklärung geht. Dem RevGer. ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung dahingehend möglich, ob das Wesen eines selbständigen Schuldversprechens verkannt oder ob Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, WM 1967, 824 [825]).

b) Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde ist als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch zulässig. Nur die Bestimmtheit des Anspruchs fordert das Gesetz (RGZ 132, 6 [7]). Die Höhe des Betrages, dessentwegen der Gläubiger vollstrecken darf, muss sich aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (vgl. BGH, WM 1971, 165 = Betr 1971, 381; BGHZ 22, 54 [58] = NJW 1957, 23 = Nr. 5 zu § 794 Abs. 1 Ziff. . 5 ZPO; Petermann, Die vollstreckbare Ausfertigung der gerichtlichen oder notariellen Urkunde, 1938, S. 33f., Lüdicke-Dietrich, Die vollstreckbare Ausfertigung, 1953, S. 23). Hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde kann auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt ist (RGZ 77, 415 [418]; Sternberg, in: Festschr. f. Oberneck, 1929, S. 36ff.). Der Zusammenhang zwischen der Bestellung einer Eigentümergrundschuld und ihrer Abtretung kann nach § 157 BGB dahin ausgelegt werden, dass die persönliche Haftung gegenüber dem Zessionar übernommen werden soll. Insoweit liegt dann ein Angebot an den Gläubiger gemäß § 780 BGB vor (BGH, DNotZ 1958, 579 = WM 1958, 1194). Der Nachweis der Annahme eines solchen Angebots kann in der Regel nicht gefordert werden, sondern ergibt sich schlüssig aus dem Verhalten des Gläubigers, wenn er die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt (vgl. § 151 S. 1 BGB; so auch Anm. Hieber, DNotZ 1958, 580, zu BGH, DNotZ 1958, 579 [580] = WM 1958, 1194). Verändert sich die Höhe der aus der Urkunde zu leistenden Zahlung infolge teilweiser Valutierung, dann ist gegen die Vollstreckung aus dem Titel für den nicht valutierten Teil Vollstreckungsgegenklage gegeben (Lent, DNotZ 1952, 414).

c) Das Berufungsgericht hat darin, dass sich die Schuldnerin in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18. 1. 1967 wegen der Grundschuld und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke unterworfen hat, die konkludente Erklärung der Schuldnerin gesehen, dass sie für den Eingang des Grundschuldbetrages auch die persönliche Haftung übernehmen wollte und dass sie damit ein Angebot zur Begründung einer selbständigen Haftung nach § 780 BGB abgegeben hat, das die Kläger als Empfängerin der Abtretung gemäß notarieller Urkunde vom 27. 1. 1967 durch schlüssige Handlung ihrerseits angenommen hat. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Auslegung der Verpflichtungen der Schuldnerin aus den beiden notariellen Urkunden ist möglich und rechtlich einwandfrei getroffen (vgl. BGH, WM 1967, 824 [825]). Die Schuldnerin wollte mit ihrem abstrakten Schuldversprechen samt der Übertragung der Grundschuld auf die Kläger die Kreditbasis für das Handelsgeschäft. ihres Ehemannes verstärken. Bei dieser Auslegung, dass die Schuldnerin zusammen mit der Grundschuldbestellung ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe der Grundschuldsumme abgegeben hat, gewinnt auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke anlässlich der Bestellung der Eigentümergrundschuld, der eine persönliche Forderung nicht zugrunde liegen konnte, Bedeutung und ist nicht sinnlos, wie die Revision meint. Die Höhe der aus dem Schuldversprechen sich für den Versprechensempfänger ergebenden Forderung entspricht der Höhe des Grundschuldbetrags, ist also in der Urkunde bestimmt. Der enge Zusammenhang zwischen der Eigentümergrundschuldbestellung und der vom Berufungsgericht festgestellten schlüssigen Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB für die Zahlung des Grundschuldbetrages am 18. 1. 1967 mit der Abtretung an die Kläger am 27. 1. 1967 zu denselben Bedingungen, wie in der ersten Urkunde, legt die Auslegung, die das Berufungsgericht den Verpflichtungen der Schuldnerin gegeben hat, nach §§ 157, 133 BGB nahe, zumal die Schuldnerin die Forderungen der Kläger gegen das Handelsgeschäft ihres Ehemannes absichern wollte. Darauf, ob und in welcher Höhe die Kläger Forderungen im Konkurs des Handelsgeschäfts des Ehemannes der Schuldnerin angemeldet hat, kommt es nicht an. Dass der Konkursverwalter Ansprüche auf den zwischen den Parteien umstrittenen Teil des Versteigerungserlöses erhebt, behauptet auch die Revision nicht. Mit Recht ist demnach das Berufungsgericht von einer Wirksamkeit der Pfändung der Kläger ausgegangen .