Grundschulden
Ist eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen geblieben und hat der Gläubiger ihre Löschung schon gegen Zahlung ihres valutierten Teils durch den Ersteher bewilligt, so steht dem früheren Eigentümer gegen den Ersteher kein Bereicherungsanspruch hinsichtlich des Ausfalls zu, den er deshalb erlitten hat, weil er nach der Löschung der Grundschuld seinen Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld nicht mehr verwirklichen konnte.
Aus den Gründen: . . . 1. Der Rechtsstreit ist daraus entstanden, dass die Grundschulden Nr. 34 und 36, die von den Gläubigerinnen zum Nennbetrag einschließlich Zinsen und Kosten angemeldet worden sind, nicht mehr voll valutiert waren und die Gläubigerinnen die Löschung der Grundschulden schon gegen Zahlung der valutierten Teile der Grundschulden bewilligt haben. Dadurch mag der Kläger als früherer Eigentümer - wovon im folgenden ausgegangen wird - einen Ausfall deshalb erlitten haben, weil er nach der Löschung der Grundschulden seinen etwaigen Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Teile der Grundschulden, der ihm als Eigentümer und Grundschuldbesteller gegen die Gläubigerinnen auf Grund der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Schuldverhältnisse oder gemäß § 812 BGB zustand (vgl. Urteil des Senats vom 26. 6. 1957 - V ZR 191/55, MDR 1958, 24 Nr. 2 zu § 1165 BGB m. w. Nachw.), nicht mehr verwirklichen könnte.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nun die Frage, ob der wegen des von ihm erlittenen Ausfalls von dem Beklagten als Ersteher Ersatz verlangen kann. Das Berufungsgericht hat dies verneint; es hat keinen der von dem Kläger geltend ge machten Gründe als gegeben erachtet.
a) Da der Kläger gegen den seinen Ersatzanspruch nicht berücksichtigenden Teilungsplan keinen Widerspruch erhoben hat, wozu er als Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG berechtigt gewesen wäre (Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1965, B V, 2 S. 397/398), war in soweit zunächst zu prüfen, ob ihm ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch nichts auf Kosten des Klägers erlangt.
Das Berufungsgericht geht dabei davon aus, dass die von dem Kläger oder von dem Bürgen vor Erteilung des Zuschlags geleisteten Abschlagszahlungen nicht auf die Grundschulden, sondern auf die diesen zugrunde liegenden Forderungen erbracht worden seien. Zur Begründung führt es aus, bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte sei grundsätzlich anzunehmen, dass bei Teilzahlungen in der Regel nicht auf das dingliche Recht, sondern auf die Forderung gezahlt werde. Diese rechtliche Würdigung ist frei von Rechtsirrtum (Palandt, BGB, 33. Aufl., § 1191 Anm. 3g dd; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. 11. 1968 - V ZR 52/65, WM 1969, 208). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen, vielmehr für ihre weiteren Erwägungen ausdrücklich übernommen.
Die Grundschulden Nr. 34 und 36 sind somit mit Recht in voller Höhe von den Gläubigerinnen angemeldet und in das geringste Gebot aufgenommen worden. In dieser Höhe sind sie nach dem Zuschlag auch bestehengeblieben (§§52 I, 91 I ZVG).
Bei dieser Rechtslage kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon gesprochen werden, der Beklagte habe dadurch auf Kosten des Klägers etwas erlangt oder erspart, dass dem Beklagten der Grundbesitz gegen ein Gesamtgebot von (55000 DM + 17000 DM =) 72 000 DM zugeschlagen worden sei, er aber insoweit nur 66 773,52 DM aufgewendet habe. Etwas anderes würde nach § 50 I ZVG nur dann gelten, wenn die in das geringste Gebot aufgenommenen Grundschulden nicht bestanden hätten. Das ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 19. 3. 1971 - V ZR 166/68, BGHZ 56, 22 = Nr. 3 zu § 1169 BGB. = MW 1971, 1750 berufen. Nach dieser Entscheidung steht bei einer bestehenbleibenden Grundschuld dem persönlichen Schuldner, der die gegen ihn bestehende Forderung nicht nach § 53 T1 ZVG angemeldet hat und aus dieser Forderung von dem Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen worden ist, gegen den Ersteher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Forderung von seiner dinglichen Schuld ohne Gegenleistung befreit wurde und damit auf Kosten des persönlichen Schuldners bereichert ist (BGHZ, aaO, S. 25). Dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Der Kläger hat zwar die gegen ihn gerichtete Forderung nicht nach § 53 LT ZVG angemeldet. Er ist jedoch aus dieser Forderung nicht in Anspruch genommen worden. Der Revision kann deshalb nicht darin gefolgt werden, dass es für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich keinen Unterschied ausmachen könne, ob der persönliche Schuldner durch Zahlung seiner Schulden den Grundschuldgläubiger den Ersteher von seiner dinglichen Schuld befreie oder ob der Ersteher eine nicht valutierte Grundschuld übernehme.
b) Der Kläger kann auch daraus keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten, dass die Gläubigerinnen schon nach Tilgung ihrer offenen schuldrechtlichen Forderungen die Löschung der Grundschulden Nr. 34 und 36 bewilligt und damit die Verwirklichung des dem Kläger hinsichtlich der nichtvalutierten Teile der Grundschulden etwa zustehenden Rückgewährungsanspruch unmöglich gemacht haben. Daraus erwächst dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten, weil das Abkommen vom 23. 2. 1970 nur das Verhältnis Gläubiger - Ersteher betraf und der Beklagte deshalb durch die Erfüllung dieses Abkommens keine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletze. Ob für die Unmöglichkeit der Verwirklichung des etwaigen Rückgewährungsanspruchs des Klägers die Grundschuldgläubigerinnen auf Schadensersatz haften (vgl. Rüttger, NJW 1959, 2147, 2148; Zeller, ZVG, 8. Aufl., § 114 Anm. 13; Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 1191 Anm 6g; Rdbel, NJW 1953, 1247, 1248; Kolbenschlag, WM 1958, 1434 ff.; Seholz, Festschrift E Philipp Möhring, 1965, S. 419, 440) kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
c) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit den Gläubigerinnen in unsittlicher Weise zusammengewirkt hätte, um den Kläger zu schädigen (§ 826 BGB). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Beklagte gegenüber dem Versteigerungsgericht entsprechend einer Abrede mit den Gläubigerinnen bewusst in Schädigungsabsicht die Höhe der an die Gläubigerinnen geleisteten Zahlungen verschwiegen habe.