Grundschuldgläubiger

Zahlt der Käufer eines Grundstücks, der in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Grundschuld übernommen hat, vor Genehmigung der Schuldübernahme durch den Grundschuldgläubiger an diesen Zinsen für die Grundschuld, so kann er, wenn die Genehmigung später verweigert wird und er deshalb vom Kaufvertrag zurück- tritt, in der Regel die Zinsen vom Grundschuldgläubiger nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Das gilt auch dann, wenn er im Wege des berechtigenden Vertrags zugunsten Dritter die Schuld des Verkäufers beigetreten war.

Anmerkung: Das Urteil behandelt einen sicherlich nicht selten vor- kommenden Fall. Der Kläger hatte ein Hotel gekauft. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis war die Übernahme einer zugunsten der beklagten Bank bestellten voll valutierten Grundschuld vereinbart. Im Kaufvertrag hatte der Kläger zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen an die Beklagte übernommen. An diese bezahlte er in der Folgezeit auch die laufenden Zinsen. Es gelang ihm aber nicht, von ihr die Genehmigung der Schuldübernahme zu erlangen. Darauf erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagte die Rückzahlung der an sie bezahlten Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Der BGH hat sie abgewiesen.

Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte kam nur in Betracht, wenn sich die Zahlungen des Klägers in dem hier gegebenen sogenannten Dreiecksverhältnis als seine eigene Leistung an die Beklagte darstellte und der dafür maßgebende Rechtsgrund weggefallen war. Daran fehlte es.

a) Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinn des § 812 I BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272 [277] = LM § 951 BGB Nr. 18; BGHZ 58, 184 [188] = LM § 812 BGB Nr. 98 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1974, 1132 = LM § 812 BGB Nr. 106; BGH, WM 1978, 1053). Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sich, wenn die Zweckvorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinandergehen nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden. Maßgebend ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH aaO.). Wer es übernimmt, eine fremde Schuld zu tilgen, leistet in der Regel an den Schuldner, wenn er absprachegemäß dessen Gläubiger befriedigt und damit die Schuld tilgt. Will er der Zuwendung, mit der er diese Tilgung bewirkt, eine andere, darüber hinausgehende Zweckrichtung geben, so muss er das unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Das ist hier nicht geschehen.

Für die beklagte Bank war nicht erkennbar, dass der Kläger die Zinsen für die Grundschuldsumme etwa nur mit der Zweckbestimmung, d. h. unter der Voraussetzung, zahlen wollte, die Beklagte werde die mit dem Verkäufer vereinbarte Schuldübernahme genehmigen und der Kläger werde an dem Grundstückskauf festhalten. Aus der Sicht der Beklagte erfüllte der Kläger vielmehr ausschließlich die fortbestehende Verpflichtung des Verkäufers ihr gegenüber. Das ergab sich für sie schon aus der gesetzlichen Regelung des § 415 III BGB, von der sie zumindest ausgehen durfte. Danach ist, solange der Gläubiger die Genehmigung der Schuldübernahme nicht erteilt oder wenn er sie verweigert hat, im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das bedeutet, dass er, wenn er dieser Pflicht nachkommt, die zunächst fortbestehende Schuld des Schuldners tilgt, also für diesen leistet. Ohnehin wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung einer Schuld der Empfänger in der Regel annehmen, sein Schuldner leiste an ihn mittels eines Dritten (BGH, NJW 1974, 1132 [1133] = LM § 812 BGB Nr. 106).

b) Dass sich der Kläger in dem Kaufvertrag nicht nur dem Verkäufer zur Zahlung der Grundschuldzinsen an die Beklagte, sondern auch dieser gegenüber als Gesamtschuldner mit dem Verkäufer verpflichtet hat, macht keinen Unterschied. Mit dieser von vornherein nur bis zur Genehmigung der Schuldübernahme geltenden Regelung haben die Partner des Kaufvertrags lediglich für die Schwebezeit statt der bloßen Erfüllungsübernahme, wie sie § 415 III BGB vorsieht, den zeitweiligen Schuldbeitritt des Klägers vereinbart, und zwar durch berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 I BGB. Das ist zwar durchaus möglich, ändert aber nichts daran, dass der Kläger den bereicherungsrechtlichen Ausgleich für seine Zinszahlungen nicht bei der Beklagte, sondern bei dem Verkäufer suchen muss.

Er hat allerdings mit der Zahlung auch seine eigene, aus dem Schuldbeitritt folgende Verpflichtung gegenüber der Beklagte erfüllt. Das allein berechtigt ihn nach Wegfall des Schuldbeitritts aber nicht zur Rückforderung. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 61, 289 [292] = LM § 812 BGB Nr. 102; BGHZ 66, 362 [364] = LM § 812 BGB Nr. 121; BGHZ 66, 372 [374] = LM § 812 BGB Nr. 120; BGHZ 67, 75 [77] = LM § 812 BGB Nr. 122). Es sind vielmehr stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten (BGHZ 50, 227 [229] = LM § 812 BGB Nr. 82). Das gilt für alle Leistungen im Hinblick auf Drittbeziehungen, auch solche aus berechtigenden Verträgen zugunsten Dritter (BGHZ 58, 184 [187] = LM § 812 BGB Nr. 98).

Hier bestand die Besonderheit darin, dass die Partner des Kaufvertrags den zeitweiligen Schuldbeitritt des Klägers statt der bloßen Erfüllungsübernahme nur gewählt haben, um die Rechtsstellung der beklagten Bank zu verstärken. Würde man bei Wegfall dieser zusätzlichen Sicherung den bereicherungsrechtlichen Durchgriff des Klägers unmittelbar auf die Beklagte zulassen, so stünde diese schlechter als bei der gewöhnlichen Erfüllungsübernahme. Das würde dem Zweck der getroffenen Regelung und den Interessen der Beklagte zuwider laufen. Deshalb müssen Fälle der sogenannten abgekürzten Leistung oder Lieferung bereicherungsrechtlich ohne Rücksicht darauf abgewickelt werden, ob dem Zuwendungsempfänger eigene Rechte gegen den Zuwendenden im Wege des berechtigenden Vertrags zugunsten Dritter eingeräumt worden sind. Um einen Fall der abgekürzten Leistung handelte es sich auch hier: Mit der unmittelbaren Zahlung des Klägers als Käufer an die Beklagte als Grundschuldgläubigerin wurde lediglich vermieden, dass die Zahlung den Umweg über den Verkäufer nahm. Für die Leistungsverhältnisse, innerhalb deren grundsätzlich der jeweilige bereicherungsrechtliche Ausgleich stattzufinden hat, ist dagegen der Weg maßgebend, den die Zahlung ohne die Abkürzung genommen hätte (vgl. auch BGH, NJW 1962, 1051 = LM § 329 BGB). Dabei muss der Schuldbeitritt des Klägers außer Betracht bleiben. Er bildet weder eine eigene causa, noch begründet er eine selbständige oder zusätzliche Zweckrichtung der in der Zahlung liegenden Zuwendung.

Der Kläger hatte nach alledem mit den Zahlungen an die Beklagte einmal Leistungen des Verkäufers an die Beklagte erbracht, auf die diese auch Anspruch hatte, und zum andern eigene Leistungen an den Verkäufer. Nur bei diesem kann er sie zurückfordern. Allein dieses Ergebnis erscheint auch interessengerecht. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag muss sich der Kläger wegen der Rückforderung aller an den Verkäufer erbrachten Leistungen an den Verkäufer halten. Davon die Zinszahlungen auf die Grundschuld aus- zunehmen, ist nicht gerechtfertigt.