Grundstück

Als wesentliche Bestandteile des Grundstücks kommen in Betracht die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen; das sind insbesondere die auf ihm wachsenden Pflanzen und die aus ihm zu gewinnenden Bodenbestandteile wie Sand, Kies, Steinblöcke, Lehm; Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Jedoch sind nach § 95 BGB Pflanzen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden sind - Baumschule, Gärtnerei - keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Diese Einschränkung ist auch vom Zweck des § 14 her, die Planung zu sichern, sinnvoll; Bestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden sind, können in der Regel ohne erhebliche Kosten wieder entfernt werden. Zubehör i. S. des § 97 BGB fällt nicht unter die Veränderungssperre.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen

Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist im Vergleich zu den entsprechenden Begriffen des Bauordnungsrechts ein eigenständiger und insofern ein vom Landesrecht unabhängiger Begriff; es ergibt sich das daraus, dass, wenn auch die Begriffe im wesentlichen übereinstimmen, die Zweckrichtung und Zielsetzung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts jeweils in wesentlichen Punkten verschieden sind. Darum sind auch Nutzungen, die nicht mit der Errichtung einer baulichen Anlage i. S. von § 29 verbunden sind, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unzulässig, wenn diese Nutzung die Verwirklichung des Bebauungsplans verhindern oder erheblich erschweren würde. Für die Sicherung der Bauleitplanung kann insoweit nichts anderes gelten. Einer Kontrolle und Lenkung bedürfen Vorgänge von nur bauplanungsrechtlicher Relevanz, die geeignet sind, eine bodenrechtlich unerwünschte Entwicklung in Gang zu setzen, d. h. soweit sie die in § 1 Abs. 5 genannten Belange in einer Weise berühren können, die ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorruft. Insofern war es gerechtfertigt, auch sofern deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Problematik der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Bindung der Vorschrift in Abs. 1 -Nr. 1 an die Notwendigkeit einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung ist damit weitgehend entschärft. Überholt ist nunmehr auch die Auffassung, wonach kein Anlass bestanden haben soll, Anzeige- und Zustimmungsverfahren wie Genehmigungsverfahren zu behandeln. Ein Bauherr hat keinen Anspruch, dass ihm die Bauaufsichtsbehörde mittels Verwaltungsakt bestätigt, ein bestimmtes Bauvorhaben unterliege nicht der Genehmigungspflicht. Zum Begriff Veränderungen sie setzen immer einen Eingriff in die Bausubstanz voraus. Die bloße Änderung der Nutzung baulicher Anlagen wird nicht erfasst. Die Beseitigung einer nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftigen baulichen Anlage fällt nicht unter Abs. 1 Nr. 2, sondern unter Nr. 1. Zu den Begriffen erheblich oder wesentlich wertsteigernd.

Rechtswirkungen der Veränderungssperre - mBebauungspläne und geltende Zulässigkeitsvorschriften außer Wirksamkeit - Die Rechtswirkungen der Veränderungssperre finden ihre Rechtfertigung 59 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht im Sicherungszweck der Veränderungssperre; sie ergeben sich insoweit aus dem Inhalt und Umfang des Satzungsbeschlusses. Letzterer hebt bestehende Bebauungspläne nicht auf, sondern setzt sie und geltende baurechtliche Zulässigkeitsvorschriften nur vorläufig zeitweilig außer Wirksamkeit. Bei genehmigungsbedürftigen unter die Veränderungssperre fallenden Vorhaben und Veränderungen ist ein Bauantrag abzulehnen, soweit dessen Prüfung nicht ergeben hat, dass diese nach Abs. 3 von der Veränderungssperre unberührt bleiben oder nach Abs. 2 eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden kann. Die Ablehnung einer Genehmigung beruht alsdann jedoch nicht auf einem eventuellen Verstoß gegen zwar noch geltende aber außer Wirksamkeit gesetzte Zulässigkeitsvorschriften. Sie ist gerechtfertigt nur, soweit Vorhaben und Veränderungen gegen die von der Veränderungssperre erfassten Verbote i. S. von Abs. 1 Nr. 1 und 2 verstoßen, also insoweit dem öffentlichen bedürftigen Vorhaben und Veränderungen wird die Baugenehmigungsbehörde vielfach nichts erfahren; der Bauwillige geht hier das Risiko ein, dass wertsteigernde Veränderungen bei Festsetzung einer späteren Entschädigung unberücksichtigt bleiben.

Maßnahmen gegen Verstöße - Aufgrund der einschließlich Vorschriften des Landesbauordnungsrechts kann die Bauaufsichtsbehörde, weil trotz Versagung der Genehmigung errichtete formell und materiell baurechtswidrige bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Wiederherstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. In Betracht kommen insoweit Baueinstellung, Abbruchanordnung und Nutzungsuntersagung.

Formelle Illegalität der Nutzung - Dabei reicht nach vielfach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung jedenfalls bei einer Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität der Nutzung, also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung, aus, um ein Eingreifen zu rechtfertigen. Richtig ist insoweit, dass der illegal bauende und nutzende Bürger nicht besser gestellt werden sollte als der gesetzestreue Bürger und dass die Gefahr der Nachahmung gegeben ist, wenn der Veränderungssperre widersprechende und ohne Genehmigung aufgenommene Nutzungen nicht unterbunden werden können. Die Notwendigkeit, dass Anlagen, die formell baurechtswidrig errichtet sind, grundsätzlich nicht vor Erteilung der Baugenehmigung genutzt werden dürfen, finden ihre innere Rechtfertigung insoweit in der Aufgabe des formellen Baurechts.