Grundstücksflächen

Zulässiger Inhalt, Grenzen der Festsetzungsmöglichkeiten - In den Bebauungsplan können nur aufgenommen werden:

- materielle Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 3;

Die möglichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweisen sowie über die überschaubaren und die nicht überschaubaren Grundstücksflächen werden in der Verordnung nach § 2 Abs. 5 näher dargelegt. Aufgrund von § 2 Abs. 8 BBauG sind bisher folgende drei Fassungen der BauNVO erlassen worden:

Fassung vom 26.6.1962

Fassung vom 26. 11. 1968

Fassung vom 15.9.1977, geändert durch VO vom 19. 12. 1986.

Von der Ermächtigung in § 2 Abs. 5 BauGB ist bisher noch nicht Gebrauch gemacht worden: eine Neufassung der BauNVO ist jedoch in Vorbereitung. Bis dahin gilt die BauNVO 1977 weiter, da das Gesetz über das BauGB als Änderungsgesetz zum BBauGB erlassen wurde und insoweit

- Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22:

- Erhaltungssatzungen;

- Fachplanungen nach Bundesrecht;

- Festsetzungen nach Landesrecht;

- Darstellungen des Landschaftsplans gemäß § 6 Abs. 4 BNatSchG, soweit Landesrecht dies vorsieht;

- Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5:

- nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6.

Die Begründung eines Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des Plans. Ihr Inhalt hat daher nicht die Rechtswirkungen der planerischen Festsetzungen. Die Begründung kann jedoch zur Auslegung der Festsetzungen herangezogen werden. Die Aufzählung zulässiger Planinhalte ist abschließend. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan darf die Gestaltungsfreiheit für die Bodennutzung nur so weit einschränken, wie es zur Ordnung und Entwicklung der städtebaulichen Verhältnisse gesetzlich vorgesehen ist. Im Regelfall besteht auch kein Bedürfnis, über den Katalog zulässiger Nutzungsfestsetzungen hinauszugehen. Der Rahmen möglicher Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Regelungsmöglichkeiten aufgrund der BauNVO ist weit genug, um allen planerischen Bedürfnissen städtebaulicher Natur Rechnung zu tragen. Es ist unzulässig, in den Bebauungsplan Aussagen aufzunehmen, die mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Rechtswirkung haben können. So können z.B. nicht festgesetzt werden:

- in Aussicht genommene Grenzen der Baugrundstücke;

- Vorbehalte für weitere oder ergänzende Planungen;

- Höhenbeschränkungen für Einfriedungen;

- zahlenmäßige Begrenzung von Garagen je Grundstück ;

- der Anschlusszwang an eine Kanalisation, Müllabfuhr oder Fernheizung;

- senkrechte Schnitte;

- Einführung eines zusätzlichen Genehmigungsverfahrens;

- der Verteilungsmaßstab für Beiträge im Sondergebiet.

Enthält ein Bebauungsplan dennoch solche nicht zugelassenen Angaben, so haben diese keine Normqualität; sie gehören nicht zum Inhalt der Satzung, sondern haben allenfalls den Charakter von Hinweisen, Erläuterungen, Vorschlägen oder Anregungen. Um Verwechslungen mit echten Festsetzungen von vornherein auszuschließen, sollte aus Gründen der Rechtsklarheit daher von solchen nicht verbindlichen Angaben abgesehen werden. Die Vorschriften des § 9 und der BauNVO begrenzen den Umfang zulässiger Planinhalte nicht abschließend. Daneben sind weitere Grenzen der Festsetzungsmöglichkeiten zu beachten. Diese Grenzen ergeben sowohl aus der Funktion des Bebauungsplans selbst als auch aus seiner Einbindung in ein System übergeordneter, gleichgeordneter und nachgeordneter Planungen, Nutzungsregelungen und Entscheidungen. Der Bebauungsplan ist zwar seiner Natur nach ein Gesamtplan, doch kein Totalplan, der bereits alle für die bauliche und sonstige Nutzung des betreffenden Gebiets relevanten Entscheidungen in sich einschließt. Er ist seiner Funktion nach auch kein Baurechtskataster, aus dem alle für die bauliche und sonstige Nutzung relevanten Vorschriften abgelesen werden könnten. Zwar wird über § 9 Abs. 6 eine gewisse Zusammenfassung relevanter Nutzungsregelungen erreicht, doch gilt dies nur für Festsetzungen nach anderen Vorschriften und für Baudenkmale. Nicht aus dem Bebauungsplan ablesbar sind die Vorschriften, die an den Planvollzug Anforderungen stellen. Diese bleiben nach § 29 Satz 4 durch Festsetzungen im Bebauungsplan unberührt.

Systemimmanente und aus dem Wesen des Bebauungsplans abgeleitete Schranken für den Planinhalt ergeben sich im einzelnen aus

- dem Gebot positiver Festsetzung;

- dem Vorrang anderer Planungen;

- dem Vorbehalt zugunsten anderweitiger Nutzungsregelungen;

- der Beschränkung auf planungsrechtlich relevante Festsetzungen;

- der Beschränkung auf ebenenspezifische Festsetzungen;

- dem Typisierungsgebot;

- dem Bestimmtheitsgebot.

Diese Frage ist von der hier behandelten formellen Begrenzung der Festsetzungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Die dem Bebauungsplan gezogenen Grenzen sind - mittelbar - auch für die Anwendung von §5 maßgebend. Die Aufzählung von Darstellungsinhalten in § 5 Abs. 2 ist zwar nicht abschließend, doch dürfen über § 5 Abs. 2 hinaus nur solche Darstellungen in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, die Inhalt eines Bebauungsplans sein können.