Grundstückshälfte

Die Parteien lebten seit 1973 zusammen. 1974 erwarb der Kläger ein Grundstück. Das darauf errichtete Einfamilienhaus war im März 1975 bezugsfertig. Die Hochzeit der Parteien war für März 1976 vorgesehen; sie wurde abgesagt. Die Beklagte zog aus. Durch notariellen Vertrag vom 26. 3. 1976 übertrug der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück auf die Beklagte Diese übernahm neben den Lasten für ihren Anteil gegenüber den Gläubigern die Mithaftung für die den eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Forderungen. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Kläger, die Hälfte aller die Grundpfandrechte betreffenden Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten unabhängig davon, in welcher Höhe Forderungen der Grundpfandgläubiger noch beständen; weitere Gegenleistungen sollte sie nicht erbringen. Der Vertrag sollte nach seinem § 6 mit Ausnahme der Auflassung erst dann wirksam werden, wenn die Beteiligten die Ehe geschlossen hätten. Durch notariellen Vertrag vom 21. 5. 1976 änderten die Parteien diese Regelung dahin ab, dass der Vertrag vom 26. 3. 1976 unabhängig davon wirksam werden solle, ob sie die Ehe schlossen oder nicht, und bestimmten weiter, dass er daher heute rechtswirksam werde. Die Beklagte wurde als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Im Dezember 1976 zogen die Parteien wieder zusammen und heirateten am 7. 4. 1977. Vom 10. 4 bis 2. 11. 1977 war die Mutter der Beklagte aus Korea zu Besuch. Am Tage ihrer Abreise zog die Beklagte wieder aus. Seitdem leben die Parteien getrennt; ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 9. 1. 1981 geschieden. Im April 1980 hatte die Beklagte erfolglos die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt; ein neues Zwangsversteigerungsverfahren ist anhängig. Der Kläger verlangte mit der Klage die Rückübertragung der Grundstückshälfte, weil Ziel der schenkweisen Übertragung die Heirat gewesen und mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, so dass ihm nicht mehr zugemutet werden könne, der Beklagte die ohne nennenswerte Gegenleistung zugewendete Eigentumshälfte zu belassen. Die Beklagte habe ihn nur geheiratet, um die Mutter während ihres Aufenthalts in Deutschland angemessen unterzubringen. Den Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 26. 3. 1976 sei sie nicht nachgekommen. Die Beklagte machte geltend, dass sie ihre gesamten Einkünfte auf ein Konto des Kläger überwiesen habe, aus dem auch die Baukosten gezahlt worden seien. Sie habe in großem Umfange bei dem Hausbau mitgeholfen. Der Kläger habe sie aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen; deshalb habe sie zur Absicherung ihrer Rechte auf eine Eintragung in das Grundbuch gedrängt. Zur Zeit des Abschlusses der notariellen Verträge habe sie den Kläger gar nicht heiraten wollen, weil er sie misshandelt habe. Die Hochzeit sei dann überwiegend wegen der Selbstmorddrohungen des Klägers zustande gekommen. Die Trennung habe ihren Grund in seinem Verhalten gehabt.

Das Landgericht hat die Kläger abgewiesen. Im Berufungsverfahren begründete der Kläger den Hauptantrag auch damit, dass die Verträge vom 26. 3. und 21. 5. 1976 nichtig seien. Außerdem habe er die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen.

Hilfsweise beantragte er die Verurteilung dem Beklagten, die aufgelaufenen hälftigen Tilgungs- und Zinsbeträge zu zahlen und ihn zur Hälfte von den im Vertrag vom 26. 3. 1976 umschriebenen dinglichen und persönlichen Belastungen nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte widersprach der Zulassung des Hilfsantrags. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter. Hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagte der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass er als Alleineigentümer eingetragen werde. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält das Verlangen des Kläger auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Die Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Auffassung des Berufsgericht, die notariellen Verträge seien rechtswirksam zustande gekommen, weil der etwa zunächst unwirksame Vertrag vom 26. 3. 1976 durch den Vertrag vom 21. 5. 1976 rechtswirksam bestätigt worden sei. Die Revision vermisst in diesem Vertrag die dem Gesetz entsprechende Beurkundung und hält ihn deshalb für nichtig. Damit hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Miteigentumshälfte am Hausgrundstück wirksam erworben. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 I 1 BGB zu.

Die von den Parteien bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar am 26. 3. 1976 erklärte Auflassung war nicht von der Wirksamkeit der sonstigen Abreden, auch nicht von der künftigen Eheschließung abhängig gemacht und deshalb wirksam. Die Revision hat den Wortlaut der Urkunde nicht in Frage gestellt. Danach war die Auflassung als abstraktes Rechtsgeschäft erklärt und gewollt. Die am 21. 5. 1976 vom Notar beurkundeten Erklärungen der gleichzeitig anwesenden Parteien ergeben wiederum, dass sie sich über die unbedingte Übertragung des Eigentums an einer Grundstückshälfte auf die Beklagte weiterhin einig waren. Die Auflassung war ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beurkundung wirksam. Ob auch die sonstigen Abreden des Vertrages vom 26. 3. 1976 wirksam waren oder ob sie im Vertrag vom 21. 5. 1976 nach § 313 I BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätten und an diesem Tage auch formrichtig beurkundet worden sind, bleibt offen. Die aufrechterhaltenen, nicht mehr an die Bedingung der Heirat geknüpften Vereinbarungen sind auch bei unzureichender Beurkundung am 21. 5. 1976 gültig, weil die Auflassung wirksam und die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist.

Ob in der Übertragung der Grundstückshälfte eine Schenkung zu sehen ist, hat der Berufungsrichter nicht entschieden. Das RevGer. geht daher von einer Schenkung aus. Sie ist nicht nach §§ 530ff. BGB wirksam widerrufen. Das Berufsgericht sieht in der Nichtzahlung der anteiligen Zins- und Tilgungsbeträge aus den Grundstücksbelastungen und dem Betreiben der Teilungsversteigerung keine schwere Verfehlung. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter. Für einen Irrtum über den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung fehlt ein Anhalt. Unter den gegebenen Umständen - die Parteien leben seit 2. 11. 1977 getrennt, ihre Ehe ist endgültig gescheitert, beide haben sich anderen Partnern zugewandt - kann die Auffassung des Berufsgericht nicht beanstandet werden.

Das Berufsgericht unterstellt als schwere Verfehlung dem Beklagten die Täuschung über den Beweggrund für die Eheschließung. Es stellt fest, dass der Kläger davon spätestens am 2. 11. 1977 erfahren hat. Unstreitig ist, dass die Beklagte ihn an diesem Tage endgültig verlassen hat. Die Berücksichtigung dieses Widerrufsgrundes scheitert an der Jahresfrist des § 532 S. 1 BGB. Der Berufungsrichter sieht frühestens in der Klageerhebung im Januar 1981 eine Erklärung des Widerrufs. Der bestrittene Vortrag des Kläger, er habe schon in der Zwischenzeit durch mündliche und schriftliche Erklärungen widerrufen, ist nicht unter Beweis gestellt und entgegen einem ausdrücklichen Vorbehalt auch nicht näher erläutert worden.

Einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung verneint das Berufsgericht aufgrund tatsächlicher Feststellungen: Nach den eigenen Vorstellungen des Kläger ist nicht die Eheschließung der entscheidende Zweck für die Übertragung des Grundstücksanteils gewesen. Ihm ist es allein darum gegangen, die Zuneigung der Beklagte zurück zu gewinnen; die weitere Entwicklung ihrer persönlichen Beziehungen haben die Parteien nicht als gemeinsamen Zweck des Vertrages vom 21. 5. 1976 zugrunde gelegt. Danach versteht der Tatrichter, ohne gegen Auslegungsregeln zu verstoßen, den Vertrag dahin, dass die Übertragung der Miteigentumshälfte abweichend vom früheren Vertrag gerade nicht mehr davon beeinflusst werden sollte, ob die Beklagte später den Kläger heiraten oder eine freie Lebensgemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen würde. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Das Oberlandesgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, die Begründung einer auf Dauer angelegten Lebens- und Wohngemeinschaft sei nicht der mit der Leistung des Kläger nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg des Rechtsgeschäfts gewesen.

Der Berufungsrichter verneint auch die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Weder die Begründung noch die Aufrechterhaltung ehelicher Beziehungen seien Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstückshälfte gewesen. Dem Kläger sei es vornehmlich darum gegangen, die Gunst der Beklagte zurück zu gewinnen. Die Beklagte habe die Heirat als Bedingung für die Übertragung des Grundstücksanteils im notariellen Vertrag vom 21. 5. 1976 abgelehnt. Der Kläger habe erkannt, dass die Beklagte die Heirat nicht zur Grundlage des Rechtsgeschäfts erhebe; denn er selbst spreche von seinem Risiko, das er mit der Übertragung des Grundstücksanteils eingegangen sei. Das trägt das Berufungsurteil und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie hält für entscheidend, ob die Durchführung der Zwangsversteigerung gegen Treu und Glauben verstoße, weil dem Kläger nicht zumutbar sei, dass das Haus, in dem er lebe und das ihm als Alterssicherung dienen solle, nunmehr versteigert werde. Ob sich mit dieser Erwägung die Feststellung erreichen lässt, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung unzulässig ist, ist hier nicht zu entscheiden. Entsprechende Anträge hat der Kläger nicht gestellt. Er verlangt vielmehr Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück, hilfsweise Berichtigung des Grundbuchs. Gegenstand des Rechtsstreits ist auch nicht das Begehren der Beklagte, die Gemeinschaft nach § 7531 BGB aufzuheben.

In den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen auf Zahlung und Freistellung aus den Zahlungsverpflichtungen der notariellen Verträge sieht das Berufsgericht zu Recht eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Davon geht auch die Revision aus. Sie wendet sich nur dagegen, dass der Berufungsrichter die Sachdienlichkeit verneint hat; die Zulassung sei unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geboten. Die Rüge ist nicht begründet. Das RevGer. kann die Ermessensentscheidung des Berufungsrichters nur darauf prüfen, ob er den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Berufungsrichter stellte darauf ab, dass mit dem neuen Klagebegehren ein völlig neuer Prozessstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Das ist richtig.