Grundstückskaufvertrag

Eine schriftliche Genehmigung der Verpflichtungserklärung liegt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor. Darin, dass die Stadt später in dem Grundstückskaufvertrag mit dem Streithelfer alle Bauten auf dem Grundstück von ihrer privatrechtlichen Zustimmung abhängig machte und dann in mehreren Schreiben diese Zustimmung für den Betrieb einer Gastwirtschaft verweigerte, kann keine formgültige Genehmigung der Verpflichtungserklärung vom 28. 6. 1967 gesehen werden. Nur das Schreiben an den Streithelfer vom 20. 4. 1971 war vom Stadtdirektor unterzeichnet. Von der Verpflichtung gegenüber dem Kläger war darin keine Rede. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts fehlt jeder Anhalt dafür, dass dieses Schreiben im Bewusstsein der schwebenden Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung erfolgte. Da das Schreiben nicht an den Kläger gerichtet war, kommt es für die Auslegung auch nicht darauf an, wie er den Inhalt verstehen konnte.

Die nur vom Leiter des Liegenschaftsamtes unterzeichnete Verpflichtungserklärung kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht als wirksam angesehen werden. Die für diese Rechtsfiguren entwickelten Grundsätze finden gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben. Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn die Vertretungsmacht - wie hier in § 56 I NRWGO a. F. - an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen.

Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Beklagten verstoße, wenn sie Formmängel der Verpflichtungserklärung rüge, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar ist dieser Einwand gegenüber einer Gemeinde, die sich auf die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten des § 56 NRWGO a. F. beruft, nicht grundsätzlich unzulässig. Wenn diese Vorschrift auch nicht die Form des Rechtsgeschäfts im engeren Sinne regelt, so gilt doch auch hier der das ganze Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben. Ebenso wie bei der Verletzung echter Formvorschriften darf aber nicht jede allgemeine Billigkeitserwägung dazu führen, einer Verpflichtungserklärung trotz Nichtbeachtung des § 56 I NRWGO a. F. bindende Wirkung zu verleihen. Die Überlegung, dass die Gemeindeorgane die für sie geltenden Zuständigkeits- und Abschlussvorschriften besser kennen müssen als der Vertragsgegner, mag es rechtfertigen, die Gemeinde wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung zum Ersatz des Schadens zu verpflichten, den der Gegner im Vertrauen auf die Wirksamkeit der ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen erlitten hat. Der Vertragsgegner kann aber in aller Regel nicht unter Berufung auf § 242 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als seien diese Erklärungen trotz der Vertretungsmängel wirksam. Nur unter sehr engen Voraussetzungen, wenn nämlich die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen ist, kann es geboten sein, die Gemeinde an die Verpflichtungserklärung zu binden und ihr die Berufung auf deren Unwirksamkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben zu versagen.

Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufsgericht hier mit Recht verneint und zur Begründung auf seine Feststellungen im Teilurteil vom 30. 1. 1980 verwiesen. Danach hatten die Investitionen den Kläger zur beabsichtigten Gründung einer neuen Existenz geführt, die auch durch die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung und die Eröffnung einer weiteren Gaststätte nicht bedroht wurde. Dass die Einnahmen des Klägers ohne diese Konkurrenz noch höher gewesen wären, reicht nicht aus, um die Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

Wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsabschluss könnte der Kläger nur das negative Interesse verlangen, d. h. so gestellt zu werden, als hätte er nicht auf die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung vertraut, vielmehr deren Unwirksamkeit von vornherein gekannt. Mit der Klage wird jedoch Ersatz des Gewinns begehrt, den der Kläger bei Wirksamkeit und Erfüllung der von der Stadt übernommenen Verpflichtung erzielt hätte, also das positive Interesse. Eine Berechnung des Vertrauensschadens hatte der Kläger am Schluss seiner Berufungsbegründung zwar angekündigt, später aber niemals erbracht. Das Berufsgericht hatte daher keinen Anlass, zur Höhe eines solchen Schadens näher Stellung zu nehmen.

Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, im Berufungsurteil sei ohne hinreichende Begründung ein Schuldanerkenntnis der Beklagte verneint worden. Der Kläger hatte sich insoweit vor dem Oberlandesgericht nur auf den Aktenvermerk eines Brauereivertreters über eine Besprechung am 5. 11. 1976 und auf ein Schreiben der Beklagten an die Brauerei vom 5. 5. 1977 berufen. Mit Recht hat das Berufsgericht dazu ausgeführt, weder dem Vermerk noch dem Schreiben lasse sich entnehmen, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger auf Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art habe verzichten wollen.