Grundzüge der Planung

Unter den Begriff Grundzüge der Planung fallen hierbei nur Änderungen und Ergänzungen von untergeordnetem Gewicht; sie dürfen das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändern oder zum Verlust des planerischen Grundgedankens führen. Die Grundzüge der Planung werden z. B. dann berührt, wenn dort, wo ursprünglich ein Wohngebiet festgesetzt war, ein Industriegebiet vorgesehen werden soll. Dagegen liegt keine Berührung der Planungsgrundlage vor, wenn unter Beibehaltung der Grundkonzeption nur Einzelheiten der Planung geändert werden sollen. Da das Bauland vor allem in den Großstädten immer knapper wird und ohnehin nach § 1 Abs. 5 Satz 3 mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, besteht ein öffentliches Interesse daran, welches Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden soll. Bei einer derartigen Planänderung darf darum nicht durch ein vereinfachtes Änderungsverfahren die Einflussnahme und Aufmerksamkeit von jedermann ausgeschlossen werden. Die Änderungen und Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen sind im Umfang geringfügig, wenn sie räumlich nur gering sind und im übrigen von geringer Bedeutung, wenn keine erheblichen Abwägungsgründe. gegen sie sprechen. Als Sondervorschrift ist jedenfalls § 13 eng auszulegen. Das Wie, also die Art und Weise der vorzunehmenden Bekanntmachung überlässt § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ortsüblichkeit. Für eine wirksame ortsübliche Bekanntmachung ist es nicht erforderlich, dass jeder Betroffene tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Das Bekanntmachungsverfahren muss nur so ausgestaltet sein, dass jedermann in der Gemeinde die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bekanntmachung Kenntnis zu erlangen. Soweit nach Landesrecht vorgeschrieben, muss die Bekanntmachung vom Bürgermeister, nicht dagegen vom Gemeindedirektor unterschrieben werden.Im allgemeinen kommen folgende Bekanntmachungsformen in Betracht:

- Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde oder des Landkreises.

- Veröffentlichung in bestimmten Tageszeitungen.

- Aushang an der Verkündungstafel der Gemeinde, wobei zugleich durch Ausrufen oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag hinzuweisen ist.

In vielen Gemeinden ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Gemeindesatzung geregelt. Die Bekanntmachung ist fehlerhaft, wenn sie nur in Tageszeitungen und nicht im hierfür vorgesehenen Amtsblatt vorgenommen wird. Den Anforderungen an ein eigenes Amtsblatt der Gemeinde genügt ein gemeindliches Mitteilungsblatt, wenn die Gemeinde in alleiniger Verantwortung darüber entscheiden kann, wann und mit welchem Inhalt amtliche Mitteilungen der Gemeinde zu erscheinen haben; dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift läuft es nicht zuwider, wenn das Mitteilungsblatt auch für nichtamtliche Mitteilungen bestimmt ist und von der Gemeinde nicht in eigener Regie gedruckt und verlegt wird. Unerheblich ist es, ob das Amtsblatt nur zahlenden Abonnenten zugesandt wird. Entscheidet sich z. B. eine Gemeinde dafür, amtliche Mitteilungen durch Einrücken in eine bestimmte Tageszeitung bekannt zu geben, so versteht es sich von selbst, dass in diesem Falle amtliche Mitteilungen in aller Regel nur zahlende Abonnenten erreichen können. Dasselbe muss für ein Amtsblatt gelten. Dem mündigen Bürger ist ohne weiteres zuzumuten, sich an den Kosten amtlicher Mitteilungen zu beteiligen. Deshalb werden auch die Gesetzesblätter des Bundes und der Länder den interessierten Bürgern nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Hat nach der Gemeindesatzung die ortsübliche Bekanntmachung zugleich in mehreren Formen zu erfolgen, so ist für den Tag des Rechtswirksamwerdens des Bebauungsplans die Erfüllung der letzten Bekanntmachungsform maßgebend, sofern nicht beide Formen zeitlich zusammenfallen. Ob die Bekanntmachungssatzung dem für die Veröffentlichung zuständigen Gemeindeorgan die Wahl zwischen zwei Bekanntmachungsformen überlassen darf, ist umstritten. Der VGH BaWü, das eine Bekanntmachungsregelung, die verschiedene Bekanntmachungsformen alternativ nebeneinander zulässt, als rechtsgültig angesehen hat, auch wenn sie die Bestimmung der Bekanntmachungsform im Einzelfall dem für die Veröffentlichung zuständigen Organ überlässt. Die Frage ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu entscheiden; die Rechtsprechung des OVG Münster kann daher nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse in BaWü angewandt werden und umgekehrt. Stellt die Bekanntmachungssatzung, soweit zulässig, die Bekanntmachung mehrerer Verkündungsformen alternativ nebeneinander zur Wahl, also etwa durch Aushang oder durch Veröffentlichung in bestimmten Tageszeitungen, und sollte etwa eine der beiden letzteren - wegen Nichterfüllung rechtsstaatlicher Erfordernisse - nichtig sein, so ist daraus nicht die Ungültigkeit der ganzen Bekanntmachungssatzung zu folgern; vielmehr wird nach dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu erforschen sein, ob der Normgeber bei Kenntnis der Wirksammkeit der einen Veröffentlichungsform auch die andere in der Bekanntmachungssatzung nicht vorgesehen hätte, wobei der Wille des kommunalen Gesetzgebers im Zweifel wird dahin konkretisiert werden können, dass das Zustandekommen der Norm gewollt ist. Somit wird für diese Fälle im Zweifel eine nur teilweise Nichtigkeit der Bekanntmachungssatzung angenommen werden können. Zur Teilnichtigkeit von Satzungen Setzt dagegen die Bekanntmachungssatzung die Anwendung mehrerer Bekanntmachungsformen kumulativ voraus, so wird bei Nichtigkeit einer dieser Bekanntmachungsformen Nichtigkeit der gesamten Bekanntmachungssatzung die Folge sein, wobei sich nur darüber streiten lässt, ob letztere aus der Unteilbarkeit der kumulativ angeordneten Veröffentlichungsformen oder aus der analogen Anwendung des § 139 BGB folgt. Geänderte Aufstellungsbeschlüsse müssen ihrerseits wiederum ortsüblich bekannt gemacht werden. Zur Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht s. § 215 Abs. 3.