Güteprüfer

Das Berufungsgericht hat gemeint, bei dem vom Kläger wegen unberechtigter Zurückweisung von Dosen- und Folienbrot geltend gemachten Ersatzanspruch müsse zwar davon ausgegangen werden, dass das bloße Vorhandensein von Kolibakterien in Abwässern der Backkammer noch nicht den Schluss zulasse, dass auch die hergestellte Ware derartige Bakterien aufweise. Der Ersatzanspruch scheitere jedoch am fehlenden Verschulden der Güteprüfer. Die für die objektiv unberechtigte Zurückweisung der Ware sprechenden Gesichtspunkte seien erst aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung festgestellt worden, zu der die Güteprüfer weder den Sachverstand gehabt hätten, noch hätten zu haben brauchen. Ihnen hätten auch nicht die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter zur Verfügung gestanden. Andererseits hätten sie ihre Entscheidungen umgehend treffen müssen. Bei Abwägung der Interessen einerseits des Klägers an einem Schutz vor vermeidbaren wirtschaftlichen Einbußen und andererseits der Beklagte zu 1 an einem Schutz vor Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Soldaten, sei die Verwerfungsentscheidung nicht zu beanstanden.

Die Auffassung der Vorinstanz hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, ein schuldhaftes Verhalten der beteiligten Güteprüfer zu verneinen. Zu prüfen wäre indessen gewesen, ob der Beklagte zu 1 nicht ein Organisationsverschulden anzulasten ist, weil sie Güteprüfer ohne den erforderlichen Sachverstand eingesetzt oder es jedenfalls unterlassen hat, vor einer Verwerfung der Ware eine ihr zumutbare wissenschaftliche Überprüfung der Feststellungen der Beamten, insbesondere aber ihrer Schlussfolgerungen vorzunehmen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte zu 1 nicht nur Rücksicht auf berechtigte Belange des Klägers zu nehmen, sondern auch dafür zu sorgen hatte, dass die Bundeswehrangehörigen nicht Gesundheitsgefahren ausgesetzt würden. Es war indessen zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nur eine Ortsbesichtigung nötig hatte, um die Frage, ob dem Erscheinen von Kolibakterien in Kondenz- und Spülwassern der Backkammern eine hygienische Bedeutung beizumessen sei, eindeutig zu verneinen. Die Beklagte zu 1 hätte also binnen kürzester Frist durch einen Sachkundigen feststellen können, ob der Befund, Kolibakterien im Abwasser einer Backkammer, begründeten Anlass zur Beanstandung des Betriebes des Klägers und seiner Produkte gab. Diese Feststellung zu treffen, war zumutbar. Stattdessen ist von der erstmaligen Erhebung des Bakterienbefundes im Februar bis zur Verwerfung der Produktion im September offensichtlich nichts geschehen, um die Begründetheit des Verdachts unhygienischer Produktionsbedingungen zu erhärten.

Die Abweisung dieses Ersatzanspruchs konnte deshalb keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht hat schließlich den Standpunkt vertreten, die Beklagte sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Fertigungsbeobachtung Schrot zu prüfen, das zu Brot verarbeitet werde. Es habe auch ohne Hinzuziehung von Personal des Klägers geschehen dürfen. Dem Kläger sei verwehrt zu behaupten, die Schrotprobe sei unsachgemäß gezogen worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes die Güteprüfer vorgeschlagen hätten, das hergestellte Brot abzulehnen.

Die Abweisung dieses weiteren Schadensersatzanspruchs beruht auf Verfahrensfehlern und ist auch sonst nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt mit Recht, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beklagte im Falle substantiierten Bestreitens die Beweislast dafür trägt, dass die in Rede stehende Schrotprobe sachgemäß entnommen worden ist. Der Kläger hat geltend gemacht, dass später im Beisein seines Produktionsleiters eine Schrotprobe unsachgemäß aus einem Sack entnommen worden sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass auch bei der umstrittenen Probe ebenso unsachgemäß - nämlich ohne Verwendung eines Probestechers - verfahren worden sei. Dieses Vorbringen reicht aus, um die Beklagte mit dem Beweis ordnungsgemäßer Probeentnahme zu belasten. Da eine ordnungsgemäße Probeentnahme bisher nicht festgestellt worden ist, konnte das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt keinen Bestand haben. Bei der anderweiten Verhandlung wird zu erwägen sein, ob die Beklagte im Falle ordnungsgemäßer Entnahme einer Probe und ordnungsgemäßer Auswertung - auch sie ist bestritten - die gesamte Brotproduktion Roggenschrot zurückweisen durfte, die sich später als einwandfrei erwiesen hat.

Soweit der Kläger ursprünglich die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 10 mit der Revision angegriffen hat, gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen.