Güterstand

Haben Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, an einem Grundstück je zur Hälfte Miteigentum erworben, so kann in besonderen Fällen nach Scheidung der Ehe die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die Übereignung der Grundstückshälfte des anderen an sich zu verlangen.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs in diesen Fällen.

Anmerkung: Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sie haben während der Ehe ein bebautes Grundstück erworben, das beiden je zu 1/2 als Miteigentum übertragen wurde. Für das auf dem Grundstück befindliche Haus hat der Ehemann erhebliche Eigenleistungen erbracht, die auf den Kaufpreis angerechnet wurden, er hat auch die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb und die Unterhaltung des Grundstücks sowie die darauf ruhenden Lastern allein bestritten. Ob auch die geschiedene Ehefrau und Kläger dadurch einen Beitrag geleistet hat, dass auch sie bei der Errichtung des Hauses mitgeholfen hat, ist streitig. Jedenfalls ist dieser Beitrag nach den Feststellungen des Berufsgericht nicht über das hinausgegangen, wozu sie nach § 1356 a. F. BGB verpflichtet war.

Die geschiedene Ehefrau betreibt die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Mit der von ihr erhobenen Klage macht sie Ansprüche aus ihrem Miteigentum geltend. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Ziel, dass die von der Kläger betriebene Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft für unzulässig erklärt und die Kläger verurteilt wird, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück ihm, dem Beklagte, zu übertragen.

Das Berufsgericht hat der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, dass es mit dieser Entscheidung nicht von den Rechtssätzen abweiche, die der BGH in dem BGHZ 65, 320 Nr. 1 zu § 1374 BGB veröffentlichten Urteil ausgesprochen habe. Denn der hier zu entscheidende Fall trage ein besonderes Gepräge. Der Beklagte habe bereits vor der Eheschließung sämtliche Schritte zum Erwerb des Grundstücks unternommen und sich schon damals als dessen wirtschaftlicher Eigentümer ansehen können. Die Ehe habe auch nur kurzen Bestand gehabt und das Grundstück habe zur Sicherung der Altersversorgung des Beklagten dienen sollen. Es sei auch dafür wesentlich gewesen.

Diese Ausführungen haben dem BGH Anlass gegeben auszusprechen, dass er an den Rechtssätzen, die in dem oben angegebenen Urteil niedergelegt sind, festhält auch gegenüber den von Kühne dagegen erhobenen Einwänden.

Das genannte Urteil befasst sich mit der Frage, wie in solchen Fällen bei dem Scheitern der Ehe ein Ausgleich vorzunehmen ist. Das hat in der Regel im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu geschehen, jedenfalls dann, wenn die Zuwendung wertmäßig nicht den Betrag übersteigt, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte. Damit erfolgt ein Wertausgleich. Der zugewandte Gegenstand verbleibt dem Empfänger. Er kann, wenn ihm ein Miteigentumsanteil zugewandt worden ist, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben.

In dem hier besprochenen Urteil betraf die Widerklage nicht diesen Wertausgleich, sondern die vorangehende Frage, ob der Zuwendende die zugewandte Sache zurückverlangen und, falls durch die Zuwendung Miteigentum entstanden ist, das Betreiben der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung eine unzulässige Rechtsausübung sein kann.

Diese Frage konnte in dem Urteil zu Grunde liegenden Falle nur nach § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der unzulässigen Rechtsausübung entschieden werden, da die tatsächlichen Voraussetzungen für andere gesetzliche Bestimmungen, z. B. über den Widerruf von Schenkungen nach § 530 BGB, § 73 EheG nicht gegeben waren. Der BGH bemerkt, dass die Vorschrift des § 242 BGB in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen ist, und dass sie immer in Betracht gezogen werden muss, soweit die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge haben würden. Betont wird, dass die Anwendung des § 242 BGB, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, auf Ausnahmefälle beschränkt werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Anspruch auf Übertragung des Miteigentums bejaht, da die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach § 753 BGB für den Beklagte als schlechthin unzumutbar anzusehen war. Maßgeblich dafür waren folgende vom Berufsgericht festgestellte Umstände: Der Beklagte hatte sämtliche mit dem Erwerb des Grundstücks und mit dem Hausbau verbundenen finanziellen Verpflichtungen allein erfüllt, den Bau durch eigene Arbeiten gefördert und vor allem das Hausgrundstück zu seiner Altersversorgung erworben, wenn er auch die Kläger daran hatte beteiligen wollen. Schwerwiegende Belange der Kläger standen seinem Begehren nicht entgegen. Sie war bereits aus dem Haus ausgezogen und hatte wieder geheiratet.