Gute Sitten

Mit dem Recht wird im Allgemeinen eine Ordnung des Lebens festgelegt, die als gut und richtig angesehen wird. Das Recht kann jedoch nicht alle möglichen Konstellationen vorhersehen und die dabei aufkommenden Interessen und Verhältnisse berücksichtigen.

Für diesen Fall sind im Recht Generalklauseln enthalten, die weitere Bewertungsmaßstäbe beinhalten, wie die Moral und Sitte und allgemein gültige Verkehrsanschauungen.

Im §138 Abs. 1 BGB ist eine solche Generalklausel enthalten, wonach ein Rechtsgeschäft, dass gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die weitergehende Definition des Begriffes guten Sitten erfolgt durch wertende Konkretisierungen. Dabei wird vom recht auf das Rechts- und Anstandsgefühl aller und auf gerechtes Denken abgestellt. Die im Grundgesetz enthaltende Wertentscheidung erhält dabei besondere Bedeutung. So wurden auf Basis von §138 Abs. 1 BGB Fallgruppen gebildet, die regelmäßig sittenwidrig und nichtig sind. Von daher sind Rechtsgeschäfte sittenwidrig, wenn ihr Inhalt missbilligt wird. Zu den sittenwidrigen Rechtsgeschäften zählen auch Leihmütterverträge. Hier wird das Kind zur Ware gemacht. Des Weiteren sind Knebelverträge sittenwidrig. Hierbei handelt es sich um Verträge, die eine Vertragsseite übermäßig in ihrer Entfaltungsfreiheit beschränkt.

Gemäß §138 Abs. 2 BGB sind vor allen auch wucherische Geschäfte als sittenwidrig anzusehen. Wucherische Geschäfte liegen vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Leistungen des Geschäfts bestehen. So liegt im Kreditgeschäft Wucher vor, wenn der marktübliche Zinnssatz um 100% überschritten wird. Dabei wird der Marktübliche Zins im Monatsbericht der Bundesbank veröffentlicht. Grundlage für die Ermittlung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die der Rechtsordnung zugrunde liegenden Wertungen. So muss zunächst ein Verstoß gegen ein bestehendes Gesetz geprüft werden. Das würde gemäß §134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtgeschäftes führen. Das kann verbotenes Glücksspiel oder die Bestechung eines Amtsträgers sein.