guter Glaube

Guter Glaube, [lat.: bona fide] - kraft Gesetzes geschütztes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens, insbesondere im Hinblick auf die Befugnis des Partners zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen, sofern eine nicht vorwerfbare Unkenntnis über die tatsächliche Rechtslage vorliegt. So kann u. U. auch von einem nichtberechtigten Veräußerter das Eigentumsrecht an einer beweglichen Sache erworben werden (Erwerb, gutgläubiger). Die im Register (Register der volkseigenen Wirtschaft) eingetragenen gesetzlichen Vertreter des Betriebes gelten unter der genannten Voraussetzung auch dann noch als zur Vertretung befugt, wenn sie die Leitungsfunktion nicht mehr innehaben. Wer die Unrechtmäßigkeit seines Besitzes nicht kannte oder kennen musste, kann bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Eigentümer bzw. Fondsinhaber von diesem die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen.