Gutgläubiger Erwerb

Gemäß dem BGB kann man Eigentum normalerweise nur vom bisherigen Eigentümer erwerben. Die Ausnahme ist jedoch der so genannte gutgläubige Eigentumserwerb. Mit den Bestimmungen zum gutgläubigen Erwerb wird auf die Rechtssicherheit und auf die Gerechtigkeit abgezielt. Es gibt einen Interessenskonflikt zwischen Eigentumserhaltung und dem Vertrauensschutz des Käufers, wenn jemand eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache an einen gutgläubigen Käufer verkauft.

Wenn der Gutgläubige den Verkaufenden ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer gehalten hat, dann erwirbt der Gutgläubige nach dem BGB volles Eigentum. Denn man darf aufgrund des Scheins darauf vertrauen, dass man es mit dem Eigentümer zu tun hat, wenn man etwas vom unmittelbaren Besitzer erwirbt.

Wenn es den gutgläubigen Erwerb nicht gäbe, dann müsste jeder potentielle Käufer zuerst prüfen, ob der Verkäufer auch wirklich zum Verkauf berechtigt ist. Dem normalen Anschein des Besitzes muss man jedoch im Alltag trauen können. Nur wenn ein Verkauf nach Paragraph 929 des BGB erfolgte, trifft der gutgläubige Erwerb von Mobilien zu. Dabei kommt es darauf an, dass der Käufer nicht wissen kann, dass der Verkaufende dazu nicht berechtigt ist. Jedoch gilt der gutgläubige Erwerb nicht bei gestohlenen oder verlorenen Gegenständen.