häusliche Verpflegung

Zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers auf den Ersatzanspruch für den Verdienstausfall des Verletzten in Höhe der Kosten, die dieser bei Gewährung von Krankenhauspflege für die häusliche Verpflegung erspart.

Zum Sachverhalt: Die kl. Berufsgenossenschaft nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Mitglieder S, G, P und ß in Anspruch, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat. Gegenwärtig geht es nur noch um einen Betrag von 3610 DM, den die Kläger neben weiteren Leistungen für die Verpflegung der Verletzten während ihrer stationären Krankenhausbehandlung erbracht hat. Diesen Betrag hat die Kläger wegen der Kosten, die ihre Mitglieder während des Krankenhausaufenthalts fiir die häusliche Verpflegung in Höhe von täglich 10 DM erspart haben, von ihrer Regressforderung wegen der Leistungen für die Krankenhauspflege abgesetzt und als Leistung auf den Verdienstausfallschaden ihrer Mitglieder von der Beklagte ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat ihre Klage wegen dieses Postens abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Kläger wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Aus den Gründen: I. Nach Auffassung des Landgerichts kann die kl. Berufsgenossenschaft wegen ihrer Leistungen, die sie für die stationäre Krankenhausbehandlung ihrer Unfallverletzten Mitglieder S, G, P und B erbracht hat, in Höhe der von diesen in dieser Zeit ersparten Kosten für die häusliche Verpflegung, die mit insgesamt 3610 DM unstreitig sind, bei der beklagten Haftpflichtversicherung trotz deren Verpflichtung zum vollen Schadensersatz keinen Rückgriff nach dem hier noch anzuwendenden § 1542 RVO nehmen. Das Landgericht erwägt dazu:

Die Beklagte schulde als Ersatz für die stationäre Heilbehandlung der Verletzten nur die Krankenhauskosten abzüglich der Ersparnis für die häusliche Verpflegung von täglich 10 DM. Entsprechend habe die Kläger die Krankenhauskosten auch abgerechnet. Gleichwohl habe sie den Abzug für die Ersparnis als an ihre Mitglieder gezahltes Übergangsgeld ersetzt verlangt. Warum sie so verfahren sei und welche Rechtsgrundlage sie dafür in Anspruch nehme, lasse sich aus ihrem Vortrag nicht entnehmen und sei auch sonst nicht nachzuvollziehen.

II. Mit diesen Ausführungen kann das Urteil des Landgerichts nicht bestehen bleiben.

1. Auszugehen ist davon, dass die Kläger den verlangten Betrag tatsächlich für die stationäre Krankenhausunterbringung ihrer Mitglieder zahlen musste und gezahlt hat; das ist von der Beklagte auch nie in Abrede gestellt worden. Die Kläger hat den Betrag in ihren Rechnungsbögen nur deshalb nicht als Kosten der Krankenhausunterbringung erscheinen lassen, weil sich der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gegenüber nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen des erkennenden Senats auf seinen Ersatzanspruch für Krankenhauspflege die auch ohne die Unfallverletzung aufzuwendenden Kosten für seine Verpflegung anrechnen lassen muss. Insoweit beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die durch die Verletzung verursachten Mehrkosten für die Krankenhauspflege, und nur in diesem eingeschränkten Umfang kann der Sozialversicherungsträger (SVT) auf diesen Ersatzanspruch Regress nehmen, weil die Tatsache, dass er unfallbedingte Leistungen an den Verletzten erbringt, die Ersatzpflicht des Schädigers nicht erhöhen kann (Senat, NJW 1965, 1592 = LM § 1542 RVO Nr. 48 = VersR 1965, 786 [787]; NJW 1966, 2356 = LM § 1542 RVO Nr. 52 = VersR 1966, 1028 [1929]; NJW 1971, 240 = LM Bayer. BeamtenG 1960 Nr. 2 = VersR 1971, 127 [128]; VersR 1978, 251 m. Anm. Klimke, VersR 1978, 513; NJW 1980, 1787 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 26 = VersR 1980, 455).

2. Der von dem Landgericht vermisste Grund dafür, dass die KL die Beklagte mit den abgesetzten Beträgen (ausweislich ihrer Berechnungsbögen nicht, wie das Landgericht annimmt, als Übergangsgeld, sondern als besondere Position Krankenhausverpflegung) gleichwohl belastet, ist ebenfalls in Rechtsprechungsgrundsätzen des erkennenden Senats zu sehen. Danach kann der SVT, wenn dem Verletzten - wie hier - infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstaus- fall erwachsen ist, wegen dieses Teils der Verpflegungskosten Rückgriff auf den Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nehmen, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den auf den Lebensunterhalt zu erbringenden Barleistungen des SVT (Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfallversicherung) diesen Ersatzanspruch nicht übersteigen (Senat, NJW 1965, 1592 = LM § 1542 RVO Nr. 48 = VersR 1965, 786 [787]; NJW 1966, 2356 = LM § 1542 RVO Nr. 52 = VersR 1966, 1028 [1029]; NJW 1971, 240 = LM Bayer. BeamtenG 1960 Nr. 2 = VersR 1971, 127 [128]). Diese Rechtsprechung ist vom Schrifttum jedenfalls im Ergebnis durchweg gebilligt worden (vgl. W. Wussow, WI 1968, 175; 1971, 107, 189; 1973, 170; 1975, 13; 1976, 201; ders., UHR, 12. Aufl., Tz. 1481 ff.; Hj. Wussow, WI 1982, 105f.; 182; Klimke, VersR 1976, 315; Plaumann, VersR 1976, 124). Der Senat hält an ihr fest.

a) Allerdings können der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer die Anrechnung der sogenannten häuslichen Eigenersparnis des Verletzten auf den Verdienstausfallschaden nicht verlangen, da diese Ersparnis nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit steht, aus der dieser Schaden erwächst. Die Ersparnis tritt nicht deshalb ein, weil der Verletzte unfallbedingt nicht erwerbstätig sein kann; auch als

Nichterwerbstätiger muss er sich verpflegen. Sie ist nur beim Ersatz für die Kosten einer stationären Krankenhausunterbringung zu berücksichtigen, die zur Behandlung der Unfallverletzung entstehen. Auch insoweit geht es nicht um den Ausgleich eines Vorteils, sondern um die Bemessung des Schadens im Vergleich zu den Aufwendungen, die dem Verletzten ohne den Unfall entstanden wären: Weil er auch ohne die Verletzung für die (häusliche) Verpflegung hätte aufkommen müssen, erwächst ihm ein Schaden durch die Unterbringung im Krankenhaus nur in Höhe des Mehraufwands für die Krankenhausverpflegung. Mit dem vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstausfall hat das nichts zu tun. Das hat der erkennende Senat zuletzt in NJW 1980, 1787 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 26 = VersR 1980, 455 noch einmal ausdrücklich klargestellt, und das entspricht seinem schon seit dem Senatsurteil NJW 1965, 1592 = LM § 1542 RVO Nr. 48 = VersR 1965, 786 eingenommenen Rechtsstandpunkt (gegen Geigel-Schlegelmilch, Haftpflichtprozess, 18. Aufl., Kap. 30 Rdnr. 108).

b) Eine andere Frage ist es aber, ob der SVT wegen der Leistungen für die Verpflegung des Verletzten im Krankenhaus, soweit sie die Kosten seiner Verpflegung zu Hause nicht übersteigen, nach § 1542 RVO den Ersatz für den Verdienstausfall für sich in Anspruch nehmen kann. Mit dieser Frage hat sich das vorgenannte Senatsurteil NJW 1980, 1787 = LM § 249 [Cb] BGB Nr. 26 = VersR 1980, 455 nicht befasst, da es in dem dort behandelten Zusammenhang nur um den Umfang des zu ersetzenden Verdienstausfalls, um die Aktiv legitimation des Schädigers ging. Hier geht es dagegen um die Aktiv legitimation für den Ersatzanspruch; darum, ob der Anspruch dem Verletzten in vollem Umfang zusteht, oder ob der SVT wegen der an ihn zu erbringenden Versicherungsleistungen gemäß § 1542 RVO (heute: §116 SGB X) den Ersatzanspruch erworben hat. Das richtet sich nach der zeitlichen und sachlichen Zweckbestimmung der Versicherungsleistung. Soweit sie sich hierin mit der Zweckbestimmung des Ersatzanspruchs deckt, steht dieser dem SVT zu, da anderes zu einer grundlosen Besserstellung des Geschädigten zu Lasten des SVT fuhren würde. Diese Kongruenz von Versicherungs- und Ersatzleistungen ist zu bejahen. Dem Lebensunterhalt des Verletzten, für den der Schädiger aufkommen muss, weil der Verletzte ihn unfallbedingt nicht mehr selbst verdienen kann, dienen auch die auf die Verpflegung des Verletzten zu erbringenden Leistungen des SVT, soweit sie nicht einen Mehrbedarf abdecken, der erwächst, weil der Verletzte zur Heilung seiner Unfallverletzungen statt zu Hause im Krankenhaus zu höheren Kosten verpflegt werden muss. Leistungen für diesen Mehrbedarf gehören einer anderen Zweckgruppe, derjenigen der Heilbehandlung an. Sie sind nicht mit dem Ersatz für den Verdienstausfall, sondern mit dem Ersatzanspruch wegen Heilungskosten kongruent und können deshalb nur zum Rückgriff in diesen Ersatzanspruch führen. Soweit sie dagegen über diesen Mehrbedarf hinausgehen, kann ihr Zweck nur in der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts liegen. Insoweit sind sie mit dem Ersatz für den Verdienstausfall deckungsgleich.

Dem widerspricht es nicht, dass der erkennende Senat in NJW 1971, 240 = LM Bayer. BeamtenG 1960 Nr. 2 = VersR 1971, 127, für die Leistungen eines privaten Krankenversicherers für die Krankenhausunterbringung solche Deckungsgleichheit verneint hat, weil der Versicherungsschutz hier insoweit nur die Heilbehandlung umfasst. Für die hier infrage stehenden Leistungen des SVT trifft das nicht zu. Er hat seinen Mitgliedern, soweit - wie hier - für sie keine Selbstbeteiligung angeordnet ist (dazu der erst später in Kraft getretenen § 184 II RVO n.F.), mit der kostenlosen Krankenhausunterbringung auch die Existenzsicherung während der stationären Behandlung zu gewähren. Hier würde es dem Sinn des Forderungsübergangs widersprechen, wenn der Geschädigte vom Schädiger und vom SVT für seine Existenzsicherung deckungsgleiche Leistungen in Anspruch nehmen könnte und damit durch den Eintritt des SVT einen Vorteil hätte, den dieser ihm auf anderem Wege bei Wahrung des diese Leistungen beherrschenden Sachleistungsprinzips nicht entziehen kann.

c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall für die hier betroffenen Aufwendungen auf die Kläger von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ihrer verletzten Mitglieder in der infrage stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 4 I LohnFG hat in diesem Umfang nicht stattgefunden. Das folgt zwar nicht aus dem Quotenvorrecht des SVT, für das im Streitfall, in dem die Beklagte den Verdienstausfall in vollem Umfang ersetzen muss, kein Raum ist. Vielmehr ergibt sich hier der Vorrang der Kläger aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 41 LohnFG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruent Leistungen an den Verletzten zu erbringen hat. Die Gewährung von Übergangsgeld durch die Berufsgenossenschaft steht zwar ebenso wenig wie die Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung dem Regress des Arbeitgebers entgegen, da diese Versicherungsleistungen zeitlich erst an den Wegfall der Lohnfortzahlung anschließen (§§ 189 S. 1, 560 II RVO). Für die hier infrage stehenden Leistungen der Kläger trifft das indes nicht zu. Die Lösung der Konkurrenz durch den Gesetzgeber i. S. eines Vorrangs der Sozialversicherungsträger ist eindeutig; sie schließt eine andere Lastenverteilung aus.

3. Daraus ergibt sich, dass das zu Unrecht von der Klageforderung die Leistungen abgesetzt hat, die die Kläger auf die von ihren Mitgliedern ersparten Kosten für die häusliche Verpflegung zu erbringen hatte. Da dieser Betrag der Höhe nach mit 3610 DM unstreitig ist und zusammen mit den der Kläger zuerkannten Beträgen den von der Beklagte zu ersetzenden Verdienstausfallschaden des Verletzten nicht übersteigt, war das Urteil des Landgerichts auf die Revision der Kläger entsprechend abzuändern.