Haftpflichtversicherer

Zur Frage, wann mehrere Haftpflichtversicherer, die mit dem Regress nehmenden Sozialversicherungsträger Teilungsabkommen geschlossen haben, ihre Abkommensquote als Gesamtschuldner schulden.

Der Innenausgleich zwischen durch Teilungsabkommen mit dem Regreßgläubiger verbundenen Haftpflichtversicherern wegen ihrer aufgrund der Abkommen geleisteten Zahlungen vollzieht sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Haftungslage.

Brauchte danach der zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nicht einzustehen, kann er von den übrigen Abkommensschuldnern entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit Erstattung nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen (Abweichung von BGH, Urteil vom 29.9. 1970).

Zum Sachverhalt: 1971 kam es zum Zusammenstoß zwischen einem bei der Kläger und einem bei der Beklagte haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, bei dem ein Insasse verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Unfall vom Fahrer des bei der Beklagte versicherten Kraftwagens allein verschuldet worden ist, für den Versicherungsnehmer der Kläger dagegen unabwendbar war (§ 7 II StVG). Die Technikerkrankenkasse (TKK) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege (BGW), haben für den Verletzten Leistungen erbracht und deshalb bei der Kläger aufgrund von Teilungsabkommen Regress genommen. Mit der Klage verlangt die Kläger von der Beklagte Ausgleich ihrer Aufwendungen. Das zwischen ihr und der TKK bestehende Teilungsabkommen beruht auf einem Rahmenteilungsabkommen zwischen dem HUK-Verband-einerseits und, andererseits dem Verband der Angestellten-Krankenkasse und dem Verband der Arbeiterersatzkassen. Auf die Aufwendungen der TKK erstattete die Kläger abkommensgemäß 60%. Die Beklagte, die ebenso wie die Kläger dem Rahmenteilungsabkommen beigetreten war und danach eine Quote von 50% hätte erbringen müssen, erstattet der Kläger hiervon 25% der Aufwendungen der TKK. Die Kläger fordert von der Beklagte Erstattung weiterer 25%0 der Aufwendungen.

Auch zwischen der Berufsgenossenschaft (BGW) und der Kläger sowie zwischen der BGW und der Beklagte bestehen Teilungsabkommen.

Auf die Aufwendungen der BGW zahlte die Kläger abkommensgemäß 50%. Die Beklagte, die mit Rücksicht auf die Zahlung der Kläger nicht aus ihrem Abkommen in Anspruch genommen worden ist, erstattete der Kläger 25% der Aufwendungen der BGW. Die Kläger fordert von der Beklagte Erstattung weiterer 25°4.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Kläger von deren Leistungen an die TKK und die BGW den Betrag zu erstatten, den sie ohne diese zur Regulierung des Unfallschadens aufgrund ihrer Teilungsabkommen an die Sozialversicherer hätte zahlen müssen. Dazu erwägt das BerGer: Beide Parteien hätten sich durch Teilungsabkommen gegenüber den beteiligten Sozialversicherern verpflichtet, die diesen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen Aufwendungen, soweit sie gemäß § 1542 RVO regressfähig gewesen seien, in Höhe der in den Abkommen jeweils vereinbarten Quoten zu übernehmen. Soweit sich ihre Abkommensquoten gedeckt hätten, also in Höhe von 50% dieses Versicherungsaufwandes, seien die Prozessparteien als Gesamtschuldner zur abkommensmäßigen Regulierung verpflichtet gewesen. Die Zahlungen der Kläger hätten auch die Beklagte von ihren Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherern befreit, wofür die Beklagte ihr gemäß § 426 BGB Ausgleich zu gewähren habe. Da dieser Innenausgleich in den Teilungsabkommen nicht geregelt sei, habe er sich danach zu richten, inwieweit der Schaden von ihren Versicherungsnehmern verursacht worden sei (§ 254 BGB, § 17 StVG). Unstreitig sei aber der Versicherungsnehmer der Beklagte für den Unfall allein verantwortlich, weshalb diese im Verhältnis zur Klage mit der Gesamtschuld (50% des Versicherungsaufwandes) ganz zu belasten sei. Nachdem sie bereits in Höhe von 25% Ausgleich erhalten habe, stehe ihr mithin noch eine restliche Ausgleichsforderung in Höhe von weiteren 25% zu. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Abkommensverpflichtungen nicht als (echtes) Gesamtschuldverhältnis anzusehen seien. Denn dann sei die Ausgleichsforderung der IC1. unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand. Die Revision der Beklagte hat daher keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Aufgrund der mit der TKK abgeschlossenen Teilungsabkommen hafteten beide Parteien nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts für die abkommensmäßige Erstattung der Versicherungsleistungen als (echte) Gesamtschuldner) (§§ 421, 427 BGB), soweit sich die vereinbarten Abkommensquoten deckten, d. h. in Höhe von 50%. Das ergibt sich aus den Teilungsabkommen, die der Senat, da der örtliche Geltungsbereich des ihnen zugrundeliegenden Rahmenteilungsabkommens sich über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus erstreckte, frei auslegen kann (st Rspr., vgl. zuletzt BGH, VersR 1977, 854 und Senatsurt., VersR 1978, 278 jeweils m. Nachw.). Durch ihren Beitritt zu den Rahmenteilurigsabkommen hatten sich beide Parteien gegenüber der TICK verpflichtet, dieser ihre Aufwendungen für ihren Versicherten zu erstatten, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Haftungsfrage, insbesondere also unabhängig davon, dass im Streitfall gesetzliche Haftungsansprüche (§§ 823 ff BGB; § 3I PflVG) allein gegenüber der Beklagte und den bei ihr versicherten Unfallbeteiligten begründet waren (BGH, LM § 1542 RVO Nr. 44 VersR 1963, 1066). Diese abkommensmäßigen Verpflichtungen gingen, soweit sich die übernommenen Quoten deckten, auf dieselbe Leistung. Die TKK sollte mit der Erstattung der Quote auch gegenüber jedem anderen dem Rahmenteilungsabkommen beigetretenen Haftpflichtversicherer abgefunden sein Danach konnte die TKK nach ihrer Wahl jeden Abkommensschuldner auf dessen ganze Quote in Anspruch nehmen, musste sich freilich gemäß § 422I BGB dessen Zahlungen auf die Quoten der übrigen beteiligten Abkommensschuldner anrechnen lassen (BGH, LM § 812 Nr. 86 = VersR 1969, 641 [642]). Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227ff; 52, 39 [43 ff] = NJW 1969, 1165 = LM § 255 BGB Nr. 5; BGHZ 58, 191 [192] = NJW 1972, 814 = LM § 426 BGB Nr. 34; BGHZ 59, 97 [99ff] vorstehend Nr. 9; RGRK 12. Aufl., § 421 BGB Rdnm. 13ff; ähnlich schon Nickel, VersR 1971, 503, [504]). Beide Parteien waren zu dem gemeinsamen Zweck verbunden, die Regressansprüche der TKK in allen von dem Abkommen erfassten Versicherungsfällen zur Verringerung des Regulierungsaufwandes und der Ausschaltung des Prozessrisikos pauschal - ohne Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage des Einzelfalls - zu regulieren und ihr die Quote zu verschaffen, mit der sie ihnen gegenüber abgefunden sein sollte. Dass insoweit bei dieser Sachlage zwischen den Parteien ein (echtes) Gesamtschuldverhältnis bestanden hat, bezweifelt auch die Revision nicht.

2. Demgegenüber bestehen Bedenken, dem BerGer auch darin zu folgen, dass die Parteien aufgrund ihrer Teilungsabkommen mit der BGW ebenfalls als Gesamtschuldner anzusehen sind.

a) Zwar mag der Umstand, dass beide Teilungsabkommen hier nicht Bestandteil eines einheitlichen Regelwerks waren, sondern unverbunden nebeneinander eingegangen worden sind, solche Betrachtung nicht auszuschließen (BGHZ [GS] 43, 227ff = NJW 1965, 1175 = LM § 425 BGB Nr. 24; BGH, Urteil vom 29. 9. 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160 [2161] = LM § 3 WohnungseigentumsG Nr. 1; RGRK § 427 Rdnr. 2). Es fehlt hier aber an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der die Zahlung des einen Abkommenspartners die Verpflichtung des anderen in voller Höhe zum Erlöschen bringen sollte. Das mit der Kläger geschlossene Teilungsabkommen sah lediglich vor, dass im Rahmen der abkommensmäßigen Regelung jeder weitere Ersatzanspruch der BGW gegen einen eventuell an dem Schadensfall beteiligten Dritten ausgeschlossen sein sollte, soweit eine solche Forderung zu weiteren Ansprüchen gegen den Abkommenspartner führen konnte. Eine inhaltlich gleiche Regelung enthielt das mit der Beklagte abgeschlossene, Teilungsabkommens. Diese Bestimmung hinderte die BGW daran, nach Erhalt der von der Kläger gezahlten Abkommensquote wegen ihrer hierdurch nicht gedeckten Restforderung von der Beklagte deren Quote zu fordern, da die Beklagte in Höhe dieser Quote der Kläger Ausgleich schuldete, wie sogleich ausgeführt werden wird. Denn es entspricht dem Sinn des Teilungsabkommens, dass der Abkommensschuldner durch die Regulierung der Regressforderung nicht

- auch nicht auf dem Wege eines Rückgriffs Dritter im Innenausgleich

- über die vereinbarte Quote hinaus belastet wird; das kann er dem Regressgläubiger entgegenhalten (BGH, Urteil vom 14. 7. 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923 [924ff] m. Nachw.; vgl. RGRK § 423 Rdnr. 11). Deshalb war hier die Beklagte durch die Zahlung der Kläger auch von ihrer Verpflichtung aus ihrem Teilungsabkommen befreit worden.

b) Die Rechtslage könnte sich aber anders darstellen, wenn die Beklagte für den Unfall nicht allein verantwortlich gewesen wäre, etwa wenn Kläger und Beklagter je zur Hälfte für den Verkehrsunfall hätten einstehen müssen oder wenn ein Dritter oder der Verletzte selbst für ihn allein verantwortlich gewesen wäre. Denn in solchen Fällen hätte die Inanspruchnahme auch der Beklagte auf ihre (volle) Abkommensquote ungeachtet der schon abkommensmäßig erbrachten Leistung der Kläger diese nicht über ihre Quote hinaus belastet. Ob die im Streitfall somit nur zufällig gegebene Leistungsidentität zur Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses ausreicht, ist zweifelhaft.

II. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beziehungen der Parteien als Abkommensschuldner zueinander als gesamtschuldnerische zu qualifizieren sind oder nicht. Für den Ausgleich zwischen ihnen hat die Gestaltung ihrer Beziehungen durch die Teilungsabkommen keine Bedeutung. Er vollzieht sich nicht anders, als wenn keine Teilungsabkommen vereinbart worden wären. In diesem Fall wäre die Klageforderung nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) begründet. Dass bei bestehender Gesamtschuld die in § 426 BGB getroffene Regelung grundsätzlich vorgeht, spielt hier keine Rolle. Es entspricht Wesen und Sinn eines Teilungsabkommens, den Innenausgleich im Prinzip nach denselben Grundsätzen sich vollziehen zu lassen, nach denen dieser bei Fehlern von Abkommen abzuwickeln wäre. Oberstes Prinzip von Teilungsabkommen ist nämlich, dass sie nur zwischen den Abkommenspartnern wirken (vgl. Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl., VIII 1 S. 117ff und passim); grundsätzlich werden von ihnen weder die Beziehungen des Regressgläubigers zu Dritten betroffen, die ihm für die Unfallfolgen verantwortlich sind (Außenverhältnis), noch deren Rechtsverhältnisse in Ansehung ihrer Leistungspflichten untereinander (Innenverhältnis). Teilungsabkommen haben nicht einmal dingliche Auswirkungen auf das gesetzliche Haftungsverhältnis zwischen dem Regressgläubiger und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) des Abkommensschuldners etwa in dem Sinne, dass an seine Stelle durch Novation das Abkommensverhältnis tritt. Von seinem in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen anderen Standpunkt ist der erkennende Senat inzwischen abgerückt (Senatsurt., VersR 1978, 278). Auch der Versicherungsnehmer des abkommensmäßig verpflichteten Haftpflichtversicherers haftet, sofern er für den Verkehrsunfall verantwortlich ist, solange aus Gesetz, bis sein Versicherer die Abkommensquote bezahlt hat; allerdings ist seine Haftung gestundet. Darüberhinaus hat das Teilungsabkommen nur Bedeutung für die Abwicklung des Haftungsverhältnisses zwischen den Abkommenspartnern; dieses soll nicht nach der Rechtslage (Haftungslage), sondern nach dem Abkommen reguliert werden: der Regressgläubiger nimmt die Abkommensquote an Erfüllungsstatt für die Aufwendungen an, die durch die Quote gedeckt werden sollen, und kann danach insoweit weder gegenüber dem Haftpflichtversicherer noch dessem Versicherungsnehmer auf die gesetzliche Haftung zurückgreifen (§ 364 BGB). Diese schuldtilgende Wirkung kommt der Zahlung der Abkommensquote nur in diesem Umfang und allein deshalb zu, weil die Abkommenspartner sie als Erfüllung der Regressforderung ansehen wollen. Andere für den Unfallschaden Mitverantwortliche können sich auf diese vereinbarte Wirkung nicht berufen (vgl. Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 640 und § 1542 RVO, 2. Aufl., S. 286/287). Selbstverständlich kommt die Zahlung ihnen in Höhe der Quote zugute (Clasen, Teilungs- und Regressverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherem, 1958, S. 65; Gunkel-Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 3. Aufl., Bd. II S. 62); in diesem Umfang sind auch ihre Haftungsverbindlichkeiten getilgt (BGH, NJW 1969, 1380 = LM § 812 BGB Nr. 86 = VersR 1969, 641; RGRK § 423 BGB Rdnr. 10; Wussow, UnfallhaftpflichtR, 12. Aufl., TZ 1444). Der Regressgläubiger kann ihnen nicht entgegenhalten, der Abkommensschuldner habe nur aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen, nicht auf das gesetzliche Haftungsverhältnis gezahlt; diese Ausgestaltung hat nur Bedeutung für die Beziehungen der Abkommenspartner und wirkt nicht zu Lasten Dritter. Ist einer von ihnen mit dem Regressgläubiger ebenfalls durch ein Teilungsabkommen verbunden, können durch solche Zahlung zwar weitergehende Tilgungswirkungen eintreten, soweit er mit dem Regressgläubiger Anrechnung der Zahlung seiner Quote vereinbart hat. Auch diese weitergehenden Wirkungen haben aber ihren Grund allein in seinem Teilungsabkommen und beschränken sich auf dieses Verhältnis; Außenstehende können sich hierauf nicht berufen.

1. In Fällen, in denen der die Abkommensquote zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nach der Haftungslage mitverantwortlich ist, vollzieht sich der Ausgleich im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB so, als wenn er ein Teilungsabkommen nicht vereinbart hätte. Dieses Ausgleichsverhältnis beruht auf dem Gesamtschuldverhältnis, das nach der Haftungslage bestand; es bestimmt sich entsprechend den hierfür entwickelten Grundsätzen (RG, JW 1937, 1312 [1313]; 37, 1769 m. w. Nachw.; BGHZ 6, 319 [322] = NJW 1952, 1015 = LM § 17 KraftfG Nr. 1; RGRK § 426 BGB Rdnr. 49, 50) nach dem Maß der Unfallbeteiligung (§§ 254 BGB bzw. § 17 StVG; vgl. Gunkel-Hebmüller, § 1542 RVO, S. 62); es erstreckt sich auf den Betrag der von dem Haftpflichtversicherer gezahlten Quote.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob an der vom BGH bisher vertretenen Auffassung festzuhalten ist, dass zwischen der vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen (auf dessen Erfüllung) und dem gesetzlichen Haftungsanspruch (auf Leistung von Schadensersatz) mangels einer Zweckgemeinschaft dann kein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Abkommensschuldner nach der Rechtslage an sich nicht auf Ersatz haften würde (BGH, NJW 1969, 1380 = LM § 812 BGB Nr. 86 und dem folgend Senatsurt., VersR 1970, 1108 [1109]; vgl. RGRK § 421 BGB Rdnr. 29). Jedenfalls muss, soweit der Anspruch aus dem Teilungsabkommen die gesetzliche Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 3 I Pf1VG ablöst, eine Zweckgemeinschaft zwischen den Verpflichtungen bejaht werden und damit eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB (die soeben erwähnten beiden Urteile betrafen Unfälle vor der Schaffung des Direktanspruchs). Eine andere Sicht würde den beschränkten, den gesetzlichen Haftungsverband im übrigen nicht beeinflussenden Wirkungen des Teilungsabkommens nicht gerecht werden. Dass es in einem vom Einzelfall absehenden, größeren Regulierungsrahmen gestellt ist, ändert daran nichts: Für die Regulierung des konkreten Schadensfalls sind, wenn der Abkommensschuldner ohne das Abkommen ebenfalls aus Gesetz haften würde, die Leistungen aus dem Abkommen und die gesetzlichen Haftungsverpflichtungen der übrigen Mitverantwortlichen auf das Ziel gerichtet, Verantwortlichkeiten für den Unfallschaden abzulösen. Die Absprachen zwischen den Abkommenspartnern dürfen die anderen Mitverantwortlichen nicht daran hindern, deren Mitwirkung an der Schadensregulierung gemäß I des § 426 BGB zu verlangen, durch die ihre Verbindlichkeiten mit erfüllt werden sollen; für sie gilt der Abkommensschuldner als gesetzlich haftungsverpflichtet nicht anders, als wenn er solche Absprache erst nach dem Unfall getroffen haben würde. Diese innere Verbundenheit zwischen den Beteiligten reicht in diesen Fällen zur Bejahung einer Gesamtschuld aus.

b) Ebensowenig wäre es von Bedeutung, wenn der Abkommensschuldner durch Zahlung der Abkommensquote nach seiner Vereinbarung mit dem Regress gläubiger mehr gezahlt hat als den an sich von ihm lediglich geschuldeten Bruchteil der Regressforderung; wegen der beschränkten Wirkungen des Teilungsabkommens kann er dies den Mithaftenden nicht entgegensetzen. In derselben Weise ist in das Ausgleichsverhältnis ein nach der Haftungslage mitverantwortlicher weiterer Haftpflichtversicherer einbezogen, der ebenfalls ein Teilungsabkommen mit dem Regressgläubiger vereinbart hatte; auch ihn kann der Zahlende auf Ausgleich des gezahlten Betrags nach Maßgabe des von jenem zu verantwortenden Anteils ohne Rücksicht darauf in Anspruch nehmen, dass dessen Abkommensquote gegebenenfalls niedriger ist. Auch das ist eine Folge davon, dass Teilungsabkommen als schuld- rechtliche Vereinbarung nur zwischen den Abkommenspartnern wirken. Wird jener Haftpflichtversicherer durch den Innenausgleich stärker belastet, als seiner Abkommensquote entspricht, dann kann er das seinem Abkommenspartner entgegenhalten; dieser hat hierauf von vornherein bei der Schadensregulierung Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu auch Wussow, UnfallhaftpflR., TZ 1444 und in WI 1974, 142, 143). Gleiches muss auch dann gelten, wenn aufgrund eines Rahmenteilungsabkommens Haftpflichtversicherer für die Abkommensquote gesamtschuldnerisch haften, wie das hier jedenfalls für das Verhältnis der Parteien zu der TKK anzunehmen ist Teilungsabkommen sind allein auf die Regelung des Außenverhältnisses zum Regressgläubiger gerichtet; sie werden ohne Rücksicht auf das Innenverhältnis geschlossen. Dadurch, dass dieses für die abkommensmäßige Inanspruchnahme Bedeutung haben kann, wird es nicht in das Teilungsabkommen selbst einbezogen (BGH, MDR 1977, 37 = VersR 1976, 923). Aus demselben Grund ist der Innenausgleich auch nicht durch das Teilungsabkommen ausgeschlossen. Das ergeben vor allem die hier vereinbarten Teilungsabkommen nicht. Solcher Ausschluss wäre schon damit nicht zu vereinbaren, dass TKK und BGW die Parteien nach ihrer Wahl auf die ganze Quote in Anspruch nehmen konnten. Diese Befugnis hatten sie ihnen nur unter dem Vorbehalt eingeräumt, dass sie die Zufälligkeit der Inanspruchnahme auf einer zweiten Stufe durch einen Innenausgleich pro rata korrigieren konnten. Diesen beschränkten Wirkungen des Teilungsabkommens entspricht es aber, dass sich selbst bei gesamtschuldnerischer Beteiligung an der Abkommensquote für den Innenausgleich das gesetzliche Haftungsverhältnis durchsetzt, das als solches durch das Teilungsabkommen nicht berührt wird (so PrölßMartin, VVG, 21. Aufl., § 67 Anm. 10 S. 379/380; im Ergebnis ebenso Bischoff, VersR 1974, 217 [223]; vgl. auch Klimke, VersR 1972, 414ff). Jede andere Beurteilung des Ausgleichsverhältnisses würde dem Teilungsabkommen für dieses eine Bedeutung zuweisen, die ihm gerade nicht zukommen soll. Auch würde etwa eine anteilige Verteilung der Belastung nach Kopfanteilen (so Nickel, VersR 1971, 503 [504]) oder nach dem Verhältnis der vereinbarten Abkommensquoten (in diesem Sinn: Sieg, VersR 1973, 194 [197]) schon deshalb keinen gerechten Verteilungsmaßstab vermitteln, weil jeder abkommensmäßig verpflichtete Haftpflichtversicherer nicht immer nur für einen Beteiligten eintreten muss und in der Abkommensquote in erster Linie sich nur die Außenbeziehungen zum Regressgläubiger niederschlagen. Schließlich gewährleistet allein die Ausrichtung des Innenausgleichs nach der Haftungslage eine richtige Lastenverteilung in den Fällen, in denen nicht die Abkommenspartner, sondern ein außenstehender Dritter oder der Geschädigte selbst für den Unfallschaden allein oder überwiegend verantwortlich ist.

c) Freilich werden bei dieser Lösung des Problems die Abkommenspartner im Rahmen des Innenausgleichs mit der Haftungsfrage konfrontiert, die nach dem Zweck des Teilungsabkommens an sich ausgespart werden sollte (so wieder BGH, VersR 1977, 854). Doch ist dies ebenfalls Ausdruck der beschränkten, allein auf das Außenverhältnis bezogenen Wirkungen des Teilungsabkommens. Ohnehin lässt sich, wie immer das Teilungsabkommen ausgestaltet wird, die Haftungsfrage nicht völlig ausschließen; abgesehen davon, dass ein solches Abkommen regelmäßig nur einen Ausschnitt des Unfallschadens erfasst, bleibt bei Beteiligung weiterer außenstehender Schädiger, wie sie hier mit der TKK abgeschlossenen Teilungsabkommen angesprochen ist (Vorwegregreß), die Haftungsfrage für den Innenausgleich erheblich, gegebenenfalls sogar für die abkommensmäßige Regulierung durch den Regressgläubiger im Außenverhältnis. Selbstverständlich kann eine Ausklammerung der Haftungsfrage für das Innenverhältnis durch ein zusätzliches Teilungsabkommen zwischen den Haftpflichtversicherern erreicht werden (sog. KH/KH-Teilungsabkommen). Ein solches besteht aber zwischen den Parteien nicht, so dass sie nach der Haftungslage auszugleichen haben.

2. Im wirtschaftlichen Ergebnis gilt nichts anderes, wenn der zahlende Abkommensschuldner, wie hier die Kläger, nach der Rechtslage für den Unfall nicht einzustehen hat.

a) Auch in diesem Fall richtet sich der Ausgleich im Ergebnis nach der Haftungslage: dann haben der oder die für den Unfallschaden nach dem Gesetz Verantwortlichen im Innenverhältnis die gezahlte Abkommensquote nach Bereicherungsgrundsätzen zu übernehmen. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Zahlende aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen leistet oder dass der nach der Haftungslage verantwortliche Haftpflichtversicherer mit dem Regressgläubiger ebenfalls ein Teilungsabkommen vereinbart hatte.

Die abkommensmäßige Leistung wird zwar aufgrund vertraglicher Verpflichtung erbracht, die auch für den Fall vereinbart ist, dass eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Versicherten) nicht besteht; sie erfolgt jedoch nicht unabhängig von dem Haftpflichtfall, sondern zu seiner Regulierung, der das Teilungsabkommen dient. Freilich ist mangels entgegenstehender Anhalte in aller Regel, so auch hier, davon auszugehen, dass der Abkommensschuldner mit der Zahlung der Abkommensquote nicht auch ein fremdes Geschäft (für den verantwortlichen Schädiger) besorgen will (Senatsurtl., VersR 1970, 1108; RGRK Rdnr. 25 vor § 677 BGB; Erman-Haug, BGB, 5. Aufl., Rdnr. 10 vor § 677). Im bereicherungsrechtlichen Sinn reguliert er jedoch auf seine Kosten unmittelbar die Verpflichtung des verantwortlichen Schädigers mit (BGH, NJW 1969, 1380 = LM § 812 BGB Nr. 86). In Höhe des Geleisteten hat die Zahlung der Abkommensquote schuldtilgende Wirkung auch für die gesetzlichen Haftungsverbindlichkeiten; in diesem Umfang selbst dann, wenn der Haftpflichtversicherer des verantwortlichen Schädigers, wie hier die Beklagte, ebenfalls durch ein Teilungsabkommen mit dem Regress gläubiger die Schadensregulierung geregelt hat. Die volle Anrechnung auf dessen Quote, soweit sie eigene gesetzliche Verbindlichkeiten ablöst, ist dadurch sichergestellt, dass er dem Regressgläubiger die Belastung mit dem Innenausgleich entgegenhalten kann. Soweit ihn ohne das Teilungsabkommen eine Einstandspflicht nach dem Gesetz treffen würde, kommt ihm deshalb die Zahlung in nicht geringerem Maße zugute als jedem anderen für den Unfall Mitverantwortlichen. Da er im Verhältnis zum Zahlenden hierauf keinen Anspruch hat, ist er uni diesen Betrag rechtsgrundlos auf dessen Kosten bereichert und ihm zum Ausgleich in dieser Höhe verpflichtet. Auch hier wirkt sich aus, dass er nach der Rechtslage (Haftungslage) näher daran ist, die wirtschaftlichen Lasten des Unfalls endgültig zu tragen. Nur soweit durch die Zahlung Verantwortlichkeiten Dritter nicht abgelöst werden, ist es gerechtfertigt, dass der zahlende Abkommensschuldner mit seiner Quote belastet bleibt als Folge davon, dass er die Verpflichtung hierzu ohne Prüfung der Rechtslage eingegangen ist.

b) Ob bei dieser Betrachtung entgegen der von dem erkennenden Senat, VersR 1970, 1108 vertretenen Ansicht Bereicherungsansprüche auch gegen den Versicherungsnehmer des bereicherten Abkommensschuldners unmittelbar durchgesetzt werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Soweit jedenfalls der damals vertretene Standpunkt Ausgleichsansprüchen nach Bereicherungsgrundsätzen gegen den abkommensmäßig verpflichteten Haftpflichtversicherer entgegenstehen würde, hält der Senat hieran nicht länger fest.

III. Daraus ergibt sich, dass der Kläger, die unstreitig nach der Rechtslage für den Verkehrsunfall nicht einzustehen brauchte, für die Zahlung ihrer Abkommensquote jedenfalls der geforderte Ausgleich in Höhe der abgelösten Abkommensquote der Beklagte zusteht. Der Klage ist deshalb zu Recht stattgegeben worden, so dass sich die Revision der Beklagte als unbegründet erweist.