Haftpflichtversicherern

Der Kläger, ein Rechtsbeistand, hat in einer Vielzahl von Fällen Personen vertreten, denen aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche erwachsen waren; er hat dabei jeweils mit den Haftpflichtversicherern der Schädiger verhandelt und überwiegend eine außergerichtliche Regelung der Schadensabwicklung erreicht. Bei der Berechnung seiner Gebühren gegenüber seinen Auftraggebern legte er durchweg die Sätze nach der Anlage zu § 11 BRAGO zugrunde und forderte deren Erstattung in gleicher Höhe. Dies hat er auch in mehreren Fällen getan, in denen er mit den beiden beklagte Haftpflichtversicherern Schäden seiner Auftraggeber reguliert hatte. Diese machten jedoch Abzüge mit der Begründung, auch bei außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsbeistandes hätten die Gebührensätze zu gelten, die in Art. IX § 1 des Ges. zur Änd. und Erg. kostenrechtl. Vorschriften vom 26. 7. 1957 (BGBl I 1957, S. 861 - KostÄndG) bestimmt seien. Im vorliegenden Rechtsstreit, der auf 29 zunächst einzeln rechtshängig gemachte Ansprüche zurückgeht, macht der Kläger die von den Beklagten nach seiner Ansicht zu Unrecht in Abzug gebrachten Restbeträge aus den von ihm berechneten Erstattungsansprüchen geltend. Eine Nachforderung aus weiteren Fällen ist im Einvernehmen der Parteien zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenwärtigen Verfahrens zurückgestellt. Der Kläger stützt sich dabei darauf, dass er sich in jedem einzelnen Fall von seinen Auftraggebern deren Erstattungsansprüche hatte abtreten lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Restbetrages verurteilt. Die Revision der Beklagte führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht (das Urteil ist abgedruckt in JurBüro 1977, 1371) bejaht den Klageanspruch dem Grunde nach aus § 7 StVG i. V. mit §§ 3 PflVG und 398 BGB. Solche Ansprüche mögen in jedem einzelnen der zur Entscheidung stehenden Fälle bei Beginn der vom 1.1. geführten Verhandlungen mit den Beklagten als den Haftpflichtversicherern der jeweiligen Schädiger bestanden haben. Aus dem festgestellten Sachverhalt muss jedoch gefolgert werden, dass es im Zuge dieser Verhandlungen zu einer außergerichtlichen vergleichsweisen Regelung gekommen ist, der zufolge die Beklagte auch die Verpflichtung übernommen haben, den Geschädigten außer der Ersatzsumme, die sie bezahlt haben, noch deren notwendige Aufwendungen für die Vertretung durch den Kläger als einem zugelassenen Rechtsbeistand zu ersetzen. Dieser Vergleich stellt daher die Anspruchsgrundlage in allen zur Entscheidung stehenden Fällen dar (§ 779 BGB).

II. Die unter den Parteien umstrittene Höhe der vom Kläger unter Berufung auf die Abtretungen geltend gemachten Erstattungsansprüche seiner Mandanten ist nicht lediglich danach zu bemessen, was diese ihm, ihrem Rechtsbeistand, als Honorar schulden. Sie richtet sich vielmehr danach, welche Gebühren diesem gemäß § 612 II BGB zustehen (vgl. BGHZ 34, 64 [67] = NJW 1961, 313 = LM § 93 RAGebO Nr. 4 = MDR 1961, 223 = BB 1961, 111; eine etwa darüber hinausgehende, durch besondere Vereinbarung (Honorarschein) begründete Verpflichtung müsste im Verhältnis zu den Beklagten als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) gewertet werden. Den Auftraggebern des Klägers - und damit diesem als deren Rechtsnachfolger - wäre es verwehrt, sich über die durch § 612 II BGB gezogenen Grenzen hinaus darauf zu berufen.

1. Das Berufungsgericht verneint das Bestehen einer Gebührentaxe, wie sie für Rechtsanwälte in der Gebührentabelle zu § 11 BRAGO aufgestellt ist; es sieht sich auch nicht in der Lage, die Gebührensätze des Art. IX § 1 KostÄndG auf eine außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsbeistände analog anzuwenden und sie als übliche Vergütung zu werten. Es folgert daraus, es könne aus Gründen der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nicht beanstandet werden, wenn die Mandanten des Klägers mit diesem die Gebührensätze der BRAGO vereinbart haben.

2. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Zunehmend wird entgegen dieser Meinung des Berufungsgerichts im Wege der Analogie die Geltung der im KostÄndG enthaltenen Gebührentabelle auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsbeistands angenommen. Dies ist allerdings in Rechtsprechung und im Schrifttum nicht unumstritten, wenn auch eine unmittelbare Geltung der in Art. IX § 1 II KostÄndG festgelegten Gebührensätze über den Bereich gerichtlicher Verfahren hinaus von keiner Seite bisher angenommen wurde. Allerdings überwiegen, was Mümmler (JurBüro 1976, 853ff.) zu übersehen scheint, in neuerer Zeit die gerichtlichen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung bejahen. Das ist auch die Ansicht führender Kommentare (Lauterbach-Hartmann, KostenG, 19. Aufl., XII. KostÄndG, Einf. zu Art. IX Anm. 1; Gerold-Schmidt, RAGebO, 5. Aufl., § 118 Nr. 15). Wallner (VersR 1973, 1190) versucht in seiner Entgegnung zu Schmidt (VersR 1973, 197) insbesondere dessen Auffassung, die im KostÄndG festgelegten Gebührensätze seien das übliche (§ 612 II BGB) Honorar eines Rechtsbeistandes, zu widerlegen. Er meint, die von ihm im einzelnen genannten gerichtlichen Entscheidungen ließen erkennen, dass die Rechtsbeistände überwiegend dazu übergegangen seien, mit ihren Auftraggebern für außergerichtliche Tätigkeit die Gebühren nach der BRAGO zu vereinbaren, so dass diese als übliches Entgelt anzusehen seien. Allerdings hat Wallner, der für die ihm entgegenstehende Meinung das Urteil des Landgerichts Darmstadt (RBeistand 1973, 107 m. Anm. von Späth) erwähnt, es unterlassen, gerade zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, die mit gewichtigen Argumenten versehen ist. In der Rechtsprechung rücken bereits das Urteil des Landgerichts Frankfurt (VersR 1972, 180; dazu kritisch Späth, RBeistand 1972, 11) und des Landgerichts Köln (AnwB1 1973, 365) von der bis dahin vertretenen und mit Wallner übereinstimmenden Ansicht (z.B. Urteil des AG Köln, VersR 1973, 72) ab; sie haben den Mandanten der dort klagenden Rechtsbeistände trotz Vereinbarung eines Honorars nach der BRAGO nur Erstattung gemäß den Sätzen des Art. IX § 1 II KostÄndG zuerkannt. Ebenso haben das AG Köln, VersR 1974, 1235 - unter Aufgabe seiner soeben angeführten früheren Auffassung -, das Landgericht Hannover (VersR 1975, 649 = AnwBl 1975, 174) und das Landgericht Mannheim (VersR 1976, 154) entschieden. Ausführlich äußert sich auch Mümmler zu dem hier aufgeworfenen Fragenkreis und vertritt die Meinung, die Gebührenstaffel im KostÄndG gebe beachtliche Anhaltspunkte dafür, in ihr auch den Maßstab für die übliche Vergütung eines Rechtsbeistands im Falle außergerichtlicher Tätigkeit zu sehen. Damit leitet auch er aus der Regelung des Art. IX § 1 KostÄndG nur ein Anzeichen ab, das die Ausdehnung dieser Norm im Ergebnis rechtfertige, weil sie das Merkmal des Üblichen in § 612 II BGB auszufüllen geeignet sei.

b) Der Kläger kann seine Gebühren nicht nach den Sätzen der BRAGO berechnen (gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts jetzt ausdrücklich AG Köln, VersR 1979, 145). Es kann sich sogar fragen, ob wirklich in der Regelung des KostÄndG nur eine Ergänzung der prozessrechtlichen Kostenerstattungsvorschrift des § 91 II ZPO und nicht auch eine - bei dieser Gelegenheit erlassene - umfassende Gebührenordnung für Rechtsbeistände zu sehen ist; die Entscheidung des BGH, LM RechtsberatG Nr. 10 = NJW 1962, 2010 [2011] scheint, indem sie die §§ 118, 23 BRAGO auch auf die Vergütung eines Rechtsbeistandes anwenden will, in diese Richtung zu weisen, enthält aber keine nähere Begründung. Indessen bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung dieser bisher - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum aufgeworfenen Frage, weil auch dann, wenn in Art. IX KostÄndG keine allgemeine Festlegung der Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen gesehen wird, sich jedenfalls aus der gesetzgeberischen Wertung der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes im Vergleich zu derjenigen eines Rechtsanwalts ergibt, dass die Gebührensätze des KostÄndG bei der Feststellung des üblichen Honorars (§ 612 II BGB) analog heranzuziehen sind (so auch die bereits zitierten Urteil der LGe Darmstadt, Frankfurt, Köln, Hannover und Mannheim sowie Mümmler, Schmidt, VersR 1973, 197 und Seltmann, VersR 1975, 407).

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers und derjenigen der von ihm herangezogenen Entscheidungen und Äußerungen im Schrifttum (insbesondere der verschiedenen Anm. von Späth, z. B. im Rechtsbeistand 1972, 11 ff. und 1973, 111 [121 ff.]) zeigt die Systematik der BRAGO, dass der Gesetzgeber die außergerichtliche Tätigkeit eines Vertreters, der zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist, nicht höher bewertet als die Vertretung in einem Rechtsstreit. Vor allem lässt dies die Bestimmung des § 118I BRAGO erkennen, nach welcher wegen des dort - im Gegensatz zu etwa § 31 BRAGO - vorgegebenen Gebührenrahmens die vollen Gebührensätze für die einzelnen Phasen anwaltschaftlicher Tätigkeit nicht die Regel bilden, sondern nur ausnahmsweise zuzuerkennen sind. Dies aber macht deutlich, dass das Gesetz grundsätzlich die Prozessführung höher bewertet als die außergerichtliche Vertretung. Diese unterschiedliche Bewertung stellt auch sicher, dass die in § 118 II BRAGO angeordnete Anrechnung zu einem vernünftigen gebührenrechtlichen Übergang führt, wenn es nach dem Scheitern außergerichtlicher Bemühungen anschließend zum Rechtsstreit kommt. Hinsichtlich der Gebühren für Rechtsbeistände von diesem Grundsatz abzuweichen, ist ausgeschlossen; andernfalls würde für die Fälle, in denen ein Rechtsbeistand nach erfolglosem außergerichtlichem Verhandeln zur Klageerhebung im Namen seines Antraggebers gezwungen ist, im Hinblick auf das Anrechnungsgebot eine Rechtslage geschaffen, die dem vom Gesetz gewollten Ergebnis widerspricht. Die Rechtsbeistände wurden durch das RechtsberatG, ergänzt durch AVO, als einzige Berufsgruppe neben den Rechtsanwälten zur Rechtsberatung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten zugelassen; daraus ergibt sich, was das Rechtsverhältnis zum Mandanten anlangt, eine weitgehende Angleichung ihrer Rechtsstellung an diejenige der Anwälte, die nur dort einer Einschränkung bedarf, wo sich der Unterschied in der Ausbildung und der Zulassungsvoraussetzung auswirkt (so z. B. Senatsurt., LM § 611 BGB Nr. 34 = MDR 1971, 835 = BB 1971, 981 = VersR 1971, 866). Im Gebührenrecht kann daher eine Unterscheidung in den Grundsätzen, die das Verhältnis der einzelnen Gebührentatbestände zueinander beherrschen, nicht gerechtfertigt werden. Der Hinweis der Gegenmeinung, außergerichtliche Tätigkeit erfordere nicht selten weitergehende Kenntnisse und umfangreichere Arbeit und führe wegen der dort nicht bestehenden Streitwertgrenze (im Gegensatz zu § 23 Nr. 1 GVG). zu höherer Verantwortung, überzeugt nicht. Die gleichen Argumente müssten auch für Rechtsanwälte gelten; auch ihnen wächst nicht selten im Rahmen außergerichtlicher Vertretung eine gesteigerte Verantwortung zu, sie bleiben aber gleichwohl an die gesetzliche Gebühren gebunden, sofern sie nicht eine (wirksame) Honorarvereinbarung getroffen haben (was aber nicht zu Lasten des erstattungspflichtigen Gegners geht - vgl. Oberlandesgericht München, NJW 1961, 612).

bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dem Rechtsbeistand sei deshalb, weil er in aller Regel seine Auftraggeber ebenso gewissenhaft und unter Einsatz seiner in Bezug auf besondere Rechtsgebiete unter Umständen sogar spezielleren Kenntnisse vertrete wie ein Rechtsanwalt, der gleiche Gebührenanspruch zuzugestehen. Dem steht die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung entgegen, wie sie dem Kost- ÄndG zu entnehmen ist. Obwohl die gleiche Folgerung hinsichtlich der vom Kläger in Anspruch genommenen Wertung der Tätigkeit von Rechtsbeiständen auch für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren gelten müsste, ist insoweit ausdrücklich eine gebührenrechtliche Gleichstellung mit den Rechtsanwälten unterblieben. Schließlich beruht diese Unterscheidung darauf, dass der Rechtsbeistand häufig geringere Unkosten (Büro usw.) als ein Rechtsanwalt haben wird und vor allem darauf, dass er nicht der gleichen volljuristischen Berufsausbildung wie ein Rechtsanwalt als Voraussetzung seiner Zulassung bedarf, weshalb auch der Maßstab, der an seine Sorgfaltspflicht anzulegen ist, von geringeren Anforderungen bestimmt wird. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, wie ihn Rieke (Rechtsbeistand 1972, 143) sogar im Art. IX § 1 KostÄndG sehen will, liegt demnach nicht vor; von einer willkürlichen unterschiedlichen Behandlung gleicher Sachverhalte kann offensichtlich nicht die Rede sein. Die unterschiedliche Behandlung hat schließlich auch deshalb ihre Berechtigung, weil Rechtsanwalt und Rechtsbeistand hinsichtlich des ihnen offenstehenden Bereichs beruflicher Tätigkeit nicht als gleich angesehen werden können.

cc) Dass demgegenüber die vom Kläger ins Feld geführte Übung der überwiegenden Zahl der Rechtsbeistände, für außergerichtliche Tätigkeit stets die Gebühren nach der BRAGO zu vereinbaren, diese nicht zum üblichen Entgelt i. S. von § 612 II BGB zu bestimmen in der Lage war, beweist schon der Umstand, dass dem, wie aufgezeigt, gerade in neuerer Zeit die Rechtsprechung stetig entgegengetreten ist.

c) Demgemäß haben die Beklagte den einzelnen Auftraggebern des Klägers, um deren abgetretene Forderungen es im Streitfall geht, nur diejenigen Rechtsbeistandsgebühren als Teil des Gesamtschadens zu ersetzen, die sich als üblich in analoger Anwendung von Art. IX § 1 II KostÄndG errechnen. Nur diese sind das Erforderliche i. S. von § 249 S. 2 BGB (vgl. BGHZ 65, 170 [181] = LM StrEG Nr. 3/4 = NJW 1975, 2341 = MDR 1976, 30 = JZ 1976, 278 = BB 1976, 253); sie nämlich hat der jeweilige Mandant aufzuwenden, will er die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche einem Rechtsbeistand übertragen. Ob demgegenüber der Einwand des Klägers durchgreifen könnte, seine Auftraggeber hätten jedenfalls in dem für sie überschaubaren Bereich keine Möglichkeit gehabt, die Tätigkeit eines Rechtsbeistands anders als zu den Sätzen der BRAGO in Anspruch zu nehmen, kann im Streitfall offen bleiben. Diese Frage braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Kläger in allen Fällen aus den gleichlautend in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Gebührenvereinbarungen keine Rechte herleiten kann und seine Mandanten demnach ihm gegenüber nur verpflichtet sind, ihm gemäß § 612 II BGB das übliche Entgelt zu zahlen.

aa) Nach der Meinung des Berufungsgerichts bestehen gegen die Wirksamkeit der Gebührenvereinbarungen keine Bedenken. Es verneint insbesondere einen Verstoß gegen § 3 BRAGO mit dem Hinweis, diese Vorschrift gelte nur für Rechtsanwälte; trotz der Tatsache, dass der Kläger seinen Gebührenanspruch auf Vereinbarungen stützt, die im Text der Vollmachtsurkunde enthalten sind, sieht das Berufungsgericht darin auch keine Überraschungsklausel, die deren Unwirksamkeit zur Folge haben könnte.

bb) Auch diese Ausführung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Es kann dahinstehen, ob nicht § 3 BRAGO, der seinem Inhalt nach weniger eine Frage des Gebührenrechts im engeren Sinn regelt, vielmehr als Teil des Standes- und Berufsrechts erscheint, analog auf Rechtsbeistände anzuwenden ist (so BGHZ 34, 64 = NJW 1961, 313 = LM § 93 RAGebO Nr. 4 = MDR 1961, 223 -= BB 1961, 111 für die §§93 II 5 und 95 der bis zum Inkrafttreten der BRAGO geltenden RAGebO). Dafür könnte gerade die vom Kläger vertretene Wertung der Tätigkeit eines Rechtsbeistands im Vergleich zu derjenigen eines Rechtsanwalts sprechen. Es mag auch unentschieden bleiben, ob mit der Revision in der Gebührenvereinbarung jeweils eine Überraschungsklausel i. S. der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen zu sehen ist. Entscheidend ist jedenfalls, dass sich die Auftraggeber des Klägers nicht dessen bewusst gewesen sind, einen Gebührenerstattungsanspruch als Teil ihres Rechts auf Schadensersatz nur bis zu der in Art. IX § 1 II KostÄndG bestimmten Höhe geltend machen zu können, im übrigen aber das darüber hinausgehend vereinbarte Honorar selbst tragen zu müssen. Eine solche Bereitschaft kann nicht als in aller Regel vorhanden unterstellt werden, weil sie dem Interesse der Schadensersatzgläubiger, so weitgehend wie möglich schadlos gestellt zu werden, entgegensteht. Vielmehr entspricht es einer vernünftigen Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber des Klägers, nur dasjenige an Gebühren für die Tätigkeit des beauftragten Rechtsbeistandes zahlen zu müssen, was der Üblichkeit entspricht, nämlich das, was vom Gegner zu erstatten ist. Eine Ausnahme hiervon setzt auf Seiten des Mandanten das Wissen um die Grenzen dessen voraus, was vom Gegner wieder gefordert werden kann. Nur dann entspricht die Vereinbarung mit dem Rechtsbeistand dem, was die Auftraggeber des Klägers gleichsam als selbstverständlich, eben als üblich angenommen haben. Hat es letzterer aber, wie aufgrund der von ihm vertretenen Auffassung zur Frage der Üblichkeit der Gebührensätze für Rechtsbeistände zwingend anzunehmen ist, unterlassen, seine Mandanten über diese Rechtslage aufzuklären, so darf er sich auf die mit ihnen geschlossenen Gebührenvereinbarungen nicht berufen, will er sich nicht dem berechtigten Vorwurf eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) aussetzen. Auf den Beweggrund für die unterlassene Aufklärung kommt es dabei nicht an; es ist insbesondere unerheblich, dass der Kläger seine Rechtsauffassung für zutreffend hielt und daher davon ausging, gemäß § 612 II BGB für außergerichtliche Tätigkeit seine Gebühren nach der Anlage zu § 11 der BRAGO berechnen zu können. Allerdings musste ihm bekannt sein, dass diese Meinung nicht einhellig vertreten wurde und bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen, für ihn erkennbar, dagegenstanden.