Haftung der Gemeinde

Eine Haftung der Gemeinde auf Grund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 64 NRWGO in einem Grundstückskaufvertrag ausdrücklich vorbehalten und versagt wird.

Aus den Gründen: 1 Zuzustimmen ist dem Ausgangspunkt des Berufsgerichts, dass die Beklagten Gemeinde beim Verkauf der Grundstücke privatrechtlich tätig war und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach Privatrecht zu beurteilen sind. Da die nach § 64 NRWGO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zum Grundstücksverkauf versagt worden ist, hat das Berufsgericht zutreffend geprüft, ob der Klaganspruch, als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, die dem durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis entspringen, begründet ist. Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze über die Haftung wegen Verschudens bei Vertragsabschluss finden auch auf die Gemeinde Anwendung, und zwar auch insoweit, als sich die Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags aus § 104 NRWGO ergibt. Wie der mit der Formvorschrift des § 313 BGB verfolgte Zweck des Schutzes vor übereiltem Grundstücksverkauf und der Sicherung einer einwandfreien Beweisgrundlage die Vertragspartner nicht von den mit dem Eintritt in Vertragsverhadlungen verbundenen Schutz- und Aufklärungspflichten entbindet, schließt auch der Zweck der aufsichtsrechtlichen Genehmigung, nämlich die Gewährleistung einer geordneten Wirtschaftsführung der Gemeinde, im Fall der Genehmigungsversagung die Haftung nach den genannten Grundsätzen nicht aus. Der Umstand, dass die Gemeinde den notariell beurkundeten Vertrag, vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeht, führt dem Partner zwar vor Augen, dass er sich keinesfalls auf einen wirksamen Vertrag einrichten darf. Damit ist jedoch die Gemeinde für den Fall, dass der Geschäftspartner auf Grund ihres Verhaltens erkennbar mit der Erteilung der Genehmigung rechnet, nicht ohne weiteres von jeglicher Pflicht entbunden, diesem die Umstände mitzuteilen, die sich im Verlauf eines behördlichen Verfahrens entgegen den gehegten Erwartungen herausgestellt haben und einer Genehmigung entgegenstehen. Dies gilt, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, auch für die Umstände, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können, wenn der Vertragspartner die Mitteilung solcher Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

Soweit das Berufsgericht den Ersatz der Aufwendungen für die Vorfertigung der Häuser, ihre Aufstellung und deren Verkauf nicht zuerkennt, ist entscheidend, dass es diese Aufwendungen als solche geschäftliche Maßnahmen würdigt, die angesichts der unstreitig dem Kläger bekannt gemachten baurechtlichen Verhältnisse erheblich über das Maß hinausgingen, welches vernünftigerweise im Vertrauen auf die Information über den Behördentermin als gerechtfertigt erscheinen durfte, und die der Kläger daher voll auf sein Risiko ergriffen habe. Diese Würdigung bezieht sich auch auf die Behandlung, die die Beklagten dem Baugesuch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde angedeihen ließ. Daraus konnte der Kläger nur entnehmen, dass die Beklagte alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriff, um dem vorgesehenen Bauprojekt zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufsgericht hat damit im Rahmen des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses die Mitverantwortung des Klägers für den weiteren Schaden berücksichtigt, weil er durch eigene Unvorsichtigkeit diesen Schaden mitverursacht hat. Die Berücksichtigung einer solchen Mitverursachung ist, ähnlich ihrer Berücksichtigung bei einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch, gemäß § 254 BGB geboten, wenn der Geschädigte sich in eine erkannte Gefahrenlage begibt und insoweit auf eigenes Risiko handelt. Dies ist der Fall, wenn ein verständiger Mensch wegen der mit den weiteren Maßnahmen verbundenen und nach der gesamten Sachlage ersichtlichen Risiken von solchen Maßnahmen abstehen würde.