Haftung des Verkäufers

Zur Frage der Haftung des Verkäufers eines GmbH-Geschäftsanteils für schuldhaft unrichtige Angabe der Gesellschaftsschulden, insbesondere zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten war Gesellschafter und Geschäftsführer der am 13. 7. 1976 von ihm und einem Mitgesellschafter gegründeten, mit 20000 DM Stammkapital ausgestatteten X-GmbH. Seinen voll eingezahlten, 60prozentigen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht verkaufte und übertrug er durch notariellen Vertrag vom 24. 1. 1977 zum Nennwert von 12000 DM auf die Kläger die zugleich auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Die Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil sie 81000 DM für Schulden der GmbH habe aufwenden müssen, die in der vom Beklagten als ausgeglichen bezeichneten Bilanz nicht enthalten gewesen und ihr beim Erwerb des Geschäftsanteils verschwiegen worden seien. Mit ihrer am 1. 2. 1978 zugestellten Klage hat sie einen Teilbetrag von 10000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagten hat die Existenz der behaupteten weiteren Gesellschaftsschulden bestritten und Verjährung eingewandt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufsgericht schließt zunächst einen Ersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung aus. Nach diesen Bestimmungen hafte der Verkäufer von GmbH-Gesellschaftsanteilen nur für deren Bestand und rechtliche Eigenschaften, nicht dagegen für ihren Wert oder für Mängel einzelner Vermögensstücke oder eines von der GmbH betriebenen Unternehmens, wie sie die Kläger mit der behaupteten Überschuldung geltend mache. Dass der Beklagten für derartige Mängel eine vertragliche Gewährleistung oder Garantie übernommen hätte, sei schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht anzunehmen.

Soweit das Berufsgericht aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung die Übernahme einer vertraglichen Gewährleistung oder Garantie verneint, bestehen - auch im Hinblick auf § 15 III GmbHG - aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.

Auch die - für die Revisionsinstanz zu unterstellende - Überschuldung der GmbH zur Zeit der Übertragung des Geschäftsanteils auf die Kläger begründet keine Rechtsmängelhaftung des Beklagten Im Anschluss an Wiedemann stellt die Revision zur Nachprüfung, ob bei der Übertragung von GmbH-Anteilen deren Bestand durch die Überschuldung der Gesellschaft in gleicher Weise betroffen werde wie durch Umwandelung der werbenden in eine Liquidationsgesellschaft. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Zwar hat die Rechtsprechung für den Fall der Übertragung von Kuxen einer bergrechtlichen Gewerkschaft einen Rechtsmangel darin gesehen, dass statt den Anteilen an einer werbenden Gesellschaft solche an einer in Liquidation befindlichen übertragen waren. Das beruht aber auf der für den Fall der Überschuldung nicht zutreffenden Erwägung, durch den Übergang in die Liquidation werde der rechtliche Inhalt der in den Kuxen verkörperten Anteilsrechte verändert. Bestehe bis dahin ein Anspruch auflaufende Gewinnbeteiligung, wandele sich dieser in einen bloßen Anspruch auf den Liquidationsüberschuss. Demgegenüber bleibt der rechtliche Inhalt eines GmbH-Geschäftsanteils bei Überschuldung der Gesellschaft unverändert. Stimmrechte und Gewinnansprüche bestehen wie vor Eintritt der Überschuldung. Nur die tatsächliche Gewinnerwartung mag wegfallen und der wirtschaftliche Wert der Anteile gemindert sein. Das rechtfertigt aber nicht die Gleichstellung dieser Wertminderung mit einer den rechtlichen Bestand berührenden Inhaltsänderung eines Anteilsrechts.

Der Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten Aufwendungen für nachträglich bekannt gewordene Gesellschaftsschulden auch nicht aufgrund unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der Sachmängelhaftungsbestimmungen zu.

Das Berufsgericht führt hierzu aus, die §§ 459ff. BGB seien hier nicht anwendbar. Anders als in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen handele es sich wirtschaftlich nicht um einen Unternehmenskauf, weil die Kläger keine beherrschende Stellung in dem von der GmbH betriebenen Unternehmen erlangt habe. Sie sei nämlich in ihrer Verfügungsbefugnis schon dadurch beeinträchtigt, dass der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nur mit Genehmigung des Mitgesellschafters zulasse. Auch sei der Kaufpreis für den übertragenen Geschäftsanteil nur nach dessen Nominalwert, nicht dagegen nach dem Wert des von der GmbH betriebenen Unternehmens ausgerichtet. Deshalb könne offen bleiben, ob ein verbleibender Fremdanteil am Stammkapital der Anwendung der §§ 459ff. BGB grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn er sich unterhalb einer bestimmten prozentualen Grenze halte. - Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand.