Haftung einer Bank

Zur Haftung einer Bank für eine einer anderen Bank erteilte unrichtige Auskunft gegenüber einem Dritten (Kunde der anfragenden Bank), der auf die Auskunft vertraut hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger macht als Konkursverwalter Schadensersatzansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte eine Bank (eGmbH), geltend mit der Behauptung, die Beklagte habe die Gemeinschuldnerin durch Erteilung einer falschen Bankauskunft im Januar 1969 zu Lieferungen von Schuhen an die Firma D & Co. KG (im folgenden: KG) gegen Hingabe von Wechseln veranlasst und sie dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise um 449273,03 DM geschädigt, weil die KG wegen Zahlungsunfähigkeit die Wechsel bei Fälligkeit nicht habe einlösen können. Der Klage liegen folgende Vorgänge zugrunde:

Die Beklagte war seit Frühjahr 1968 die Hausbank der KG. Am 13. 3. 1969 stellte die KG mit einer Verschuldung von mehr als 20 Mill. DM ihre Zahlungen ein. Ein Vergleichsverfahren und ein Anschlusskonkursverfahren wurden mangels Masse nicht eröffnet.

Im März 1968 hatten Aufsichtsrat und Gesamtvorstand der Beklagte der KG einen Kredit für die laufende Rechnung in Höhe von 350000 DM. Im weiteren Verlauf des Jahres gewährte die Beklagte durch ihr damaliges Vorstandsmitglied St und das stellvertretende Vorstandsmitglied Sch der KG ungenehmigte Kreditüberschreitungen, die im wesentlichen zur Einlösung von auf die KG gezogenen Wechseln dienten.

Für die Kredite erhielt die Beklagte nur ungenügende Sicherheiten. Durch die übermäßigen Kreditgewährungen der Vorstandsmitglieder Sch und St wurde sie um über 3 Mill. geschädigt.

Gegen Ende des Jahres 1968 holten andere Kreditinstitute und Personen viele Auskünfte über die KG, bei der Beklagte ein. Zu diesem Zwecke wurde bei der Beklagte durch St und Sch ein Text verfasst, der jeweils auf Anfrage hinausgegeben wurde. Die Beklagte holte ihrerseits von Auskunfteien und einer Bank Auskünfte über die KG ein. Eine Bilanz der KG hat sie nie erhalten, obwohl sie diese öfter anforderte. Mit Schreiben vom 7. 1. 1969 erteilte die Beklagte der Filiale S. der Bayerischen Vereinsbank wegen Wechselverbindlichkeiten von 150000 DM über die KG folgende am 8. 1. 1969 zugegangene Auskunft:

Sehr geehrte Herren!

Wir geben Ihnen umstehend die gewünschte Auskunft, die auf den bei uns eingelaufenen Informationen beruht.

Mit der Erteilung der Auskunft übernehmen wir keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts und lehnen ebenso jede Haftung für alle Folgen ab, die aus der Verwendung der Auskunft entstehen sollten.

Wir müssen es auch ablehnen, die Auskunft zu ergänzen, falls uns später Tatsachen bekannt werden sollten, die eine andere Beurteilung zur Folge haben würden.

Nur unter diesen Voraussetzungen wollen Sie von unserer Mitteilung Kenntnis nehmen. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, so bitten wir um Rückgabe der Mitteilung.

Auskunft! Vertraulich!

Firma D & CO., München eingetragen im Handelsregister München unter A . . . seit 1953. Die Firma führt seit 8. 4. 1965 diesen Namen. Komplementärin ist Frau Ilse D. Die Firma betätigt sich in erster Linie als Industriemakler. Sie gilt als eine der bedeutendsten Firmen ihrer Art im EWG-Raum. Größerer Auftragsbestand ist vorhanden. Die bisher geführte Geschäftsverbindung war stets angenehm.

Die Komplementärin verfügt über großen, sehr wertvollen Grundbesitz, der belastet ist. Nachteiliges ist uns weder von dritter Seite noch aus eigener Erfahrung bekannt.

Die Firma hat vor einiger Zeit ein größeres Areal zu Bauzwecken in der Nähe vom München erworben. Es wird derzeit ein Bauprojekt im Wert von ca, 28 Mill. DM darauf erstellt. Mit dem Bau ist bereits begonnen worden.

Eine Nebenabteilung der Firma führt den An- und Verkauf von großen Warenposten auf eigene Rechnung.

Eine Wechselverbindlichkeit von 150000 DM liegt im Rahmen des Geschäftes.

In der Folgezeit gab die Beklagte zwei weiteren Kreditinstituten im wesentlichen gleichlautende Auskünfte. Die drei Bankinstitute gaben dem ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der von ihnen die Einholung der Auskunft erbeten hatte, von deren Inhalt Kenntnis.

Der Kläger behauptet, die Auskünfte seien von den Vorstandsmitgliedern der Beklagte vorsätzlich falsch und irreführend in Schädigungsabsicht erteilt worden. Sie hätten damit gerechnet, dass Dritte aufgrund der Auskünfte Geschäfte mit der KG abschließen und dadurch Schaden erleiden würden. Diese Auskünfte hätten die Gemeinschuldnerin veranlasst, in der Zeit vom 8. bis 27. 1. 1969 an die KG Schuhe für über 500000 DM zu liefern. Die KG habe bis auf einen Barbetrag von 60000 DM Wechsel geben sollen. Kauf Abschluss und Lieferbeginn hätten daher von dem Erhalt einer guten Bankauskunft abgehangen und seien erst aufgrund der Auskunft der Beklagte getätigt worden. Die Bayerische Vereinsbank habe jedoch Ende Januar 1969 auf Weisung ihrer Zentrale die Diskontierung der Wechsel abgelehnt. Die Gemeinschuldnerin sei daher durch die Auskünfte der Beklagte in Höhe ihrer uneinbringlichen Restkaufpreisforderung von über 440000 DIVI geschädigt worden. Von diesem Schaden macht der IC1. einen Teilbetrag von 26500 DM nebst Zinsen geltend.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreitet, dass ihre Auskunft über die KG unrichtig gewesen sei. Überdies gelte für die Auskunftserteilung Ziff. 10 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Haftungsfreizeichnung vorsehe. Jedenfalls scheide bei einer Bank-zu-BankAuskunft eine Haftung gegenüber Dritten aus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint zunächst eine Haftung der Beklagte gegenüber der Gemeinschuldnerin aus Vertrag. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. a) Wie die Revision nicht verkennt, folgt eine vertragliche oder auch vertragsähnliche Haftung der Beklagte gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht schon aus dem anerkannten rechtlichen Grundsatz, dass derjenige, der - insbesondere mit Sachkunde - schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt; dem Empfänger auch bei Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen schon nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz haftet, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat (BGH, Urteil vom 7. 1. 1965 - VII ZR 28/63 = WM 1965, 287 m. w. Nachw.). Denn die Gemeinschuldnerin war hier nicht Anfragende und Empfängerin der Auskunft. Das war vielmehr die Vereinsbank S. Allerdings ist darüber hinaus anerkannt, dass eine solche Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem auf sie Vertrauenden ausnahmsweise auch dann begründet sein kann, wenn die Auskunft nicht dem darauf Vertrauenden, sondern wie hier einem anderen erteilt wird. Bei einer derartigen Sachlage ist aber erforderlich, dass die Auskunft (auch) für jenen bestimmt und der Auskunftgeber sich bewusst war, dass sie für weitere Kreise in der oben erwähnten Weise bedeutsam und unter Umständen als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen werde (BGH, Urteil vom 7. 1. 1965 - VII ZR 28/63; Urteil vom 12. 7. 1966 - VI ZR 1/65 = VersR 1966, 1034 = WM 1966, 1148; vgl. auch RGRK, 12. Aufl., § 676 BGB Nr. 42; Palandt-Thomas, BGB, 35. Aufl., § 676 Anm. 3b; Soergel-Mühl, BGB, 10. Aufl., § 676 Nr. 13; SoergelKnopp, BGB, 10. Aufl., § 826 Anm. 149; vgl. Lorenz, in: Festschr. f. Laren, 1973, S. 575 [618], der eine solche Haftung auf den Gesichtspunkt in Anspruch genommenen und gewährten Vertrauens stützt). Eine solche zurückhaltende Sicht ist schon im Hinblick auf die in § 676 BGB erkennbare Wertung geboten. Eine Ausweitung, welche die Revision erstrebt, ist daher nicht angebracht.

b) An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber.

Allerdings ist den Ausführungen des Berufungsurteils, die es in anderem Zusammenhang anstellt, nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Feststellungen es hinsichtlich der zweiten Voraussetzung getroffen hat. Das Berufungsurteil führt aus, ob die Vertreter der Beklagte unter diesen Umständen mit einer Weitergabe der zum Zwecke der Wechseldiskontierung erholten Auskunft durch die anfragende Bank an einen Dritten gerechnet haben, sei schon zweifelhaft, und stellt dann - ersichtlich hilfsweise - weitere Erwägungen auf der Grundlage an, selbst wenn man trotzdem annehmen wollte, die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass die anfragende Bank die Auskunft gegenüber einem Kunden verwenden werde. Soweit damit unterstellt werden sollte, die Beklagte habe mit einer solchen Verwendung rechnen müssen, ist das in diesem rechtlichen Zusammenhang ohne Belang, so dass es schon deshalb auf die hierzu erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Denn das genügte nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht; erforderlich ist, dass die Beklagte von einer derartigen Verwendung gegenüber einem Dritten wusste (BGH, Urteil vom 12. 7. 1966 - VI ZR 1/65). Soweit der Tatrichter es als schon zweifelhaft bezeichnet, ob die Vertreter der Beklagte mit einer solchen Weitergabe (positiv) gerechnet haben, mag nicht hinreichend, eindeutig sein, ob damit gesagt sein sollte, davon habe er sich nicht überzeugen können, wofür an sich spricht, dass vorweg zusammenfassend davon die Rede ist, der Kläger habe nicht ausreichend bewiesen, dass der Kausalverlauf von dem Vorsatz der Vertreter der Beklagte umfasst worden sei - oder ob das offenbleiben sollte.

Hierauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auskunft für die Gemeinschuldnerin bestimmt war, was weiter erforderlich ist. Mangels anderer Anzeichen spricht hiergegen schon der gesamte Hergang: Die Bayerische Vereinsbank Filiale S. fragte wegen Wechselverbindlichkeiten von DM 150000 über die KG an im Zusammenhang damit, dass ihr die Wechsel zur Diskontierung eingereicht werden sollten. Die an die anfragende Bank gerichtete Auskunft selbst ist mit Vertraulich bezeichnet. Ferner entnimmt das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen H von der anfragenden Bank, er habe die Auskunft von der Beklagte auf einem Vordruck eingeholt, der für eine Auskunftserteilung für eigene Zwecke vorgesehen gewesen sei, die Beklagte habe aufgrund dessen gewusst, dass es sich um eine interne Auskunft handele, sie habe sich darauf verlassen können, dass diese nicht weitergegeben werde.

Damit war die Auskunft nicht für einen Dritten in dem erwähnten Sinne bestimmt. Insbesondere handelte es sich nicht um eine Auskunft an alle die es angeht, einer Sicht, von der nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden soll (BGH, Urteil vom 5. 12. 1972 - IV ZR 120/71 = vorstehend Nr. 11 = NJW 1973, 321; RGRK, aaO Nr. 43). So weist man denn auch darauf hin, dass die Auskunft einer Bank an eine andere Bank, die im Auftrage eines ihrer Kunden anfragt, keine solche weitreichende Auskunft ist, insbesondere keine an den interessierten Kunden der anderen Bank (RGRK, aaO Nr. 43; Liesecke, WM 1970, 502 [511] unter Hinweis auf Oberlandesgericht Karlsruhe, WM 1967, 1257 und Oberlandesgericht Stuttgart, WM 1968, 950), so dass keine vertragliche Pflichten der die Auskunft erteilenden Bank gegenüber dem Dritten (Kunden) entstehen.

2. Der Hinweis der Revision auf § 328 BGB ist wohl dahin zu verstehen, dass sie eine Haftung der Beklagte auch aus einem Vertrag zwischen, der Beklagte und der Auskunft einholenden Bank herleiten will, dem Schutzwirkung zugunsten der Gemeinschuldnerin zugekommen sei, wenn die Revision hierzu auch nichts Zusätzliches ausführt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Selbst wenn man annehmen wollte, was hier zugunsten der Revision unterstellt werden mag, dass zwischen den beiden Banken durch die Einholung der Auskunft eine vertragliche Verbindung zustande gekommen ist, steht einer solchen Annahme entgegen, dass es an den nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Voraussetzungen für eine derartige Erstreckung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. 12. 1972 - VI ZR 120/71 = vorstehend Nr. 11). Besondere durch eine Fürsorgepflicht gekennzeichnete Beziehungen liegen nicht vor Zudem stehen die Gründe, die gegen eine unmittelbare vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zwischen der Beklagte und der Gemeinschuldnerin sprechen, ebenfalls gegen die Bejahung einer rechtlichen Sonderverbindung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zugunsten der Gemeinschuldnerin (zu diesem Gesichtspunkt vgl.: Lorenz, S. 592, 618; Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 1974, S. 19 [40]).

III. Schließlich verneint das Berufungsgericht den Klageanspruch ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Wird die Auskunft einem Dritten, hier der Gemeinschuldnerin inhaltlich weitergegeben ... so ist zur Haftung erforderlich, dass der Auskunftgebende, hier die Beklagte, mit einer solchen Kenntniserlangung durch den Dritten rechnete, eine dadurch verursachte Schädigung des Dritten mindestens für möglich hielt und diese in Kauf nahm. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bejahung des bedingten Vorsatzes erforderlich, aber auch genügend ist, wenn die Beklagte (ihre Vorstandsmitglieder) mit der Möglichkeit rechnete, dass die Gemeinschuldnerin einen Schaden erleiden könnte, und außerdem einen solchen Verlauf billigend in Kauf nahm. Hat das Berufungsgericht aber zutreffend die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes erheblichen Gesichtspunkte erkannt, so gehört seine Verneinung vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und kann daher im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. 4. 1958 - VI ZR 119/ 59 = VersR 1958, 445; Urteil vom 28 6. 1966 - VI ZR 287/64 = VersR 1966, 1052 zur II 5 b a. E.; Urteil vom 12.7. 1966 - VI ZR 1/65 = aaO). Dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler begangen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. ...

Der Revision ist zwar in ihrer Auffassung zuzustimmen, dass als sittenwidrig i. S. des § 826 BGB bereits ein gewissenloses und grob leichtfertiges Verhalten anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens Anhaltspunkte auch dafür bieten können, ob der Schädiger mit Vorsatz gehandelt hat (BGH, Urteil vom 12. 7. 1966 - VI ZR 1/65 = aaO, m. w. Nachw.). Indes hat der Tatrichter in eingehender Würdigung sich vom Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes der Vertreter der Beklagte nicht zu überzeugen vermocht, was - wie bereits ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Annahme eines Sittenverstosses vermag den Vorsatz aber niemals zu ersetzen (BGH, aaO m. w. Nachw.).