Haftung eines Großhändlers

Zur Haftung eines Großhändlers aus stillschweigender Zusicherung einer Eigenschaft, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss hinsichtlich der Angaben in einer vom Hersteller stammenden Gebrauchsanweisung.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, die unter anderem Großanstriche ausführt, bestellte bei dem Beklagten, der einen Großhandel mit Tapeten, Bodenbelägen, Farben usw. betreibt, 20 Rollen Klebeband der Marke M. Dieses Klebeband, das dazu dient, bei Anstreicharbeiten solche Flächen abzudecken, die nicht gestrichen werden sollen, war von einer Firma D hergestellt und von einer Firma A dem Beklagten geliefert worden. Jede Rolle M hatte die Herstellerin mit einer Banderole versehen, auf der eine Gebrauchsanweisung in deutscher, englischer, französischer und holländischer Sprache aufgedruckt ist. In der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache befindet sich folgender Hinweis: M lässt sich immer leicht entfernen, selbst wenn Sie am Montag abdecken, am Mittwoch streichen und am Freitag wieder entfernen. Die Kläger verwendete das Klebeband bei einem Bauvorhaben zur Abdeckung eines lackierten Winkelmetallprofils. Als sie nach etwa 7 bis 9 Tagen das Klebeband abnehmen wollte, ließ dieses sich nicht ohne weiteres ablösen, sondern konnte nur unter Schwierigkeiten entfernt werden. Mit der Behauptung, sie habe durch die Entfernung des Klebebandes Aufwendungen gehabt, macht die Kläger Ansprüche gegen den Beklagten geltend, die sie auf 13000 DM bezifferte.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger fehlerhafter Beratung stehe der Kläger nicht zu, weil sie vom Beklagten bei der Wahl des Klebebandes nicht beraten worden sei, sondern dieses selbst ausgesucht habe. Die Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 463 BGB. Gegen eine, insbesondere stillschweigende Zusicherung einer Eigenschaft spreche schon, dass der Beklagten nur Zwischenhändler gewesen sei. Doch komme es nicht darauf an, weil die Kläger selbst aus drei vom Beklagten vorgelegten Bändertypen das ihr geeignet erscheinende Klebeband ausgesucht habe und weil sie nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass sie auf eine bestimmte Eigenschaft des Klebebandes besonderen Wert lege. Infolgedessen könne nicht angenommen werden, dass der Beklagten die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in der Gebrauchsanweisung übernehmen wollte. Infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft seien überdies Schadensersatzansprüche der Kläger aufgrund des Haftungsausschlusses in den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, unbegründet. - Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Schadensersatzanspruch der Kläger durch die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Beklagten ausgeschlossen wäre.

Denn die Kläger hat weder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 463 BGB noch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluss einen Schadensersatzanspruch.

Den Feststellungen des Berufsgericht ist zu entnehmen, dass der Beklagten nicht erklärt hatte, das Klebeband lasse sich immer leicht entfernen, und dass er auch nicht auf die auf der Banderole aufgedruckte Gebrauchsanweisung der Herstellerin hingewiesen hatte. Eine ausdrückliche Zusicherung des Beklagten scheidet daher aus.

Es ist indessen in Rechtssprechung und Schrifttum anerkannt, dass Eigenschaften i. S. des § 459 II BGB unter Umständen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln zugesichert werden können. Dazu genügt jedoch weder eine allgemeine Anpreisung in der Werbung noch der bloße Hinweis auf die Eignung für den vertragsmäßig vorausgesetzten Gebrauch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzutreten, wenn diese Eigenschaft fehlt, wobei es entscheidend darauf ankommt, wie der Käufer etwaige Äußerungen des Verkäufers sowie dessen Verhalten verstehen darf.

Hier hat die Kläger weder Äußerungen des Beklagten noch sein sonstiges Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als stillschweigende Zusicherung auffassen dürfen.

Äußerungen, denen die Kläger die Übernahme einer Gewähr für die Ablösbarkeit des Klebebandes M hätte entnehmen können, hatte der Beklagten unstreitig nicht gemacht. Nach der Feststellung des Berufsgericht hatte vielmehr die fachkundige Kläger selbst aus den ihr vom Beklagten zur Auswahl überlassenen drei Klebebändern das Klebeband M als das ihr geeignet erscheinende Band ausgesucht und dem Beklagten nicht gesagt, dass sie auf ein Klebeband Wert lege, das sie erst nach 7 bis 9 Tagen zu entfernen brauche. Dann bestehen aber auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beklagten, aus dem die Kläger auf die Übernahme einer Gewähr dafür, dass das Klebeband sich immer leicht entfernen lasse, wie es in der Gebrauchsanweisung für M heißt, hätte schließen dürfen.

Es kommt hinzu, dass die Gebrauchsanweisung von der Herstellerin des Klebebandes M stammt und dass der Beklagten lediglich Großhändler ist, der nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ein Sortiment mit 3000 Waren führt. Ihm können Angaben in einer vom Hersteller herrührenden Gebrauchsanweisung allenfalls dann als stillschweigende Zusicherung zugerechnet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er sich diese Angaben zu eigen macht. Solche Umstände sind weder behauptet noch festgestellt.

Diesen Ausführungen steht das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6. 1967 nicht entgegen. Dort war davon auszugehen, dass die Herstellung des Ausgangsprodukts der gelieferten Sache durch eingehende Verarbeitungsrichtlinien vorgeschrieben und überwacht worden war, um die Gewähr dafür zu bieten, dass das Produkt die ihm in der Werbung zugeschriebenen Eigenschaften hatte. Damit ist der vorliegende Fall, in dem der Beklagten lediglich die mit einer für den Endabnehmer bestimmte Gebrauchsanweisung versehene Ware veräußerte, nicht vergleichbar.

Die Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluss.

Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Zwischenhändler grundsätzlich nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Ware verpflichtet. Das gilt nicht nur bei Speziessachen, sondern in der Regel auch bei Gattungskäufen. Hatte der Beklagten aber keine Untersuchungspflicht und hatte er, wie er unwidersprochen behauptet hat, zuvor keine Beanstandungen des Klebebandes M erhalten, so konnte er nicht wissen, dass das Klebeband mit dem Material, auf dem es von der Kläger verwendet wurde, nicht kompatibel war. Dann ist aber nicht einzusehen, inwiefern dem Beklagten eine schuldhafte positive Vertragsverletzung zur Last fallen sollte. Infolgedessen ist es unerheblich, wen die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten trifft.

Entgegen der Ansicht der Revision war der Beklagten weder unter dem Gesichtpunkt der im Rahmen von Vertragsverhandlungen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über für seine Entschließung wesentliche Umstände noch unter dem Gesichtpunkt der vertraglich geschuldeten Gefahrabwendungspflicht gehalten, der Kläger zu sagen, dass er nicht wisse, ob die Gebrauchsanweisung für M richtig oder falsch sei. War der Beklagten nicht zu einer Untersuchung des Klebebandes M verpflichtet und waren ihm keine Beanstandungen bekannt geworden, so haftet er auch nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss.