Haftung eines Reiseunternehmers

Zur Haftung eines Reiseunternehmers, der sich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum als Urlaubsunterkunft ein Ferienhaus zu verschaffen.

Anmerkung: In der Entscheidung vom 30. 11. 1972 (BGHZ 60, 14 = Nr. ä zu § 645 BGB) hatte es der BGH mit dem Vergütungsanspruch eines Reiseveranstalters in einem Falle zu tun, in dem eine gebuchte Reise dadurch undurchführbar wurde, weil der Reisende erst nach Abschluss erlassene verschärfte Gesundheitsbestimmungen nicht zu erfüllen vermochte, ohne deren Einhaltung das Reiseziel zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zu erreichen war. Der BGH hat sich nunmehr wieder mit einem Fall aus dem Gebiet der Ferienreisen zu befassen gehabt.

Dabei lag folgende Fallgestaltung vor. Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen, das sich Mit Reisen der verschiedensten Art befasst. Im Sommer 1971 brachte sie einen besonderen, umfangreichen Prospekt für Ferienhäuser in den nordischen Ländern heraus. Der Kläger wählte für sich und drei weitere Personen aus diesem ein Ferienhaus in Norwegen und bezahlte an die Beklagte dafür 850 DM. Bei der Ankunft des Klägers und seiner Mitreisenden war das Ferienhaus jedoch belegt. Der Eigentümer hatte es anderweitig vermietet. Er bot zwar eine Ersatzhütte an, die dem Kläger und seinen Mitreisenden jedoch nicht zusagte. Sie reisten daraufhin zurück. Der Kläger, der die 13ekl. als seinen unmittelbaren -Vertragspartner ansieht, verlangte von dieser Schadensersatz. Die I3ekl. nahm demgegenüber den Standpunkt ein, sie habe nach den getroffenen Abmachungen lediglich einen Mietvertrag über das Ferienhaus mit dem Eigentümer, für dessen Vertragsbruch sie nicht hafte, vermittelt. Dem Kläger waren in den Vorinstanzen 850 DM nebst Zinsen zugesprochen, seine Weitergehenden Förderungen waren abgewiesen worden. Die Beklagte erstrebte mit der - zugelassenen - Revision die volle Abweisung der Klage.

Der BGH hat das angefochtene Urteil bestätigt. Er hat dabei darauf verwiesen, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden, einmal vermitteln sie nur fremde Reiseleistungen, zum anderen, erbringen sie als Reiseveranstalter eigene Leistungen, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können. Zu diesen Fragen sei insbesondere auf Ehrte, Haftung des Reiseveranstalters, Betrieb, Beilage 3/1973; Gabriele Arndt, Der Reiseveranstaltervertrag, 1972, S. 15ff.; Bartl, Allgemeine Reisebedingungen, )3)3, Beilage 10/1973 hingewiesen. Was nun vorliegt, hängt jeweils von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Dabei kann es nicht maßgeblich sein, welche Begriffe verwendet werden. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüber stehen, insbesondere aber wie das betreffende Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. So handeln Reisebüros beim Verkauf einzelner Fahrkarten, oder Schiffskarten erkennbar nur als Vermittler (vgl. BGEZ 52, 194, 198 = Nr. 4 zu Warschauer Abkommen). Der Veranstalter einer Pauschalreise tritt dagegen in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu dem Reisenden. Ein solcher Vertrag ist Werkvertrag. Darauf hatte der BGH bereits in der oben genannten Entscheidung vom 30. 11. 1972 verwiesen. Das entspricht auch der Rechtsprechung der Oberlandesgericht (vgl. u. a. Oberlandesgericht Köln, NJW 72, 1815; Oberlandesgericht Nürnberg, Nev 73, 1044, MDR 73, 406; Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 73, 470; Oberlandesgericht Hamm, Betrieb 73, 2296).

Nicht so eindeutig liegt nun der Fall, wenn die Verschaffung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum übernommen wird. Hier kann der Reiseunternehmer bloßer Vermittler sein. Er kann sich aber auch wie ein Reiseveranstalter verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Reisende den Urlaub in einer solchen Unterkunft verbringen kann. Dann liegt ein Werkvertrag vor. Welche Vertragsgestaltung die Parteien jeweils gewählt haben, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen. Der BGH hat es im vorliegenden Fall nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte sei nicht als Vermittler aufgetreten, Sündern als eigener Veranstalter, der dem Kläger selbst für die Bereitstellung der Urlaubsunterkunft verantwortlich ist. Das war deshalb gerechtfertigt, weil mit dem von der Beklagte unterbreiteten Angebot jeder unbefangene Beobachter - so auch der Kläger - die Vorstellung verbinden musste und verbunden hat, dass er es bei der Beklagte mit einem Reiseveranstalter zu tun hat, dem er wie bei einer Pauschalreise die Gestaltung des Urlaubs überlässt und der dann aber auch ihm gegenüber selbst dafür einsteht, dass die bei ihm gebuchten Reiseleistungen erbracht werden. Entscheidend war, dass der Reiseunternehmer hier im Wesentlichen in gleicher Aufmachung wie für Pauschalreisen geworben hatte. Er war so dem Kläger gegenüber als Reiseveranstalter aufgetreten. An diesem Verhalten musste er sich festhalten lassen. Er konnte sich demgegenüber nicht auf die kleingedruckten Hinweise in der Anmeldung und im Prospekt berufen, wonach er lediglich als Vermittler tätig sein wollte, denn diese Klauseln stehen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in einem unvereinbaren Gegensatz zu dem Auftreten des Reiseunternehmers. Der BGH hat darauf verwiesen, dass unter diesen Umständen der etwaige innere Wille der Beklagte, nicht im, eigenen, sondern nur im fremden Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervorgetreten und daher nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich ist. Da die Beklagte selbst die Bereitstellung des Ferienhauses schuldete, so war es auch unerheblich, dass sie den ihr von ihrer norwegischen Partnerin übersandten Formular- Mietvertrag mit dem Eigentümer des Ferienhauses an den Kläger weitergeleitet hatte. Mit dem Abschluss des Mietvertrages erfüllte sie nämlich ihre Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Kläger noch nicht. Damit konnte sie allenfalls zusätzliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Ferienhauses begründen.

Die Entscheidung darf nun aber nicht zu der Annahme verführen, dass etwa in jedem Fall, in dem es um die Verschaffung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung geht, keine bloße Vermittlung, sondern stets ein Werkvertrag vorliegt. Es kommt - wie gesagt - ganz auf die Umstände des Einzelfalles an.

Es liegt nunmehr der Referenten-Entwurf des BM eines Gesetzes über den Reiseveranstaltervertrag vor (vgl. dazu Schulz, ZRP 73, 273 ff.). Ob dieser Entwurf so Gesetz wird, steht allerdings noch dahin. Es soll hier auch nicht näher untersucht werden, ob wirklich ein so dringendes Bedürfnis für ein solches Gesetz besteht oder ob es nicht ausreicht, dass die Reiseunternehmer zu staatlich genehmigten Allg. Geschäftsbedingungen kommen, die dann der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen würden. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfes ist ein Reiseveranstaltervertrag nur gegeben, wenn sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden gegen Zahlung eines Pauschalpreises eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu verschaffen, die mindesten eine Beförderung und Unterkunft umfasst. Als Reiseveranstaltung i. S. des Entwurfes wäre also die Verschaffung einer Ferienhausunterkunft nicht anzusehen. Es erscheint aber kaum gerechtfertigt, den Reiseveranstaltervertrag auf die Fälle zu beschränken, in denen Beförderung und Unterkunft beschafft werden. Die Interessenlage ist nicht anders, wenn der Reiseunternehmer z. B. für die Beförderung nicht zu sorgen hat, weil der Reisende mit dem eigenen Pkw fährt, er aber die Reiseroute ausarbeitet und an verschiedenen Orten dann die Unterkunft verschafft und für seine Leistungen einen Pauschalpreis vereinbart.

Um den Missbrauch der Vermittlerklausel zu verhindern, bestimmt der Entwurf in Art. 20 sachgerecht, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf solche Verträge entsprechend Anwendung finden, sollen, die darauf abzielen, die Verschaffung einer Pauschalreise in anderen Rechtsformen zu regeln, insbesondere durch die Erklärung des Reiseveranstalters, er vermittle lediglich die Verträge mit den Leistungsträgern.

Es sei darauf verwiesen, dass nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfes der Reiseveranstalter zum Abschluss einer Reisekostenausfallversicherung nach Maßgabe des Art. 9 des Entwurfes verpflichtet ist. Dabei wäre der Vergütungsanspruch des Reiseunternehmers in der oben genannten Entscheidung des BGH vom 30. 11. 1972 von, der Reisekostenausfallversicherung gedeckt gewesen. § 9 Abs. 2 des Entwurfes sieht als wichtigen Grund auch die Impfunfähigkeit des Reisenden oder seiner Angehörigen an. Dazu hat das Urteil des BGH v. 30. 11. 1972 Anlass gegeben.