Haftung eines Wirtschaftsprüfers

Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für die Richtigkeit der von ihm erstellten und testierten Jahresabschlüsse eines Einzelkaufmanns gegenüber den Kreditgebern seines Auftraggebers.

Die kl. Bank macht den beklagte Wirtschaftsprüfer für Schaden haftbar, den sie durch den Zusammenbruch der Handelsfirma S. und I. (künftig: Firma), erlitten hat. Der Beklagte war von der Firma schon seit dem Jahre 1958 beauftragt, aufgrund der von ihr geführten Bücher die Jahresabschlüsse zu fertigen; dabei ließ er die Abschlussarbeiten im Wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten Dr. Sch. durchführen. Die Abschlüsse enthielten neben Bilanz und Erfolgsrechnung jeweils Hauptabschlussübersichten, Vorabschlussbuchungen, Salden- listen und Aufstellung der Warenbestände. Außer den vollständigen Jahresabschlüssen überließ der Beklagte der Firma wunschgemäß gegen Berechnung jeweils mehrere Ausfertigungen, die nur die Bilanz und Erfolgsrechnung* enthielten und versah sie mit folgendem Vermerk:

Es wird hiermit bestätigt, dass der Jahresabschluss . . . aus den ordnungsgemäß geführten Büchern der Firma richtig entwickelt ist.

Der Vermerk wurde von dem Beklagten unterschrieben und zunächst mit dem einfachen Rundstempel, ab 1962 mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehen. Die bestätigten Ausfertigungen waren, wie der Beklagte wusste, für Banken bestimmt. Die Firma arbeitete im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Kreditinstituten zusammen.

Die Kläger, die der Firma Kredit gewährte, begnügte sich immer damit, dass ihr die Firma auf die Bitte, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen- zulegen (§ 18 KWG), eine solche bestätigte Ausfertigung der Jahresbilanz mit Erfolgsrechnung vorlegte. Die zum 31. 12. 1964 ging am 24. 9. 1965 bei der Klägerein. Im November 1965 stellte die Firma ihre Zahlungen ein.

Die Kläger behauptet, die vom Beklagten gefertigten Bilanzen seien seit 1958 falsch und die Bücher der Firma unrichtig geführt gewesen. Die Bilanzen hätten ein beträchtliches Eigenkapital ausgewiesen und insgesamt solide Verhältnisse vorgetäuscht. Der Beklagte habe mit seinem Testat den Anschein einer Prüfung erweckt, die er auch tatsächlich, jedoch in unzureichendem Umfange, vorgenommen habe. Im Vertrauen auf die testierten Bilanzen habe die Kläger Kredite gewährt, mit denen sie später ausgefallen sei.

Als Teilbetrag ihres angeblichen Schadens verlangt die Kläger 120000 DM nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es die Frage eines Mitverschuldens der Kläger dein Betragsverfahren überlassen hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.

I. Einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung des Dr. Sch. schließt das Berufungsgericht aus. Dabei geht es davon aus, dass eine sachgemäße Auswahl angesichts der staatlich geprüften Qualifikation dieses inzwischen selbst als Wirtschaftsprüfer zugelassenen damaligen Mitarbeiters zu vermuten sei. Wegen der Einfachheit der Aufgabe, die auch von einem Steuerbevollmächtigten habe bewältigt werden können, hält es hier auch eine besondere Beaufsichtigung nicht für erforderlich.

Diese Auff. lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Kläger selber hatte in den früheren Rechtszügen ihren Anspruch nicht auf § 831 BGB gestützt, auch die Revision hat insoweit nichts erinnert. Damit kann sich die Prüfung auf die Frage beschränken, ob ein sonstiger eigener Verstoß des Beklagten gegen deliktische Vorschriften zu bejahen ist, insbesondere ob er auf Grund eigener oder von ihm pflichtwidrig versäumter Feststellung oder nach Berichten des Dr. Sch. von einem Testat dieser Art absehen musste.

II. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB verneint.

1. In der Vorschrift des § 18 KWG, nach welcher Banken bei größeren Krediten gehalten sind, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen oder Abschlüsse einzusehen, erblickt das Berufungsgericht mit Recht kein Schutzgesetz, auf dessen Verletzung der gegenwärtige Anspruch gestützt werden könnte. Es erscheint schon fraglich, ob diese Vorschrift unmittelbar dem Schutze der Bank dient, der die Verpflichtung auferlegt wird, und nicht nur dem Schutze der Einleger und sonstiger Dritter, die durch ihren Zusammenbruch gefährdet werden könnten (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 13 KWG vom 25. 9. 1939 das Senatsurteil vom 3. 2. 1970 - VI ZR 245/67 = WM 70, 633, 636). Jedenfalls aber richtet sich das Gebot des § 18 KWG nicht gegen den Beklagten

2. Die Rev. rügt auch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht § 48 der Wirtschaftsprüferordnung nicht als Schutzgesetz in Betracht gezogen hat. Davon konnte es schon deshalb absehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Wirtschaftsprüfer-Siegels bei den späteren Testaten für den Schaden der Kläger ursächlich geworden ist; dass durch die Verwendung des Siegels kein unrichtiger Eindruck über den Prüfungsumfang entstehen konnte.

III. Auch eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB vermag das Berufungsgericht nicht zu bejahen.

1. Das Berufungsgericht führt ans:

Der Vermerk bestätige nach seinem Wortlaut nur die formelle Richtigkeit der Buchführung und der daraus entwickelten Jahresabschlüsse, nämlich dass die Buchführung den handels- und steuerrechtlichen Formvorschriften entsprochen habe, dass auf ihr jederzeit ein Abschluss habe aufgebaut werden können und dass für jede im Abschluss verwendete Zahl ein einwandfreier Beleg vorhanden gewesen sei. Testate der hier in Frage stehenden Art seien auch jedenfalls damals noch in maßgeblichen Kreisen dahin ausgelegt worden, dass nur die formale Ordnungsmäßigkeit der Bücher und die richtige Übernahme der Schlusszahlen aus den Büchern bestätigt werde, wenn man auch das Problem des Bestätigungsvermerk außerhalb der aktienrechtlichen Pflichtprüfung erörtert und in Fachkreisen die Vorbeugung gegenüber Missdeutungen in bezug auf den Umfang der Prüfung gefordert habe. Auch der Beklagte hat nach Feststellung des Berufungsgerichts seine Aufgabe in diesem eingeschränkten Sinn verstanden.

Allerdings, so fährt das Berufungsgericht fort, habe es trotzdem zu den Auf- ,gaben des Beklagten gehört, ebenso wie ein mit der Erstellung von Bilanzen beauftragter Steuerbevollmächtigter Stichproben vorzunehmen, ob zu den gebuchten Vorfällen Belege vorhanden und diese steuerlich in Ordnung seien, allenfalls hierbei auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Nun seien die testierten Ausfertigungen, wie der Beklagte gewusst habe, als Unterlage für die Kreditprüfung durch die Banken der Firma bestimmt gewesen. Für diese Prüfung schreibe § 18 Satz 1 KWG die Einsicht eines testierten Abschlusses zwar nicht vor, so dass eine vom Kreditnehmer selbst aufgestellte Bilanz genüge, doch sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers oder Steuerberater S damals auch in einem Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 11. 3. 1964 empfohlen worden. Den bestätigten Abschlüssen werde ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Das sei auch dem Beklagten bewusst gewesen und er habe deshalb, obwohl ihn keine positive materielle PrüfungspfIicht getroffen habe, bei etwaigen Zweifeln an der materiellen Richtigkeit das Testat verweigern müssen, um sich nicht dem Vorwurf leichtfertigen und gewissenlosen Handelns auszusetzen.

Die Feststellung des Berufungsgerichts dass dem Beklagten keine sogenannte materielle Prüfung des Unternehmens etwa im Sinne einer aktienrechtlichen Pflichtprüfung - eine Prüfung des erst von Beklagte zu fertigenden Abschlusses stand ohnehin nicht in Frage - aufgetragen war, und dass sein Testat auch nicht den Anschein einer solchen erwecken konnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird schon durch das mögliche, aber auch zutreffende sprachliche Verständnis des Vermerks getragen. Umstände, die ein Abgehen vom deutlichen Wortsinn rechtfertigen könnten, macht auch die Rev. nicht geltend. Darauf, ob der Beklagte durch das Beidrücken seines Siegels verbindlichen Standesrichtlinien zuwiderhandelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

2. Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Verständnis des Vermerks ausgehend verneint das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB.

a) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, dass die Abschlüsse bis 1961. einschließlich unrichtig waren. Zur Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 trifft es keine Feststellung, so dass für den RevRechtszug von ihrer Unrichtigkeit auszugehen ist. Bezüglich des Abschlusses für 1984 stellt es allerdings fest, dass er in erheblichem Umfange materiell unzutreffend war.

aa) Dass dem Beklagten die für 1962 und 1963 zu unterstellenden Unrichtigkeiten bewusst waren oder dass er auch nur ernsthafte Bedenken in dieser Richtung hatte, vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, wie es im einzelnen ausführt. Daher kann das Berufungsgericht sich auch nicht davon überzeugen, dass, der Beklagte mit einer Schädigung der Empfänger der Testate rechnete.

Das greift die Rev. im Ergebnis ohne Erfolg an (es folgen dazu Ausführungen zum Einzelfall).

bb) Vergebens rügt die Rev. weiterhin, dass das BerGer, sich von der objektiven Unrichtigkeit der Abschlüsse bis 1961 einschließlich nicht hat überzeugen können. Auch hier sind ihre Bedenken zwar an sich berechtigt; denn vieles spricht, dafür, dass auch damals schon nicht eingezahlte Beteiligungen fingierten Aktiven gegenüberstanden. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch insoweit die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts durchgreift. Wenn schon nicht feststeht, dass Dr. Sch, gegenüber der Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 selbst Bedenken hatte und solche deshalb dem Beklagten mitteilte, dann lässt sich auch eine Kenntnis des Beklagten jedenfalls von solchen Mängeln der früheren Abschlüsse nicht feststellen, welche sich späterhin noch auswirkten und damit für den Schaden der Kläger ursächlich werden konnten.

cc) Bei alledem wäre der Beklagte allerdings dann nicht ohne weiteres entlastet, wenn er sich etwa um die Abschlüsse, die er als öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer verantwortete, überhaupt nicht gekümmert hätte. Das Berufungsgericht musste aber nach dem Beweisergebnis nicht bezweifeln, dass der Beklagte hier wenigstens in dem eingeschränkten Umfang, den die festgestellte Einfachheit der Aufgabe erlaubte, nämlich im Rahmen einer Schlussbesprechung und Erörterung einzelner Punkte mit dem Sachbearbeiter Dr. Sch. auch selbst tätig geworden ist. Auch die Rev. hat insoweit nichts erinnert.

Damit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Testate für die Abschlüsse bis einschließlich 31. 12. 1963 nicht zu überzeugen vermag, dass der Beklagte sich gewissenlos über erkannte Bedenken hinweggesetzt oder auf eine unerlässliche eigene Prüfung bewusst verzichtet und dabei eine Schädigung der Kläger wenigstens in Kauf genommen hat.

b) Soweit es sich um den Abschluss zum 31. 12. 1964 handelt, vermag sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger Kredite versagt oder zurückgezogen hätte, wenn ihr dieser Abschluss nicht vorgelegt worden wäre. Angesichts der mehrfachen Betrugs- und Konkursvergehen, die dem Alleininhaber der Firma nachgewiesen sind, hält es für wahrscheinlicher, dass er die Kläger dann mit Erfolg über die Vorlage der Bilanz vertröstet und sie zu weiteren Krediten veranlasst hätte, da er bei der Kläger großes Vertrauen genossen habe. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht festzustellen.

Diese Feststellung ist dem Angriff der Rev. im Wesentlichen entzogen. Der Auff. der Rev., dass die Beweislast für die Unschädlichkeit ihres Verhaltens grundsätzlich bei dem Beklagten liege, kann nicht gefolgt werden. Dass immerhin der erste Anschein für eine mindestens mitwirkende Ursächlichkeit des Testats sprechen mag (vgl. etwa BGHZ 3, 261, 267 Nr. 1 zu § 823 [C] BGB; Urteil vom 13. 7. 1956 - VI ZR 132/55 Nr. 4 zu § 826 [bb] BGB - BB 56, 865, 866; Urteil vom 1. 12. 1964 - II ZR 58/64 = BB 65, 184), brauchte das Berufungsgericht nicht in Betracht zu ziehen, denn es hält die Nichtursächlichkeit sogar für überwiegend wahrscheinlich, so dass ein etwaiger Anschein widerlegt wäre.

Diese Beurteilung erscheint jedenfalls deshalb möglich, weil sich die Kläger entgegen aller kaufmännischen Vorsicht jahrelang mit der Vorlage der bloßen Bilanzen und Erfolgsrechnungen begnügt hatte, ohne auch nur auf der Beifügung des erläuternden Berichts zu bestehen, aus dem allein sich allenfalls Anhaltspunkte für eine verlässlichere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma ergeben konnten . . . .

Damit hat das angef. Urteil auch insoweit Bestand.

B. Das Berufungsgericht verneint ferner eine Haftung des Beklagten nach vertraglichen Grundsätzen. Auch insoweit hat seine Entscheidung im Ergebnis Bestand.

I. Zutreffend misst das angef. Urteil dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der Firma keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (als einer der Banken, der, wie der Beklagte wusste, die testierten Abschlüsse vorgelegt wurden) bei. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, dass zwischen der Firma und der Kläger nicht die insbesondere durch eine Fürsorgepflicht gekennzeichneten Beziehungen bestanden haben, welche die Rechtsprechung des BGH zur Voraussetzung für diese besondere Deutung des Vertragsinhalts macht. Zudem verbietet sich die Annahme einer solchen Schutzwirkung auch mit Rücksicht auf die erkennbare Gegenläufigkeit der Interessen, die in bezug auf die Darstellung der Kreditwürdigkeit zwischen dem Auftraggeber (Kreditsuchen den) einerseits und der Bank andererseits besteht. Der von der Rev. hervorgehobene Grundsatz, dass der Beklagte von einer redlichen Auftragserteilung durch die Firma ausgehen durfte und musste, vermag nichts daran zu ändern, dass bei der gegebenen Sachlage zu einem erweiternden Verständnis des Vertragsinhalts kein Anlass besteht (vgl. auch BGH Urteil vom 13. 7. 1956 - VI ZR 132/55 = Nr. 4 zu § 826 [Gb] BGB = BB 56, 866; Urteil vom 29. 4. 1960 - VI ZR 67/59 = VersR 60, 926; Oberlandesgericht Schleswig, VersR 61, 1148; Faber BB 57, 494, 495; Glöckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967, S. 49f., 79).

II. 1. Das Berufungsgericht verneint weiterhin eine Haftung aus einem Auskunftsvertrag zwischen dem Beklagten und der Kläger

Es stellt fest, der Beklagte habe gewusst, dass die von ihm angefertigten und testierten Bilanzen Banken mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 18 KWG vorgelegt und von diesen zur Grundlage wesentlicher Kreditentschlüsse gemacht, werden sollten. Damit, so bemerkt es, seien die in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags mit dem unmittelbaren Empfänger der Auskunft an sich gegeben. Es hält aber für wesentlich, dass die Parteien nie irgendwelche Berührungspunkte hinsichtlich der Bilanzen der Firma hatten. Der Beklagte habe lediglich die Bilanzen jeweils der Firma in Kenntnis ihrer weiteren Verwendung überlassen und dabei gewusst, dass diese im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Banken, darunter auch der Kläger, zusammengearbeitet habe.

Unter diesen Umständen, so meint das Berufungsgericht, komme eine Haftung des Beklagten gegenüber der Kläger nur in Betracht, wenn die Auskunft für jeden, insbesondere für jeden Kreditgeber, bestimmt gewesen sei. Das Berufungsgericht vermag sich aber nicht davon zu überzeugen4 dass der Beklagte seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, aus den zahlreichen seit 1959 der Firma überlassenen testierten Bilanzen jedem möglichen späteren Empfänger, darunter 17 Banken, für die Richtigkeit des Erklärten einzustehen.

2. Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB sich aus den Umständen eine vertragliche Haftung für den Inhalt einer Auskunft auch dann ergeben kann, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen ist. Das hat - in Anlehnung an die teilweise noch weitergehende Rechtsprechung des RG - schon das Urteil des BGH vom 29. 10. 1952 (B61-/Z 7, 371, 374 f. vorstehend Nr. 1 = NJW 53, 60) ausgesprochen (vgl. weiterhin die Urteile vom 5. 7. 1962 - VII ZR 199/60 BB 62, 113; vom 7. 1. 1965 - VII ZR 28/63 = WM 65, 287; vom 12. 7. 1966 - VI ZR 1/65 = WM 66, 918 = VersR 66, l 037; vom 14. 11. 1968 - VII ZR 51/67 = WM 69, 36; vom 16. 1. 1969 - II ZR 76/66 -= WM 69, 560; vom 1. 12. 1970 - VI ZR ll 8/69 = WM 71, 206, 206 u. a. m.). In allen diesen Fällen wurde indessen das Zustandekommen eines solchen stillschweigenden Vertrags nur bei unmittelbarer Fühlungnahme zwischen Geber und Empfänger der Auskunft angenommen oder wenigstens in Betracht gezogen (anders Oberlandesgericht München, BB 56, 866; dagegen Oberlandesgericht Schleswig, VersR 61, 1148; Faber, BB 57, 494; Neflin, BB 75, 494; offenbar zustimmend Glöckner, aa0 1957, 496 S. 79).

Darüber hinaus hat der BGH indessen auch eine wenigstens vertragsähnliche Haftung für den Inhalt einer Bescheinigung für möglich gehalten, wenn der Aussteller zum Ausdruck bringt dass er jedem, den es angeht, für die Richtigkeit haften will (BGHZ 12, 105, 109 = Nr. 6 zu § 242 [E] BGB = NJW 54, 793; vgl. auch Urteil vom 12. 7. 1966 = aaO), eine Voraussetzung bei deren Feststellung allerdings nach der Lebenserfahrung große Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH Urteil vom 6. 7. 1970 - II ZR 85/68 = Nr. 4 zu AGB der Banken Ziff. 10 NJW 70, 1737).

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall ein - wenn auch stillschweigend geschlossener - Vertrag nicht anzunehmen ist. Die Bejahung wäre mit dein Sinngehalt des § 676 BGB nicht ohne weiteres zu vereinbaren und brächte auch die Gefahr von unübersehbaren, aus der interessenmäßigen Wertung nicht mehr zu rechtfertigenden Haftungsrisiken mit sich. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass es hier zu einer unmittelbaren als echter Vertragsschluss deutbaren Übereinstimmung der Parteien nicht gekommen ist. Dass der Kreis der als Empfänger der testierten Abschlüsse in Frage stehenden Kreditinstitute immerhin verhältnismäßig klein und übersehbar, und übrigens die Kläger dem Beklagten aus der Buchhaltung der Firma als eine der kreditgebenden Banken offensichtlich bekannt war, berechtigte die Kläger noch nicht, das ihr von der Firma zugegangene Testat als Angebot für den Abschluss eines Auskunftsvertrags zu verstehen, auf Grund dessen der Beklagte ihr und anderen etwaigen Empfängern ebenso wie seinem Auftraggeber, der Firma, für volle Tauglichkeit seiner Leistung hätte einstehen müssen, obwohl er von solchen dritten Personen keinerlei Entgelt erhielt, das ihm unter anderen die Versicherung gegen das auf diese Weise in schwer übersehbarer Weise erhöhte Haftungsrisiko hätte erleichtern können. Auch aus einem wenigstens vertragsähnlichen Verhältnis hier solche Folgen herzuleiten, verbietet sich aus den selben Erwägungen. Der Kläger hätte es, wenn sie auf die ihr gegenüber rechtsverbindliche Stellungnahme des Beklagten entscheidenden Wert legte, freigestanden, von ihm unmittelbar eine Auskunft anzufordern und geeignete Schlüsse zu ziehen, falls der Beklagte die ergänzende Auskunft oder die Firma die Zustimmung dazu etwa verweigert hätte. Bei Erteilung der Auskunft hätte die Kläger dagegen u. a. - ebenso wie das bei Nachfrage eines anderen Kreditinstituts der Fall war - die wichtige und zu weiterer Nachforschung veranlassende Tatsache der (angeblichen) stillen Beteiligungen erfahren können.

b) Der Beklagte hat freilich, indem er der Firma zusätzliche Bilanzabschriften mit von ihm unterschriebenen und großenteils sogar gesiegelten Testaten überließ, Bescheinigungen zur Verwendung gegenüber Kreditinstituten und damit auch gegenüber der Kläger erteilt. Die Bedeutung dieser Bescheinigung wurde noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte damit dem Empfänger gegenüber das besondere Vertrauen in Anspruch nahm, idass der Verkehr in diesem Zusammenhang nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts einem Wirtschaftsprüfer als Angehörigem des qualifiziertesten buchsachverständigen Berufs entgegenbringt; dass sich die Bescheinigung nach dem Sachzusammenhang nicht schlechthin an jedermann, sondern an die in Betracht kommenden Mitglieder eines überschaubaren Kreises von Kreditinstituten richtete, konnte ihr in diesem Rahmen nur noch zusätzliches Gewicht verleihen.

Angesichts dessen könnte man erwägen, ob eine solche bewusste Inanspruchnahme des dem Bescheinigenden in der Öffentlichkeit zukommenden Vertrauens nach dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung eines unabweislichen Verkehrsbedürfnisses (vgl. dazu etwa BGH, 10, 297, 3011) die Einstandspflicht des Bescheinigenden gegenüber dem Kreis der bestimmungsgemäßen Empfängers nicht wenigstens dafür bedingt, dass die Bescheinigung subjektiv zutreffend ist; im vorliegenden Falle könnte sich eine solche Haftung darauf beziehen, dass der Beklagte die bestätigende Prüfung tatsächlich vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, und dass er dabei erkennbar gewordene Mängel nicht verschwiegen hat (vgl. schon Heinrich Stoll, A& 135,89 ff.; vgl. auch Krückmann, AcP 137, 167; ablehnend Westermann, JuS 63, 1, 4 ff.; Canaris, Die Vertrauenshaftung, 1971, S. 14f.).

Der vorliegende Fall zwingt jedoch zu keiner abschließenden Stellungnahme in dieser Frage.

Das Berufungsgericht vermag sich nicht nur nicht davon zu überzeugen, dass dem Beklagten der Kläger gegenüber ein wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz zur Last fällt. Seine Ausführungen sind vielmehr - wie oben dargelegt - auch insoweit für die Rev. unangreifbar, als es sich nicht zu überzeugen vermag, dass der Beklagte bewusst etwas Unrichtiges bescheinigt hat und soweit der Abschluss zum 31. 12. 1964 in Frage steht, dass die unrichtige Bescheinigung für den Schaden der Kläger ursächlich geworden ist. Damit könnte sich auch unter dem zuletzt erwogenen Gesichtspunkt keine der Kläger günstigere Entscheidung ergeben.