Haftung des Gebrauchtwagenhändlers

Zur Frage der Haftung des Gebrauchtwagenhändlers für eine ohne tatsächliche Grundlage (ins Blaue hinein) abgegebene, objektive unrichtige Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe nur kleine Blechschäden.

Zum Sachverhalt: Die Kläger kauften am 28. 6. 1977 von der Beklagte einen gebrauchten Pkw zum Gesamtpreis von 52 000 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis sofort und erhielten das Fahrzeug ausgehändigt. Vertragsgrundlage war die schriftliche Gebrauchtfahrzeug-Bestellung der Kläger vom 28. 6. 1977 auf einem Formular der Beklagte In dem im übrigen vorgedruckten Formulartext war als Tag der Erstzulassung der 10. 10. 1976 und in der Spalte km-Leistung lt. Angabe des Vorbesitzers vermerkt: ca. 10000 krn. Nach dem weiteren Formulartext wurde das Fahrzeug gekauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Haftung für Rechts- und Sachmängel. Maschinenschriftlich war der Vordruck in der Spalte Bemerkungen durch die Worte ergänzt: ... Nur kleine Blechschäden. Die vereinbarten und auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge enthalten unter VI Klauseln, die jede Gewährleistung für Sachmängel sowie Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz ausschließen. Den verkauften Pkw hatte die Beklagte zuvor durch Kaufvertrag vom 26. 4. 1977 von der Firma I zum Preise von 50477,25 DM erworben. In diesem Kaufvertrag war in englischer Sprache darauf hingewiesen, dass einige Lackierungs- und kleinere Karosseriearbeiten am Wagen ausgeführt seien. Mit der Behauptung, der Pkw habe entgegen einer ausdrücklichen Zusage des Verkäufers der Beklagte einen schweren Unfall mit Schäden an der Front- und Heckpartei gehabt, haben die Kläger Klage erhoben, darin Wandelung des Kaufvertrages geltend gemacht und Zahlung von 49000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw gefordert. Dabei haben sie sich auf ein von ihnen eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Der BerGer. versagt den Kläger einen Rückzahlungsanspruch und lässt dabei dahingestellt, wann die behaupteten Unfallschäden an dem verkauften Pkw entstanden sind. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die in dem Privatgutachten des Sachverständigen beschriebenen Reparaturstellen als Anzeichen für eine früheren Unfall bereits vorhanden waren, als der Pkw den Kläger übergeben wurde.

2. Die in dem angefochtenen Urteil angenommene grundsätzliche Zulässigkeit eines formularmäßigen vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 74, 383 [386ff., 392£] = NJW 1979, 1886 m. w. Nachw.; ferner Senat, NJW 1981, 928 = WM 1981, 323 [unter II 1]; sowie Senat, BGHZ 79, 281 -= LM § 463 BGB Nr. 39 = NJW 1981, 922 = WM 1981, 322 [unter II 3c]). Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die sechsmonatige Verjährungszeit für nicht arglistig verschwiegene Fehler und zugesicherte Eigenschaften des verkauften Pkw (§ 4771 BGB) bei Klageerhebung bereits verstrichen gewesen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision nicht angegriffen.

II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte könne arglistiges Verschweigen eines Mangels oder arglistiges Vorspiegeln einer Eigenschaft nicht vorgeworfen werden, so dass weder der Gewährleistungsausschluss nach § 476 BGB unwirksam noch die Verjährung nach § 447 I BGB nicht eingetreten sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

1. Positive Kenntnis eines über die äußerlich sichtbaren Reparaturstellen als Unfallspuren hinausgehenden Schadens hatten die für die Beklagte handelnden Personen unstreitig nicht. Sie konnten also, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, auch keine mit solcher Kenntnis zu begründende Offenbarungspflicht (Senat, NJW 1981, 928 [unter II 3a] m. w. Nachw.) verletzen.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die sichtbaren Reparaturstellen an der Karosserie und am Lack so eindeutig als handgreifliche Anhaltspunkte für eine erheblichen Unfall darstellten, dass sich daraus eine Pflicht der Beklagte zur Untersuchung des Fahrzeugs oder zu einem die Kläger informierenden Hinweis auf die Verdachtsmomente ergab, für deren schuldhafte Verletzung der Gebrauchtwagenverkäufer ebenfalls einzustehen hat (Senat NJW 1981, 928 [unter II 3b aa] m. w. Nachw.). Die Beklagte kann sich nach der hier zu unterstellenden Sachlage (vgl. o. zu I 1) schon deshalb nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil sie mit der schriftlichen Klausel nur kleine Blechschäden ohne tatsächliche Grundlage (ins Blaue hinein) ein unrichtige Erklärung abgegeben hat.

a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Arglist i. S. von § 476 BGB schon dann anzunehmen ist, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (BGHZ 63, 382 [388] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42 = NJW 1975, 642, unter Hinweis auf zwei unveröffentlichte, zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ergangener Senatsurteile vom 2. 2. 1966 und vom 10. 7. 1968- VIII ZR 284/63 und 167/66; ferner Senat, NJW 1977, 1055£ [unter II 2c und III la ee] = LM §276 [F b] BGB Nr. 11 = WM 1977, 584; BGHZ 74, 383 [391 £ unter cc] = NJW 1979, 1886).

Für den Bereich des Gebrauchtwagenhandels rechtfertigt sich diese Abgrenzung schon aus der Interessenlage beider Vertragspartner und aus deren Erkenntnismöglichkeiten. Zugunsten des Verkäufers ist zu berücksichtigen, dass er - gerade auch als gewerblicher Händler - vielfach auf Angaben des Voreigentümers angewiesen ist. Mit der sich daraus ergebenden Unsicherheit muss der Käufer rechnen und deshalb grundsätzlich auch einen formularmäßigen Haftungsausschluss hinnehmen. Das Äquivalent für ihn ist die Möglichkeit, den Wagen selbst oder durch einen Dritten zu prüfen oder den Verkäufer zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen. Macht der Verkäufer Angaben über den Wert oder den Zustand des Fahrzeugs insbesondere über dessen Mängelfreiheit, so erübrigt sich aus der Sicht des Käufers eine weitere Überprüfung, weil er im redlichen Handelsverkehr davon ausgehen darf, dass der Verkäufer seine Erklärungen nicht ins Blaue hinein abgibt. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall in dem Umstand, dass er die für ihn erkennbare Vorstellung des Käufers ausnutzt.

b) aa) Wenn der von den Kläger gekaufte Pkw einen Unfall gehabt hatte, bei dem u. a. die vordere Quertraverse hatte ausgewechselt und die vorderen Radkästen hatten ausgerichtet werden müssen und bei dem auch an der Heckpartie nicht ganz unerhebliche Reparaturen ausgeführt waren, war die in den Vertrag aufgenommene Erklärung nur kleine Blechschäden objektiv unrichtig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob mit dieser Erklärung eine Eigenschaft i. S. von § 45911 BGB zugesichert wurde (keine früheren Schäden außer den Blechschäden) oder ob die Tatsache des früheren Unfallschadens als wertmindernder Fehler i. S. von § 459 I BGB aufzufassen ist. Die Haftungserweiterung nach § 476 BGB gilt für beides.

bb) Für ihre unrichtige Erklärung hatte die Beklagte keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Die noch dazu ganz allgemein gehaltenen Erklärungen des Voreigentümers waren angesichts der -sichtbaren Hinweise auf Karosserieschäden vor allem an beiden vorderen Kotflügeln kein verlässlicher Anhaltspunkt dafür, dass weitere Reparaturen nicht ausgeführt waren. Das Interesse jedes Verkäufers an einem möglichst hohen Kaufpreis ist besonders für einen Fahrzeughändler wie die Beklagte so offensichtlich, dass sie die nur pauschalen Angaben des Voreigentümers ( The information herin contained are subject to our own knowledge paint repair was carried out, some minor body work too) nicht ungeprüft zum Gegenstand einer eigenen Zusicherung oder Erklärung über Mangelfreiheit machen durfte. Anders hätte es möglicherweise sein können, wenn die Erklärung ausdrücklich als auf Angaben des Voreigentümers beruhend formuliert wäre. Ohne diesen Hinweis aber musste die Kläger annehmen, die Beklagte selbst mit ihrer Facherfahrung und Werkstattaussrüstung stehe hinter der in das Formular aufgenommenen Erklärung. Unerheblich ist, dass die Kläger nach der Aussage des Zeugen M nicht ausdrücklich nach früheren Unfällen gefragt haben. Abgesehen davon, dass die von dem Zeugen bekundete Feststellung der Zweitkl., das Fahrzeug habe einen Unfall gehabt, sinngemäß die entsprechende Frage mitumfaßt, war durch die Feststellung das Interesse der Käufer deutlich geworden, für den endgültigen Kaufentschluss und die Preisvereinbarung etwas über frühere Unfälle zu erfahren. Die danach abgegebene Erklärung nur kleine Blechschäden war unter diesen Umständen arglistig.

c) Die Haftung der Beklagte ist nicht durch positive Kenntnis der Kläger von dem Mangel (§ 460 BGB) ausgeschlossen. Dass die Kläger über die äußerlich erkennbaren Lackreparaturstellen hinaus etwas von weiteren Schäden gewusst hatten, behauptet auch die Beklagte nicht.

d) Hat die Beklagte arglistig einen Mangel verschwiegen oder eine Eigenschaft arglistig vorgespielt, so greift auch die kurze Verjährung nicht ein (§ 477 I BGB). Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung unterbrochen.