Haftungshöchstbeträge

Besteht zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerschaft, weil ihre Rückgriffsansprüche nach § 1542 RVO im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG nicht in vollem Umfange befriedigt werden können (BGHZ 28, 68 = LM § 1542 RVO Nr. 22), und versäumt einer der Sozialversicherungsträger die Klagefrist des Art. 12 BI NATO-TruppenstatutG, so kann der andere die Haftungshöchstbeträge voll ausschöpfen.

Zum Sachverhalt: Der bei der Klägersozialversicherte Kaufmann Ü fuhr am 1. 12. 1966 mit seinem Pkw auf ein Tankfahrzeug der amerikanischen Streitkräfte auf. Er erwirkte gegen die Beklagte (als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika) die rechtskräftige Feststellung, dass diese verpflichtet ist, ihm im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes ein Drittel des ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall erwachsenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die Klage zahlt an 0, der infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig ist, seit dem 1. 12. 1966 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und entrichtet für ihn seit dem 1. 6. 1968 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Ü erhält seit dem 1. 12. 1966 auch von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik eine Rente. Die Berufsgenossenschaft meldete die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche rechtzeitig bei dem Amt für Verteidigungslasten an. Dieses lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Unfall stelle für den Fahrer des Fahrzeugs der US-Streitkräfte ein unabwendbares Ereignis (§ 711 StVG) dar. Die Berufsgenossenschaft hat diese Entschließung nicht angefochten. Gegenüber der IG. erkannte das Amt für Verteidigungslasten schließlich an, dass es die auf die Kläger übergegangenen Ansprüche im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Drittel erfüllen werde. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Beklagte befugt ist, die Ersatzansprüche der Kläger um den Anteil zu kürzen, der bei einer internen Auseinandersetzung zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern auf die Berufsgenossenschaft entfallen wäre.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise entsprochen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfange stattgegeben. Die Revision der Beklagte wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die 1C1. und die Berufsgenossenschaft im Verhältnis der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) zueinander stehen. Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Kl.) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ, 28, 68 [73 ff.] = LM § 1542 RVO Nr. 22 = NJW 1958, 1588; BGHZ 40, 108 [111] = LM § 1542 RVO Nr. 43 = NJW 1963, 2223; BGHZ 59, 187 = LM § 12 StVG Nr. 14 = NJW 1972, 1711; BGHZ 64, 67 [71 f.] = LM vorstehend Nr. 11 = NJW 1975, 969; BGH, NJW 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64). Als sachgerechter Maßstab für die interne Verteilung der vom Schädiger zu leistenden Ersatzsumme bietet sich - worüber unter den Parteien ebenfalls Einigkeit herrscht - das Größenverhältnis an, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGHZ 28, 68 [72] = LM § 1542 RVO Nr. 22; BGH, LM § 1542 RVO Nr. 64).

2. a) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Ausgleich unter mehreren Gesamtgläubigem, sondern um das Außenverhältnis zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern kann (vgl. § 428 BGB). Jeder Gesamtgläubiger hat ein selbständiges Forderungsrecht, das von dem Recht der anderen Gläubiger unabhängig ist (BGHZ 29, 363 [364] = LM § 1115 BGB Nr. 3 [Ls.] = NJW 1959, 984; BGHZ 46, 253 [255] = NJW 1967, 627). Den Anspruch berührende Umstände, die in der Person nur eines Gesamtgläubigers eintreten, wirken grundsätzlich lediglich für und gegen den betreffenden Gläubiger, entfalten also nur Einzelwirkung (§ 429 III i. V. mit § 425 BGB). Im Streitfall liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen eine Tatsache Gesamtwirkung für und gegen alle Gesamtgläubiger äußert (vgl. § 429 I, II und III BGB i. V. mit § 422, 423 BGB). Der Rückgriffsanspruch der Klägergegen die Beklagte wird nicht dadurch beeinflusst, dass die andere Gesamtgläubigerin, die Berufsgenossenschaft, ihren Regressanspruch gegen die Beklagte verloren hat, weil sie die ihr eine Entschädigung versagende Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 12 III NTS angefochten hat.

c) Für eine - auf die Berufsgenossenschaft beschränkte - Einzelwirkung der unterlassenen Anfechtung der Entschließung spricht ferner, dass auch die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Regressklage der Berufsgenossenschaft gegen die Beklagte abgewiesen worden wäre, sich nur auf den prozessbeteiligten Gesamtgläubiger, nicht aber auf die Kläger erstreckt, deren Ansprüche gegen die Beklagte mithin nicht berührt hätte (BGHZ 3, 385 [388ff] = LM § 328 BGB Nr. 3 = NJW 1952, 178; RGRK, 12. Aufl., § 429 Rdnr. 7; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./ 11. Aufl.; § 429 Rdnr. 41). Der BGH hat auch der Versäumung der Anmeldefrist nach § 5 des früheren Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. 4. 1940 (RGB1 I, 691) durch einen Gesamtschuldner nur Einzelwirkung (§ 425 BGB) beigemessen (BGHZ 11, 170 [174] = LM § 5 SachschadG Nr. 1 = NJW 1954, 595).

d) Es fehlt zudem an einem einleuchtenden Sachgrund dafür, den selbständigen Anspruch eines Gesamtgläubigers nur deshalb zu kürzen, weil der andere seine Forderung nicht weiterverfolgt hat. Vielmehr ist es sachgerecht, dass die Kläger die auf sie übergegangenen Ansprüche (§ 1542 RVO) im Rahmen der Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG (in der Fassung, die bis zum 31. 12. 1977 galt) und der vereinbarten Haftungsquote voll geltend machen kann. Der BGH hat die Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden Sozialversicherungsträger, die im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG keine volle Befriedigung ihrer Rückgriffsansprüche erlangen können, vor allem deshalb als die der Eigenart der Rechtslage angemessene Lösung angesehen, weil auf diese Weise die Aktivlegitimation alsbald klargestellt und dem Schuldner komplizierte versicherungsrechtliche Berechnungen erspart bleiben (BGHZ 28, 68 [75] = LM § 1542 RVO Nr. 22). Das rechtfertigt es aber nicht, nach Wegfall eines Gesamtgläubigers dem anderen die volle Ausschöpfung der Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG und damit die gänzliche Durchsetzung seiner begründeten Forderungen zu versagen. Dadurch würde die Beklagte einen ihr nicht gebührenden Vorteil erlangen. Die Berufsgenossenschaft hat die ablehnende Entschließung hingenommen; die Beklagte kann daher nicht besser dastehen, als wenn von Anfang an nur die Kläger als Gläubigerin vorhanden gewesen wäre. Dann müsste die Beklagte ebenfalls die eingeklagten Beträge in vollem Umfange ersetzen.