Haftungsverzicht

Stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit, wenn der Halter eines Kraftwagens bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragte, das Steuer zu übernehmen, obwohl dieser hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz genoss.

Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeuges keinen Versicherungsschutz genoss, wenn beide in gesellschaftsähnlicher Weise Verabredungen zum Zwecke einer gemeinsamen Urlaubsfahrt getroffen haben.

Zum Sachverhalt: In der Nacht vom 4. zum 5. 6. 1974 befanden sich der Beklagten und dessen Ehefrau sowie der mit ihnen befreundete S auf der Rückfahrt von ihrem Urlaubsort. Halter des gefahrenen Pkw war S. Gegen 3.30 Uhr fuhr der Beklagten, der einige Zeit vorher von S das Steuer übernommen hatte, auf der Autobahn auf einen vor ihm fahrenden Sattelzug auf. Dabei verletzte sich u. a. der vorn neben dem Beklagten sitzende S schwer. Die Kläger, bei der S krankenversichert ist, verlangt von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für Heilungskosten sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz des Zukunftsschadens. Sie trägt vor, der Beklagten habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Der Beklagten beruft sich darauf, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei anzunehmen, dass zwischen ihm und dem Halter S in dem Umfange, in dem der jeweilig andere Versicherungsschutz genieße, die Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche hätte ausgeschlossen sein sollen. Beide hätten sie schon öfter gemeinsam Urlaubsfahrten mit dem Pkw unternommen, wobei sie sich jeweils am Steuer abgelöst und die Benzinkosten geteilt hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht meint, dem Beklagten falle jedenfalls kein besonders schweres Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls, bei dem S als Insasse seines eigenen Fahrzeuges verletzt worden ist, zur Last. Es führt sodann im Wesentlichen aus:

Die Parteien hätten zwar zur Frage der Haftung im Falle eines Unfalls auf der Fahrt keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Diese Vertragslücke sei indessen bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben dahin zu schließen, dass S den Beklagten mindestens in dem Umfange, wie er von der Kläger Versicherungsschutz erhalte, von einer Haftung freigestellt hätte; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Haftpflichtansprüche des Halters S gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten zur Unfallzeit von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen gewesen wären. S hätte im Falle eines Unfalls Ersatz seiner Heilungskosten bei der Kläger erhalten können, während die Inanspruchnahme des im beiderseitigen Interesse das Kraftfahrzeug zeitweise fahrenden Beklagten diesen wirtschaftlich ungewöhnlich hart treffen würde.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar ist die Rechtsprechung, wie das Berufsgericht nicht verkannt hat, mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse zwischen Insassen und Fahrer des Kraftfahrzeugs immer sehr zurückhaltend gewesen. Als ausreichender Umstand dafür wurde nicht anerkannt, dass die Mitnahme aus Gefälligkeit erfolgte. Selbst unter Ehegatten wurde sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung unter eine Ausschlussklausel der Versicherungsbedingungen fällt.

Gleichwohl kann das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, die Abmachung über das Führen des Fahrzeuges durch den nicht mitversicherten Insassen in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht gegenüber dem mitfahrenden Halter zu versehen. Solche Umstände liegen im Streitfall vor.

Die Parteien waren miteinander freundschaftlich verbunden und hatten schon mehrfach gemeinsame Urlausfahrten durchgeführt, bei denen sie sich die Benzinkosten geteilt und sich am Steuer des Kraftfahrzeuges abgelöst hatten. Das Berufsgericht sieht darin eine Abrede, die über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der jeder Rechtsbindungswille fehlt, hinausgeht. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist zutreffend. Die Parteien haben danach jeweils zum Zweck der gemeinsamen Durchführung von Urlaubsfahrten ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis begründet. Ihr Wille, dabei nicht nur die Benzinkosten, sondern auch andere mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundene Kosten und Risiken zu tragen, wird auch daran deutlich, dass sie ein gegen S verhängtes Bußgeld geteilt haben. Auf die Frage, inwieweit das strafrechtlich zulässig war, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Mit Recht hat jedenfalls das Berufsgericht in der wiederholt praktizierten Vereinbarung der Parteien mindestens ein starkes Indiz dafür gesehen, dass sie auch etwa auftretende Haftungsrisiken untereinander angemessen verteilt hätten, wenn sie sich darüber Gedanken gemacht hätten. Zwar haben nun Gesellschafter untereinander nach § 708 BGB ohnehin nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Eine solche Haftungsbeschränkung kann aber nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten.

Hier ist nicht ersichtlich, dass die Parteien in dem Umfang, in dem Versicherungsschutz bestand, nach dem Sinn ihrer Abmachungen derartiges gewollt haben, was natürlich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit möglich gewesen wäre.

Hier aber war gerade das Haftungsrisiko nun zur damaligen Zeit ungleich verteilt. § 11 Nr. 3 AKB schloss Haftungsansprüche des Halters gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten von der Haftpflichtversicherung aus. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeugs, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete wegen dieses Deckungsausschlusses im Falle eines Unfalles eine ungewöhnliche wirtschaftliche Gefährdung, die kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abgesichert zu haben. Wenn das, wie im Streitfall, in der Praxis meist nicht geschah, so im Zweifel nur deshalb, weil diese empfindliche Lücke im Versicherungsschutz unter Laien kaum bekannt war. Das Bestehen einer Kranken- oder gar Unfallversicherung für den Verletzten konnte den Schädiger im Rahmen der Eintrittspflicht der Versicherer nicht entlasten, weil die jeweiligen Versicherer nach § 67II VVG oder § 1542 RVO aus übergegangenem Recht bei ihm Regress nehmen konnten.

Ob dieser Umstand allein es schon rechtfertigen könnte, in allen derartigen Fällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen, an den tatsächlich niemand gedacht hat, mag dahinstehen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann jedenfalls das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände eine solche Rechtfertigung abgeben. So ist der Halter, der sich auf einer längeren Geschäftsfahrt gefälligkeitshalber hat chauffieren lassen, nach Treu und Glauben für verpflichtet angesehen worden, den Fahrer insoweit von der Haftung aus der unentgeltlich übernommenen gefahrgeneigten Tätigkeit freizustellen, als der Schaden bei ordnungsmäßiger Versicherung von dem Versicherer getragen worden wäre. Ähnlich hat der Senat den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigten aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht unter Versicherungsschutz stehenden Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar bezeichnet. Schließlich ist ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit angenommen worden, wenn der Halter bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragt hat, das Steuer zu übernehmen. All diesen Fällen ist gemeinsam ein besonderes Interesse des Halters daran, dass der Mitfahrende das Steuer übernahm. Ein solches besonderes Interesse des Halters S an der Übernahme des letzten Teiles der Rückfahrt aus dem Urlaub durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht auch im Streitfall festgestellt. S musste noch am Morgen des 5. 6. 1974 an seiner Arbeitsstelle in K. sein. Ihm lag daran, dass der Beklagten die Weiterfahrt übernahm, sei es nun, dass er ihn darum gebeten hatte, oder dass der Beklagten das angeregt hatte, weil er den neuen Wagen des S gern einmal fahren wollte.

Bei Würdigung all dieser Umstände konnte das Berufsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, dass S, wäre die Rechtslage zwischen den Parteien vorher zur Sprache gekommen, nicht auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte, jedenfalls nicht in dem Umfange, in dem S bei auftretenden Verletzungen Versicherungsschutz genoss. Die Auffassung des Berufsgericht hat deshalb Bestand, dass im Streitfall ausnahmsweise die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht versehen werden muss, weil sich S dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise nicht hätte versagen können.

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein solcher Haftungsausschluss gehe unzulässigerweise zu Lasten des Krankenversicherers mit der Folge, dass dieser in einem gleichartigen Falle gegen den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit keinen Rückgriff nehmen könnte. Ein Verstoß gegen § 67 I 3 VVG, der den Versicherungsanspruch des S hätte gefährden können, kommt nicht in Betracht, weil die Kläger Sozialversicherer ist und der Anspruch des S auf sich nach § 1542 RVO übergegangen ist. Die von der Revision befürchtete Gefahr, dem Versicherten, der in einem Falle wie dem hier zu beurteilenden einen Haftungsverzicht vereinbare, könne vom Versicherer gekündigt werden, ist allenfalls gering; schwerlich liegt in dem Verhalten des S ein zulässiger Kündigungsgrund. Dieser Befürchtung hätte deshalb S redlicherweise nicht von dem Haftungsverzicht gegenüber dem Beklagten abhalten dürfen.