Handelsfondsabgabe

Handelsfondsabgabe - Teil des im Handelsbetrieb realisierten Mehrprodukts (Reineinkommens, Bruttogewinns), der als fester Prozentsatz auf die Durchschnittsbestände an Handelsfonds (Grund und Umlaufmittel) erhoben und als normative Abgabe über die wirtschaftsleitenden Organe an den Staatshaushalt abgeführt wird (entsprechend der Produktionsfondsabgabe der Industrie und anderer Bereiche der Volkswirtschaft). Die Handelsfondsabgabe hat zwei Funktionen: Sie ist Form der Gewinnabführung und Mittel der ökonomischen Stimulierung. Ihre Höhe hängt vom Umfang des Wertes der eingesetzten Handelsfonds ab. Die Handelsfondsabgabe ist darauf gerichtet, rationell mit den Grund- und Umlaufmitteln zu wirtschaften und die Versorgungsaufgaben planmäßig zu erfüllen. Dies schließt u. a. ein, die Grundmittel voll auszulasten, nicht be- nötigte Grundmittel umzusetzen oder auszusondern, eine optimale Struktur der materiellen Umlaufmittel, vor allem der Warenbestände, zu sichern, nicht planmäßig umschlagende Bestände beschleunigt abzubauen. Die stimulierende Funktion vollzieht sich über den Nettogewinn; denn die Ergebnisse der Arbeit mit den Handelsfonds beeinflussen den Nettogewinn mit allen daraus herrührenden Vor- und Nachteilen für die Zuführungen zu den betrieblichen Fonds der Reproduktion und der persönlichen materiellen Interessiertheit. Die Wirksamkeit der Handelsfondsabgabe wird jedoch zur Zeit dadurch beeinträchtigt, dass die Handelsspannen bestimmter Sortimente ökonomisch nicht begründet sind (Handelsspanne).