Handelsgesellschaft

Bei Identität der Gesellschafter kann der gegen die eine Handelsgesellschaft gerichtete Unterlassungsanspruch auch gegen die diesem Anspruch zuwiderhandelnde andere Handelsgesellschaft geltend gemacht werden.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, die dem Verpächter einer Kiesgrube das Recht einräumt, dem Pächter das Auskiesen weiteren, innerhalb eines begrenzten Gebietes liegenden, dem Verpächter nicht gehörenden Geländes vorbehaltlich seiner Zustimmung zu untersagen.

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines auf die Dauer von mehr als 20 Jahren abgeschlossenen Bierbezugsvertrages.

Satzungsbestimmungen eines Verbandes, mit denen dieser den Inhaltseiner Rechtsbeziehungen zu Nichtmitgliedern, die seine Einrichtungen benutzen wollen, vorweg bestimmt, unterliegen der Inhaltskontrolle.

Zur Bindung des ordentlichen Gerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts bei der nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Prüfung des Schiedsspruchs.

Zur Anwendung des Art. 85 EWGV auf Alleinvertriebsverträge.

Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor, wenn sich jemand auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft, die sich aus einer im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschrift ergibt.

Zur Frage des Einwands unzulässiger Rechtsausübung, wenn der Bewerber um ein Kaufeigenheim die Erfüllung eines Vertrages verlangt, bei dessen Abschluss er verschwiegen hat, dass er bereits mit einem anderen Bauherrn einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte und von vornherein gewillt war, das Eigenheim nicht selbst zu bewohnen, sondern es an einen Dritten zu vermieten.

Die Erklärung i. S. des § 505 Abs. 1 BGB, durch die das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 BBauG ausgeübt wird, ist eine privatrechtliche Willenserklärung und kein Verwaltungsakt.

Die Vorlage eines Grundstückskaufvertrags im Zusammenhang mit anderweitiger Bearbeitung des Vertrags an eine nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts befugte Dienststelle der Gemeinde ist keine Mitteilung i. S. des § 24 Abs. 4 BBauG, wenn diese Dienststelle nicht zugleich auf das Vor- kaufsrecht und den weiteren Zweck der Vorlage hingewiesen wird.

Die Gemeinde ist im Prozess zur Vorlage eines Vermerks oder einer Niederschrift verpflichtet, die im Rahmen der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts rechtserhebliche Vorgänge in den Akten urkundlich festhält.

Zur Frage der missbräuchlichen Ausübung des Vorkaufsrechts einer Gemeinde, die den Grundstückskaufvertrag ohne Mitteilung durch den Verpflichteten oder den Dritten schon seit Jahren kennt, jedoch in erster Linie ein Recht i. S. des § 25 Abs. 3 BBauG auf Erwerb des Grundstücksverfolgte.

Der dingliche Schutz, den § 1098 Abs. 2 BGB dem Vorkaufsberechtigten gegen Übertragung des Eigentums an einen Dritten auf Grund Kaufs verleiht, wirkt schon mit der Entstehung und nicht erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Die Beweislastregelung verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, soweit sie sich auf Schäden bezieht, die dem Ladungsbeteiligten dadurch entstehen, dass Güter während der Einlagerung in den Kaischuppen der Beklagten verloren gehen.

Zur Frage des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung, wenn eine Stadtgemeinde einen in ihrem Namen durch ihren Stadtdirektor geschlossenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will, weil bei Vertragsschluss die in § 56 Abs. 1 NRWG0 aufgestellten Erfordernisse nicht beachtet worden sind.