Handelsregister

Handelsregister - öffentliches Verzeichnis über kaufmännische Unternehmen im Sinne des Handelsrechts, in das bestimmte, auf sie bezogene Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Das Handelsregister wird in von den Räten der Kreise, in kapitalistischen Ländern von den Gerichten geführt. Eingetragen werden Einzelkaufleute (Vollkaufleute) und Gesellschaften (Personal- und Kapitalgesellschaften). Die Eintragungen wirken zumeist deklaratorisch (rechtsbekundend), teilweise auch konstitutiv (rechtsbegründend) oder konfirmatorisch (rechtsbestärkend). Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben; es gilt die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung. Deshalb müssen Dritte eingetragene Tatsachen gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass sie diese nicht kannten und diese Unkenntnis nicht Fahrlässigkeit beruht. Einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen sind, können Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie ihnen bekannt waren. Das Handelsregister kann einsehen, wer dafür ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Dasselbe gilt für Abschriftenerteilung und Bescheinigungen über nicht eingetragene Tatsachen. Auskünfte über einzelne Eintragungen werden nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.