Handelsusancen

Handelsusancen, Handelsbräuche, Außenhandelsusancen - gewohnheitsrechtliche Bedingungen im Handel mit bestimmten Waren und an verschiedenen Haupthandelsplätzen, die sich im kapitalistischen Außenhandel herausgebildet haben. Sie dienen dem beschleunigten Abschluss von Kaufverträgen, weil sie die Verschiedenartigkeit und Gegensätzlichkeit der einzelnen Rechtsordnungen im internationalen Handel überbrücken. Handelsusancen gehören nicht zum Gesetzesrecht, sind aber eine wichtige rechtliche Hilfsquelle, weil sie bei der Rechtsprechung berücksichtigt werden. Sie ergänzen den Kaufvertrag in den Punkten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Handelsusancen dürfen nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des anzuwendenden Rechts stehen. Man unterscheidet mehrere Gruppen von Usancen: a) Warenusancen für bestimmte Qualitätsbezeichnungen, Mengenfestlegungen und Verpackungsvorschriften; b) lokale Usancen beim Transport und Umschlag der Waren (z. B. Hafenusancen); c) Spezialusancen für die Fixierung der einzelnen Vertragsbedingungen im Kaufvertrag (z. B. Lieferbasis, Lief erfristen, Zahlungs- und Geschäftsarten); d) Auktionsusancen; e) Börsenusancen.