Handelsverkehr

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Bezugnahme auf industrielle Normen durch den Verkäufer eine Eigenschaftszusicherung liegen kann.

Hat der Verkäufer einer beweglichen Sache durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Handelsverkehr die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt, so ist eine formularmäßige Bestimmung, die dem Käufer bei Unmöglichkeit der Nachbesserung nur ein Recht auf Minderung einräumt und seine Befugnis, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, unwirksam.

Zum Sachverhalt: Die Kläger stellt Elektromotoren her. Mit Schreiben vom 13. 9. 1974 bestellte die Beklagte bei ihr 20 Gleichstrom-NebenschlußMotoren zum Preis von 2760 DM. Die Kläger nahm diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 9. 10. 1974 an; neben anderen technischen Daten enthielt die Auftragsbestätigung folgende Angaben: Leistung: 6,0 kW; Betriebsart = S 1; Isolation = Klasse B. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass unter Betriebsart S 1 eine Dauerbenutzung der Maschine Tag und Nacht zu verstehen ist. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerzugrunde, die zur Gewährleistung unter Abschnitt IX u. a. folgendes bestimmen: Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn ... wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes ... unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde ...

(4) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

Die Maschinen wurden in der Zeit zwischen dem 21. 11. 1974 und dem 22. 3. 1976 an die Beklagte ausgeliefert. Diese baute sie ihrerseits in Aggregate ein, die für den Antrieb von Maschinen zur Zigarettenherstellung bestimmt waren. Die Beklagte bezahlte die Rechnungen bis auf die vom 22. 3. 1976 über die an diesem Tage gelieferten letzten vier Maschinen. Im vorliegenden Rechtsstreit nahm die Kläger die Beklagte auf Zahlung dieser Rechnung zuzüglich Reparaturkosten in Höhe von 16000 DM in Anspruch. Im Hinblick auf den in den Allgemeinen Lieferbedingungen der Kläger enthaltenen Ausschluß von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsbefugnissen wurde die Beklagte durch Teilurteil des Landgerichts vom 26. 10. 1976 antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer, der Kläger am 15. 10. 1976 zugestellten auf Zahlung von 112000 DM bezifferten Widerklage nimmt die Beklagte die Kläger auf Schadensersatz, hilfsweise auf Wandelung in Anspruch, und zwar mit der Begründung, die Maschinen hätten hinsichtlich ihrer Leistung bei weitem nicht den Angaben in der Auftragsbestätigung entsprochen und seien bei nur geringfügiger Belastung heißgelaufen, so dass sie - die Beklagte - wiederholt auf ihre Kosten Reparaturen bei ihren Abnehmern habe vornehmen und schließlich sämtliche Maschinen habe ausbauen und durch andere ersetzen müssen. Die Kläger hat Mängel in den Lieferungen bestritten und sich im übrigen auf verspätete Rüge, Verjährung und Ausschluss ihrer Haftung durch ihre Allgemeinen Lieferbedingungen berufen.

Das Landgericht Hat der Widerklage in Höhe von 32000 DM entsprochen, die weitergehende Widerklage dagegen wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Beklagte hatte keinen Erfolg, die Anschlussberufung der Kläger führte zur Abweisung der Widerklage in vollem Umfang. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stehen der Beklagte Schadensersatzansprüche schon deswegen nicht zu, weil sie durch Abschnitt IX der Allgemeinen Lieferbedingungen der Kläger rechtswirksam ausgeschlossen sind.

Dieser Ausschluss erfasse auch etwaige, sich aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ergebende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, weil eine über die bloße Fehlerhaftigkeit hinausgehende generelle Untauglichkeit der Maschinen für den vorbestimmten Zweck nicht festgestellt werden könne. Auch ein arglistiges Verschweigen der etwaigen Mängel habe die Beklagte nicht dargetan. Zudem fehle es an einer Eigenschaftszusicherung; die zum Vertragsinhalt gemachten technischen Daten stellten lediglich Typenbezeichnungen bzw. Beschaffenheitsangaben der verkauften Maschinen dar, enthielten dagegen keine Zusicherung dahingehend, dass es beim Betrieb nicht zu übermäßigen Erhitzungen kommen werde. Unter dem Gesichtspunkt der Wandelung schließlich könne die Beklagte deswegen keine Rückzahlung des Kaufpreises und keinen Ersatz der Nebenkosten verlangen, weil sie nicht einmal den Versuch gemacht habe, sich mit der Kläger über das Ausmaß der Minderung zu einigen.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Allerdings kommt das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Kläger hinsichtlich der verkauften Maschinen keine Eigenschaft i. S. des § 54911 BGB - als Voraussetzung für einen aus § 463 BGB herzuleitenden Schadensersatzanspruch - zugesichert hat.

a) Eine Eigenschaftszusicherung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn der Verkäufer - aus der Sicht des Käufers - die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt, insbesondere ohne Verschulden und ohne Rücksicht auf die Voraussehbarkeit den Schaden - bei entsprechender Zielrichtung der Zusicherung gegebenenfalls auch den Mangelfolgeschaden (BGHZ 50, 200 = LM § 463 BGB Nr. 14 = NJW 1968, 1622) - zu ersetzen (BGHZ 59, 158 [160] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1706; seither st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, NJW 1981, 222 = LM § 463 BGB Nr. 38 = WM 1980, 1388 m. w. Nachw.). Die bloße Bezugnahme im Vertrag auf von der Industrie aufgestellte Normen rechtfertigt dabei, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, grundsätzlich nicht die Annahme, der Verkäufer wolle für die Einhaltung dieser Normen auch ohne Verschulden - im Sinne einer Garantenhaftung - einstehen (vgl. dazu BGHZ 59, 303 [308] = LM Verwaltungsrecht - Allgemeines (Autonome Satzung) Nr. 5 = NJW 1972, 2300; Senat, NJW 1968, 2238 = LM § 276 [Hb] BGB Nr. 13 = WM 1968, 1249; BGH, WM 1974, 1204; NJW 1975, 16 39 = WM 1975, 895; NJW 1980, 1950 = WM 1980, 1035, insoweit in BGHZ 77, 215, nicht abgedruckt). An dieser Rechtsprechung, die sich vorwiegend an der Bezugnahme auf DIN-Normen entwickelt hat, aber darüber hinaus ganz allgemein für die von der Industrie aufgestellten Normen (vgl. etwa VDE-Bestimmungen) gelten muss, hält der Senat fest. Dafür ist entscheidend die Erwägung maßgebend, dass andernfalls wesentliche Bereiche der herstellenden Industrie, die bei der Beschreibung ihrer Produkte notwendig auf Normen und technische Angaben Bezug nehmen müssen, allein durch diese Bezugnahme schlechthin eine garantieähnliche und formularmäßig nicht abdingbare Haftung übernehmen würden.

b) Besondere Umstände, die gleichwohl die Annahme einer Zusicherung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Kläger hat nicht etwa ausdrücklich auf die besondere Leistungsfähigkeit der von ihr hergestellten Maschinen hingewiesen oder durch eine Empfehlung gerade dieser Maschinen als für die Bedürfnisse der Beklagte geeignet ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen (BGHZ 59, 158 = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1972, 1706) sondern sich darauf beschränkt, in ihrer Auftragsbestätigung vom 9. 10. 1974 u. a. die Leistung, die mögliche Betriebsart und die zur Vermeidung des Heißlaufens notwendige Isolation - als Beschaffenheits- und Tauglichkeitsangaben - aufzuführen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn ein Käufer bei der Bestellung derartiger Elektromotoren ausdrücklich - und wenn auch nur durch Verwendung der branchenüblich so zu verstehenden Abkürzung S 1 - auf eine beabsichtigte Dauerbenutzung Tag und Nacht hinweist und der Verkäufer diese Bestellung mit dem Zusatz: Betriebsart = S 1 annimmt, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich darauf beschränkt, in ihrem Schreiben vom 13. 9. 1974 lediglich 20 Gleichstrom-NebenschlußMotoren zu bestellen, - mögen auch der Kläger der beabsichtigte Einbau der Elektromotoren in Maschinen zur Zigarettenherstellung und damit die zu erwartende Belastung bekannt gewesen sein. Erstmals die Kläger hat dann ihrerseits die für die Motoren geeignete Betriebsart (S 1) in die Auftragsbestätigung vom 9. 10. 1974 aufgenommen. Jedenfalls in einem solchen Fall fehlt es aber an einer hinreichend deutlichen Erklärung des Verkäufers, aus der der Käufer die für eine Eigenschaftszusicherung erforderliche Bereitschaft zur Garantieübernahme entnehmen kann und darf. Der bloße Umstand, dass sich möglicherweise erst nach Einbau der Motoren und längerem Probelauf ergab, ob sie dem im Vertrag vorgesehenen Zweck erfüllen konnten, betrifft nicht die Frage einer Zusicherung, sondern den Beginn der Rügefrist (§ 377 III HGB).

c) Den vorstehenden Ausführungen steht nicht entgegen, dass nach Ansicht des Senats in der Angabe bestimmter technischer Daten auf dem Verkaufsschild eines Gebrauchtwagenhändlers (Hubraum, PS- Zahl) eine Zusicherung des Vorhandenseins dieser Eigenschaften liegen kann (vgl. dazu Senat, NJW 1981, 1267). Diese Rechtsprechung trägt den Besonderheiten des Gebrauchtwagenhandels Rechnung, bei dem der Käufer - zumeist Laie und zur Überprüfung der Angaben des Gebrauchtwagenhändlers, von denen er sich typischerweise mit zum Kauf bestimmen lässt, vor Vertragsabschluss gar nicht in der Lage - dem Händler als Verkäufer oder Vermittler insoweit besonderes Vertrauen entgegenbringt. In diesem Bereich erscheint es aus der Sicht des Kaufinteressenten gerechtfertigt und sachgerecht, den auf den Verkaufsschildern enthaltenen Angaben des Händlers über technische Daten eine Bereitschaft zur Garantieübernahme beizumessen und damit von einer Eigenschaftszusicherung auszugehen. Eine Verallgemeinerung für den kaufmännischen Handelsverkehr schlechthin - insbesondere, wenn es sich, wie hier, um einen Kaufvertrag zwischen branchenkundigen Fachleuten handelt - ist dagegen nicht angängig.

d) Fehlt es mithin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen im Berufungsurteil schon an einer Eigenschaftszusicherung (§ 45911 BGB), so kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erörterung gestellte Frage, ob insoweit Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) formularmäßig abbedungen werden können, nicht an. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, ob die im Senatsurteil vom 6. 10. 1971 (Betr. 1971, 2106) zu vergleichbaren Lieferbedingungen vertretene Auffassung, eine formularmäßige Freizeichnung sei rechtswirksam, nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes noch aufrechterhalten werden kann.

e) Lag aber keine Eigenschaftszusicherung vor, so ist der formularmäßige Ausschluss der - im Gewährleistungsrecht ohnehin nur auf Ersatz des mittelbaren Schadens gerichteten (vgl. dazu Senat, NJW 1980, 1950) - Verpflichtung zur Schadensersatzleistung aus positiver Vertragsverletzung rechtswirksam. Das entspricht jedenfalls für den Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten gefestigter Rechtsprechung (vgl. dazu für die insoweit entsprechende Rechtslage beim Werkvertrag BGH, NJW 1963, 1148 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 16; BGH, NJW 1974, 272 = LM § 635 BGB Nr. 35 = WM 1974, 219 [unter II 3, 4]). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung ist daher das Widerklagebegehren nicht begründet.

2. Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit von Rechtsfehlern beeinflusst, als dieses auch unter dem Gesichtspunkt der Wandlung (§ 462 i. V. mit §§ 465ff. BGB) einen Zahlungsanspruch der Beklagte verneint hat.

a) Zwar kann der Verkäufer einer neu hergestellten beweglichen Sache grundsätzlich die Gewährleistung formularmäßig auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken (arg. § 476a BGB; § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz). Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, wenn Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung - etwa wegen eines Konstruktions- oder nicht behebbaren Fabrikationsfehlers - unmöglich sind. Dann stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung, zu. Diese Rechtsauffassung, die seit der Entscheidung BGHZ 22, 90 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 1 = NJW 1957, 17, ständiger Rechtsprechung entspricht, für den nichtkaufmännischen Handelsverkehr nunmehr in § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und sich für den Handelsverkehr unter Kaufleuten aus § 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz ergibt, findet ihre Rechtfertigung darin, dass niemand als Käufer durch formularmäßige Bedingungen gezwungen werden kann, gegen seinen Willen eine an dem Vertragszweck gemessen für ihn so nicht brauchbare Sache zu behalten. Ihm muss für den Fall der Unmöglichkeit einer Nachbesserung und Ersatzlieferung die Befugnis bleiben, sich vom Vertrag zu lösen; andernfalls würde er in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise rechtlos gestellt (vgl. dazu BGH, BB 1980, 13 m. w. Nachw.; Eberstein, Schriften des BB 50, S. 70 f., ebenfalls m. w. Nachw.). Auf eine bloße Befugnis zur Minderung, die ein Festhalten am Vertrag und ein Behalten der Sache voraussetzt, braucht sich der Käufer nicht verweisen lassen (Graf vom Westphalen, in: Löwe-Graf vom Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10b Rdnr. 22, Schmidt=Salzer, AGB, 2. Aufl., S. 207f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., AGB-Gesetz Anm 10h; a. A. Staudinger-Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 11 Nr. 10 AGB-Gesetz, Rdnr. 56; offenbar auch Hensen, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 10 Rdnr. 56).

b) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Minderung des Kaufpreises verlangt und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, als rechtsfehlerhaft. Dabei bedarf es hier keines Eingehens auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob - in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz - auch im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten der Verwender einer Klausel, durch die die Gewährleistungsrechte des Käufers auf einen Anspruch auf Nachbesserung beschränkt werden, stets in der Klausel selbst diejenigen Rechte des Käufers aufführen muss, die sich für ihn bei Fehlschlagen der Nachbesserung - und dazu gehören auch diejenigen Fälle, in denen eine solche Nachbesserung von vornherein unmöglich ist oder vom Verkäufer unzumutbar verzögert wird (vgl. dazu Hensen, § 11 Nr. 10 Rdnrn. 42f.) - ergeben (vgl. dazu Staudinger-Schlosser, § 11 Nr. 10 AGB-Gesetz, Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in seinen AGB die dem Käufer bei Scheitern oder Verzögerung der Nachbesserung zustehenden Befugnisse aufführt, muss in einer solchen Klausel dem Käufer für den Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung ausdrücklich die Befugnis, sich vom Vertrag lösen zu können, eingeräumt werden. Eine formularmäßige Bestimmung, die den Käufer für einen derartigen Fall auf das Recht der Minderung beschränkt oder auch nur - wie hier - zunächst zu Verhandlungen mit dem Verkäufer über das Ausmaß einer etwaigen Minderung verpflichtet, ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

c) Hier hatte der Beklagte behauptet, die Kläger habe entgegen der Auftragsbestätigung Gleichstrommotoren geliefert, die eine Leistung von 6,0 kW nicht erreichten, ohne die zulässige Grenztemperatur der Isolationsklasse B zu überschreiten. Sie hatte sich dazu das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. E vom 17. 8. 1977 berufen, der in seiner mündlichen Erläuterung zu diesem Gutachten erklärt hatte, die von der Kläger gelieferten Elektromotoren überschritten auch im Leerlauf- also ohne Belastung - die zugelassene Grenztemperaturen. Weder den bisherigen Angaben der Parteien noch denen des Gutachters ist zu entnehmen, dass diese Minderleistung durch Nachbesserung beseitigt werden könnte. Die Kläger, die im übrigen eine mangelhafte Lieferung nach wie vor bestreitet, hat auch während des Rechtsstreits keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung angeboten. Bei dieser Sachlage war aber - die Richtigkeit der Angaben der Beklagte zur Mangelhaftigkeit hier unterstellt - für einen in Abschnitt IX Nr. 4 dem Wandelungsbegehren vorgeschalteten Versuch einer Einigung über das Ausmaß der Minderung kein Raum. Vielmehr konnte die Beklagte unmittelbar Wandelung verlangen.