Handelsvertreter

Verpflichtet ein ausscheidender Handelsvertreter seinen Nachfolger, ihn an künftig anfallenden Provisionen zu beteiligen, so liegt hierin in der Regel weder ein Gesetzes- noch ein Sittenverstoß, wenn der Ausscheidende den Abschluss des Handelsvertretervertrages mit seinem Nachfolger vermittelt und diesen bei. der Kundschaft eingeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Handelsvertreter dem Unternehmer hiervon keine Mitteilung macht, obwohl eine solche Vereinbarung möglicherweise gemäß § 89b I Nr. 3 HGB bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen wäre.

Zum Sachverhalt: Die Kläger war seit 1951 Handelsvertreterin für die Firma B. Als sie die Vertretung aufgeben wollte, sagte der Inhaber der Kläger der Firma B zu, sich um einen fachkundigen Nachfolger zu bemühen, der den Kundenkreis ab 1. 10. 1969 übernehmen sollte. Ende Februar oder Anfang März 1969 verhandelte der Inhaber der Kläger mit dem Beklagte über die Übernahme der Vertretung. Unter dem Datum des 14. 3. 1969 unterzeichneten die Parteien eine Vertragliche Vereinbarung, die im wesentlichen wie folgt lautet: Herr L überlässt Herrn B seine 18 Jahre für die Firma B ausgeübte Handelsvertretung mit allen für die Firma Beworbenen Kunden ab 1. 10. 1969, sofern die Firma B damit einverstanden ist und dieses Einverständnis durch den Abschluss eines Handelsvertretervertrages zwischen ihr und Herrn R bestätigt. Herr R verpflichtet sich, Herrn L... vom Beginn des 3. Vertragsjahres an, also ab 1..10. 1971 bis zum 30. 9. 1981, eine monatliche Entschädigung in Höhe von 20%... seiner monatlichen Provisionsbezüge von der Firma B zu zahlen. Am 14. 3. 1969 wurde der Handelsvertretervertrag zwischen der Firma B und dem Beklagte geschlossen. Am 23. 10. 1969 beantragte die Firma B das Vergleichsverfahren, setzte aber nach Aufnahme neuer Gesellschafter ihre Tätigkeit fort.

Die Kläger hat vom Beklagten Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung verlangt und ihn im vorliegenden Rechtsstreit zunächst auf Auskunft über seine Provisionsbezüge bei der Firma Bin der Zeit vom 1. 10.1971 bis zum30. 9. 1972, aufgegliedert nach Monaten, in Anspruch genommen. Die Kläger haben weiterhin den Antrag angekündigt, an sie von den sich aus der Auskunft ergebenden monatlichen Provisionsbeträgen 20% zu zahlen.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den- Gründen: Das Berufsgericht führt aus, nach dem klaren Wortlaut des Vertrages sei die Zustimmung der Firma B lediglich für die Überlassung der Handelsvertretung an den Beklagte erforderlich gewesen. Dagegen sei das Einverständnis der Firma. B nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Vergütung, die der Beklagte im Falle des Abschlusses eines Handelsvertretervertrages mit der Firma B an die Kläger zahlen sollte. Diese Auslegung des Vertrages der Parteien verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch ist verfahrenswidrig entscheidungserheblicher Parteivortrag unberücksichtigt geblieben.

Nach Auffassung des Berufsgericht, das ersichtlich davon ausgeht, dass die Vergütungsabrede der Parteien der Firma B jedenfalls nicht in dem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, in dem sie sich mit der Kläger über die Höhe des von ihr zu zahlenden Ausgleichsanspruches geeinigt hatte, ist die Vergütungsabrede auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 89b HGB nach § 134 BGB nichtig. Es führt aus, die Kläger habe nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Firma B einen Ausgleich nach § 89b HGB erhalten. Diese Vorschrift verbiete eine gleichzeitige entgeltliche Vermittlung der Handelsvertretung an einen Nachfolger weder ausdrücklich noch nach ihrer Zweckrichtung. Der Ausgleichsanspruch betreffe allein das Verhältnis des Unternehmens zum ausscheidenden Vertreter. Wenn dieser seine bisherige Stellung einem bestimmten Nachfolger verschaffe, erbringe er diesem gegenüber eine selbständige Leistung, indem er ihm eine Verdienstmöglichkeit vermittle. Hierfür und gegebenenfalls für die Einführung des Nachfolgers in den bisherigen Kundenkreis erhalte er von diesem eine gewisse Zeit lang einen Teil der künftig anfallenden. Provisionen. Bei dieser Sachlage könne sich allenfalls die Frage stellen, ob ein solcher Provisionsanteil auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen oder bei. dessen Ermittlung billigerweise zu berücksichtigen sei. Denn nach § 89b I1 Nr. 2 könne der Handelsvertreter einen Ausgleich unter anderem dann verlangen, wenn und soweit er infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliere, die er bei dessen Fortsetzung hätte. Hiernach könne zwar die Höhe des Ausgleichsanspruchs von weiteren Provisionsbezügen - etwa wie hier auch indirekten - abhängig sein, nicht aber umgekehrt die hier getroffene Vergütungsabrede von einer Ausgleichsleistung der Firma B berührt werden. Offenbar aus diesen Gründen würden Verträge der vorliegenden Art ohne Bedenken als üblich bezeichnet und ihre Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel gezogen.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der dem ausscheidenden Handelsvertreter gegen den Unternehmer nach § 89b I 1 HGB zustehende Ausgleichsanspruch hat seine Grundlage und Voraussetzung darin, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen, vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Vertreter erhebliche Vorteile hat, während der Vertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte. Weiter ist erforderlich, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Diese Regelung schließt nicht aus, dass der Unternehmer den Ausgleichsanspruch wirtschaftlich oder auch rechtlich auf den Nachfolger des ausscheidenden Vertreters abwälzen kann. Durch die Vorschrift des § 89 b I 1 HGB wird ferner nicht ausgeschlossen, dass der ausscheidende Vertreter seinem Nachfolger eine selbständige Leistung erbringt, indem er sich bei dem Unternehmer erfolgreich dafür einsetzt, dass dieser einen Handelsvertretervertrag mit dem Nachfolger abschließt und er den Nachfolger bei den Kunden einführt. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB kann entnommen werden, es sei verboten, dass der ausscheidende Vertreter seinem Nachfolger gegen die Zusage einer Beteiligung an künftigen Provisionseinnahmen die Möglichkeit zum Vertragsabschluss mit dem Unternehmer verschaffe und ihn einarbeite. Es mag sein, dass der ausscheidende Vertreter, der eine solche Vereinbarung mit seinem Nachfolger trifft, ohne dies dem Unternehmer mitzuteilen, obwohl dies möglicherweise bei der Bemessung seines Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen wäre, hierdurch seine Treuepflichten gegenüber dem Unternehmer verletzt. Jedoch kann der Vorschrift des § 89b I 1 HGB kein gesetzliches Verbot des Inhalts entnommen werden, der ausscheidende Vertreter dürfe eine solche Vereinbarung mit seinem Nachfolger nicht treffen, wenn er dem Unternehmer nicht davon Kenntnis gegeben habe, bevor er sich mit diesem über die Höhe des vom Unternehmer zu zahlenden Ausgleichs geeinigt habe. Demnach hat das Berufsgericht die von den Parteien getroffene Vergütungsabrede zu Recht nicht gemäß § 134 BGB als nichtig angesehen.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufsgericht, der Beklagte verstoße mit der Erteilung der begehrten Auskunft nicht gegen die ihm gegenüber der Firma B nach § 90 HGB obliegende Verschwiegenheitspflicht.

Das Berufsgericht führt sodann aus, die Vergütungsabrede sei auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schädigung der Firma B, die dann eingetreten sein könnte, wenn die Kläger dieser davon im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch keine Mitteilung gemacht haben sollte, nicht sittenwidrig i. S. des § 138 I BGB. Denn eine Schädigung könne nicht von der Vereinbarung als solcher, sondern lediglich in der unterlassenen Mitteilung liegen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit des Handelns eines Vertragsteils nicht in seinem Verhalten gegenüber seinem Vertragspartner liegt, ist ein Vertrag in der Regel nur nichtig, wenn beide Vertragspartner in verwerflicher Gesinnung handeln. Insoweit könnte hinsichtlich der von den Parteien getroffenen Vergütungsabrede ein Sittenverstoß der Kläger gegenüber der Firma B in Betracht kommen, weil sie dieser keine Mitteilung von der Abrede gemacht hat. Die Vergütungsabrede der Parteien könnte daher allenfalls dann als sittenwidrig angesehen werden, wenn auch auf Seiten des Beklagte eine Billigung, Förderung oder Ausnutzung der sittenwidrigen Absicht der Kläger gegeben wäre. Hierfür ergibt der Vertrag der Parteien jedoch keinen Anhaltspunkt, zumal nicht einmal vorgetragen worden ist, der Beklagte habe bei Abschluss der Vereinbarung gewusst, dass die Kläger die Vereinbarung gegenüber der Firma B verschwiegen habe.

Auch die Ausführungen, mit denen das Berufsgericht verneint, dass der Vertrag der Parteien wegen eines Sittenverstoßes der Kläger gegenüber dem Beklagte gemäß § 138 BGB nichtig sei, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu Recht hat das Berufsgericht angenommen, der Auskunftsanspruch sei auch infolge der späteren Entwicklung, insbesondere eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nicht entfallen, da allenfalls eine Herabsetzung der Vergütung in Betracht komme.

Eine Bank, die den Betrag eines zur Unfallfinanzierung beantragten Darlehens entgegen den von ihr selbst festgelegten Darlehensbedingungen ohne Weisung oder Auftrag des Kreditnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten an eine Unfallhilfegesellschaft auszahlt, hat ihre Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Darlehens nicht erfüllt.

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Die - ohne Weisung des Kreditnehmers auf Grund einer generellen Vereinbarung der Bank mit einem Dritten erfolgende - Auszahlung des Darlehensbetrags an eine Unfallhilfegesellschaft, mit der der Kreditnehmer nicht in vertraglichen Beziehungen steht, stellt im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung der Bank an den Darlehensnehmer nicht dar.