Handelsvertretervertrag

Handelsvertretervertrag - internationaler Wirtschaftsvertrag zwischen einem Außenhandelsbetrieb (Auftraggeber) und einem im Ausland ansässigen Handelsvertreter, der abgeschlossen wird, wenn die Absatztätigkeit des Auftraggebers nicht über eigene Absatzorgane ( Absatzorganisation 2.) erfolgt. Der Handelsvertretervertrag dient insbesondere dem Absatz im nichtsozialistischen Ausland. Im Handelsvertretervertrag werden die Warenart, das Vertretungsgebiet, der Kundenkreis, die Aufgaben des Vertreters bei der Marktbearbeitung (Kundenwerbung, Kundendienstleistungen u. a.), seine weiteren Aufgaben (z. B. Verkehr mit Lizenz- u. a. Behörden) und Pflichten (insbesondere Auskunfts-, Berichts- und Abrechnungspflichten, meist auch eine Mindestumsatzverpflichtung) sowie die Aufgaben des Auftraggebers vereinbart. Bestimmend für den Charakter des Handelsvertretervertrags ist die Rechtsstellung des Handelsvertreters (Provisionsvertreter, Selbstkäufer, Kommissionär). Wer nur gelegentlich oder hinsichtlich bestimmter Geschäfte auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages wie ein Provisionsvertreter oder Kommissionär tätig wird, ist Vermittler. Provisionsvertreter, Kommissionäre einschließlich Konsignatare und Vermittler erhalten nach Eingang der Zahlung beim Auftraggeber eine Provision. Die Wahl der Art der Handelsvertretung wird u. a. von den Marktbedingungen sowie von der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung des Staates bestimmt, in dem der Handelsvertreter tätig wird. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine wirksame Tätigkeit des Handelsvertreters zu schaffen, z. B. durch Informationen über die vorgesehene Geschäftsentwicklung und alle anderen für die Erfüllung des Handelsvertretervertrag maßgeblichen Umstände sowie durch Weisungen und Kontrollen. Gegenüber Selbstkäufern bestehen nur beschränkt Weisungs- und Kontrollrechte. Der Handelsvertretervertrag wird durch Zeitablauf, Vereinbarung der Partner oder durch Kündigung beendet. Ob der Handelsvertreter bei Auflösung des Handelsvertretervertrag Anspruch auf ein Entgelt für den Aufbau und die Überlassung der Vertreterorganisation. (good will) hat, hängt von den Vertragsbedingungen und dem anzuwendenden Recht ab. Falls der Handelsvertretervertrag keine Rechtsanwendungsklausel enthält (Privatrecht, internationales), wird er nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Partner des Handelsvertretervertrags unterliegen gesetzlichen Wettbewerbsverboten (Konkurrenzklausel).