Handelsvertretervertrag

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Handelsvertreters wegen unberechtigter Kündigung der Einwand des Unternehmers durchgreift, der Handelsvertreter würde wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage das Vertreterverhältnis auch ohne Kündigung aufgelöst haben.

Zum Sachverhalt: Der Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Beklagten den mit ihm geschlossenen Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 19. 10.1966 zu Unrecht fristlos gekündigt hat. Zwischen den Parteien ist rechtskräftig festgestellt, dass das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten, sondern durch die vom Klägerin mit Schreiben vom 17. 11.1966 erklärte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, weil sich die Beklagten weigerte, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, beendet worden ist.

Der Klägerin war von 1961 bis zum 29. 2. 1964 für die Firma W. tätig, die Generalimporteurin der Erzeugnisse der Firma D. B. Tractors Ltd. in M. für die Bundesrepublik war.

Mit dem 1. 3. 1964 übernahm die von der englischen Mutterfirma gegründete Beklagten den Vertrieb, die dem Klägerin mit Vertrag vom 29. 2./1. 3.1964 als Handelsvertreter den Vertrieb, der Ackerschlepper, Landmaschinen, Zubehör- und Ersatzteile umfasste, für das Bundesland Schleswig-Holstein übertrug. Zunächst konnte der Vertrag von jeder Seite mit halbjährlicher Frist zum 31. B. gekündigt werden. Mit Wirkung vom 1. 7. 1966 wurde die Kündigungsregelung dahin abgeändert, dass eine Kündigung nicht ausgesprochen zu werden brauchte, demnach der Vertrag automatisch endete, wenn die Mindestvorgabe um ein Drittel unterschritten wurde. Andererseits verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn die Umsatzzahlen wie nachstehend erreicht werden: Gesamte Bundesrepublik 1000 Einheiten Umsatz, Gebietsumsatz 80 Einheiten.

Der Kläger verlegte seine Geschäftsräume nach Abschluss des Vertrages in ein erworbenes Anwesen, das er in der Folgezeit unter erheblichem Kostenaufwand für Wohn- und Geschäftszwecke herrichten ließ.

Die Tätigkeit des Klägers bestand darin, für die von ihm vertretenen Erzeugnisse zu werben, Verkaufe zu vermitteln und die Kunden zu betreuen. Seit Anfang 1965 beschäftigte er einen Reisenden; für den Kundendienst sollte er einen Monteur einstellen. Die Verkäufe an die Endabnehmer erfolgten stets über den Fachhandel. Dabei trat die Beklagten bei Schleppern und Zubehör als Vertragspartner des Händlers auf, der seinerseits mit dem Endabnehmer abschloss; der Klägerin war Vermittler. Ersatzteile lieferte die Beklagten an den Klägerin auf Rechnung; dieser stellte sie den Abnehmern in Rechnung und zog den Kaufpreis ein. Der Klägerin übernahm jedoch auch Vorführschlepper und Zubehör auf eigene Rechnung und verkaufte diese im eigenen Namen weiter.

Nach seiner Behauptung hat der Kläger im Jahre 1966 bis zur Einstellung seiner Vertretertätigkeit im Oktober 1966 60 Einheiten verkauft, nach der Darstellung der Beklagten 59 Einheiten.

Zumindest seit dem Jahre 1964 arbeitete der Klägerin mit Verlust. Seine Verschuldung bei der Beklagten nahm bis zum 1. April 1966 ständig zu; dann verringerte sie sich, weil die Beklagte ihm keine Provisionsvorschüsse mehr zahlte und Provisionsguthaben mit ihren Warenforderungen verrechnete.

Der Klägerin hat u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet ist, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ungerechtfertigten Kündigung vom 19. 10. 1966 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Klägerin ist ferner der Auffassung, nach der Zusatzvereinbarung vom 28.2. 1966 sei sein Handelsvertretervertrag unkündbar gewesen; den Gebietsumsatz, von 80 Einheiten habe, er 1966 erreicht und würde ihn auch künftig erreicht haben. Er verlangt im Wege der Stufenklage, die Beklagten zu verurteilen. a) Auskunft zu erteilen, welche Umsätze seit dem 19. 10. 1966 im Bezirk des Bundeslandes Schleswig-Holstein erzielt worden sind, b) einen noch zu beziffernden Betrag als Schadensersatz zu zahlen.

Die Beklagten hat ausgeführt, der Klägerin wäre auch ohne die Beendigung des Vertreterverhältnisses wirtschaftlich zusammengebrochen. Er habe mit dem Kauf und Ausbau des Grundstücks Verpflichtungen übernommen, die für ihn bei durchschnittlichen Einkünften von monatlich 5000,- DM untragbar gewesen seien. Der Zusammenbruch habe im Oktober 1966 unmittelbar bevorgestanden.

Auf jeden Fall wäre das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 31. 8. 1967 beendet worden. Der Kläger habe einen Gebietsumsatz von 80 Einheiten nicht erreicht.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Bekl, u. a. zur Auskunft für die Zeit vom 19. 10. 1966-31.8. 1967 verurteilt und ferner bis zum 30. 11. 1967 abgewickelte oder zu Festaufträgen mit kurzfristiger Lieferzeit erklärte Aufträge.

Den weitergehenden Auskunftsanspruch sowie den Feststellungsanspruch hat das Landgericht abgewiesen.

Beide Parteien haben Berufung eingelegt der Klägerin mit der Beschränkung auf den Auskunftsanspruch, soweit dieser abgewiesen worden ist. Der Klägerin trägt vor, er habe bis zum 18. 10. 1966 schon einen Gebietsumsatz von 80 Einheiten erreicht, in den Folgejahren würde er 100 oder 120 Einheiten erreicht haben. Er würde auch wirtschaftlich nicht zusammengebrochen sein; die günstige Entwicklung der Umsätze würde die Vertretung rentabel gemacht haben; im Übrigen verfügten er und seine. Ehefrau noch über ein beträchtliches Privatvermögen das notfalls hätte eingesetzt werden können; ihm und seiner Ehefrau seien noch Gegenstände im Wert von 690000,- DM verblieben; auch sein Vetter würde ihm mit beträchtlichen Summen ausgeholfen haben.

Die Beklagte meint, sie treffe kein Verschulden im Zusammenhang mit der Kündigung und sie brauche daher auch keinen Schadensersatz zu leisten. Maßgeblich für die Unkündbarkeit sei das Vertragsjahr 1965/66; in dieser Zeit habe der Kläger nur 70 Einheiten verkauft.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat nur der Klägerin Revision eingelegt, mit der er die Anträge aus dem zweiten Rechtszug, soweit sie keinen Erfolg hatten, weiterverfolgt, u. a. den Auskunftsanspruch hinaus. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Keinen Bedenken begegnen die Erwägungen des Berufsgericht, die Beklagten habe, durch die fristlose Kündigung vom 19..10. 1966 ihre vertraglichen Pflichten verletzt; sie habe ihr Verhalten nach § 276 BGB in Verbindung mit §§ 278 oder 31 BGB auch zu vertreten und müsse daher auch den Schaden ersetzen, der dem Klägerin aus diesem Verhalten entstanden sei. Die Revision greift diese Ausführungen als ihr günstig nicht an.

Das Berufsgericht begrenzt den Zeiträurn, für den diese Verpflichtung der Beklagten besteht, bis zum 31. 8. 1967 In diesem Zeitpunkt wäre bei einer fristgemäßen Kündigung das Vertragsverhältnis beendet worden.