Handlungen

Haben wiederholte unerlaubte Lärm- oder Erschütterungseinwirkungen während eines längeren Zeitraums Personen- oder Sachschäden verursacht, so obliegt es dem Inmittenten, der sich auf Verjährung beruft, darzulegen, welche Schadensersatzansprüche aus den einzelnen unerlaubten Handlungen verjährt sind. Hierzu gehört auch die Darlegung des Zeitpunkts, in dem der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Folgen der einzelnen Immissionen erlangt hat.

Wird der Verkehrswert eines Grundstücks vorübergehend durch Immissionen vermindert, so endet der hiermit verbundene Vermögensschaden, sobald die Einwirkungen endgültig aufhören. Von diesem Zeitpunkt ab entfällt eine etwaige Ersatzpflicht des Schädigers.

Entgangener Gewinn aus verbotswidrigen Verträgen ist nur dann nicht zu ersetzen, wenn das Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts missbilligt, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit verhindert.

Wird ein Wohnhaus durch unerlaubte Handlungen beschädigt, so liegt in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls kein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn der Hauseigentümer - sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - Teile seiner Wohnung weiter benutzt.

Bei der Berechnung des Quotenvorrechts des Kaskoversicherten sind dem Bereich der unmittelbaren Sachschäden auch die Kosten der Begutachtung der Fahrzeugschäden sowie die Abschleppkosten zuzurechnen.

Ist ein Patentanspruch auf eine Kombination aus z. B. zwei Merkmalen erteilt worden, die je für sich allein nicht schutzfähig sind, war aber in dem bekannt gemachten Patentanspruch nur eines der beiden Merkmale unter Schutz gestellt, während das andere. Merkmal bzw. die Kombination nicht als beansprucht anzusehen war, so ist die Benutzung der Kombination in der Zeit zwischen Bekanntmachung und Erteilung keine Patentverletzung.

Wer Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte fordert, braucht sich den Ertrag nachgeholter Geschäfte nicht anrechnen zu lassen, soweit sieh die Nachholung als überpflichtmäßige Maßnahme darstellt.

Die Schadensberechnung nach einer entgangenen Lizenzgebühr ist bei einer wettbewerbswidrigen sklavischen Nachahmung zulässig, wenn die Nachbildung - wegen des besonderen Schutzwertes des nachgebildeten Erzeugnisses auch jedem anderen untersagt ist und somit eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition zur eigenen Gewinnerzielung ausgenutzt worden ist.

Die Möglichkeit einer Schadensberechnung nach Lizenzanalogie enthebt den Verletzten nicht von der Darlegung der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Schadensentstehung.

Wird ein Namens- oder Firmenrecht durch Gebrauch einer verwechslungsfähigen Bezeichnung verletzt, so kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach Maßgabe einer entgangenen Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn berechnen.