Handwerkerleistungen fürs Haus

Regelmäßig hat der Partner einer beendeten Lebensgemeinschaft auch dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, wenn er Handwerkerleistungen für dessen Haus erst nach Beendigung der Gemeinschaft bezahlt, die Aufträge dafür aber schon vorher im Interesse des Zusammenlebens im eigenen Namen erteilt hatte.

Zum Sachverhalt: Die Parteien lebten seit April 1979 in einem zuvor von der Beklagte erworbenen, aber noch renovierungsbedürftigen Haus wie Eheleute zusammen, bis der KlägerEnde 1979 auszog. Er verlangt die Erstattung von Aufwendungen, die er unstreitig in Höhe von 1400 DM für Heizöl und in Höhe von 4860,09 DM zur Begleichung von Handwerker- und Baustoffrechnungen aufgewandt hat. Er stützt seinen Anspruch in erster Linie darauf, dass die Parteien bei einer Begegnung am 20. 5. 1980 die von ihm beglichenen Rechnungen in zwei gleichlautenden Aufstellungen erfasst haben, von denen jeder eine unterschrieb und dem anderen aushändigte. Hilfsweise macht er geltend, er habe die Rechnungen nur bezahlt, weil er von einem dauerhaften Zusammenleben der Parteien ausgegangen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 350 DM (= 1/4 der Heizölkosten) stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Die Revision. Sie wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht der von der Beklagte unterschriebenen Rechnungsaufstellung vom 20. 5. 1980 kein Schuldanerkenntnis entnommen hat. Dieses hat der Beweisaufnahme entnommen, die Beklagte habe die Aufstellung angefertigt, um die Belege festzuhalten, die sie für ihre Steuererklärung vom Kläger ausgehändigt erhalten sollte; für eine Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts, dem Kläger Ersatz leisten zu wollen, lägen dagegen nicht genügend Anhaltspunkte vor. An diese tatrichterliche Würdigung, die keinen Verfahrens- oder sonstigen Rechtsfehler erkennen lässt, ist das RevGer. gebunden.

2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass der Klägerauch aus sonstigen Rechtsgründen keine Ersatzansprüche geltend machen kann. Soweit es dabei um restliche Heizöl-, Handwerker- und Materialrechnungen geht, die der Kläger bereits während des Zusammenlebens mit der Beklagte bezahlt hat, handelt es sich zwar teilweise um Aufwendungen für das Hausgrundstück der Beklagte Diese haben aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft gestanden und, wie dem Parteivortrag weiter zu entnehmen ist, gerade dazu gedient, das Haus für das gemeinsame Zusammenleben erst wohnlich zu machen. Es ist daher auch hier von dem eine eheähnliche Gemeinschaft beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass Leistungen, die der eine oder andere Partner in diesem Zusammenhang erbringt, nicht gegeneinander abgerechnet werden sollen, es sei denn, man hätte miteinander etwas anderes vereinbart (BGHZ 77, 55 [59] = LM § 426 BGB Nr. 51 [L] = NJW 1980, 1520); eine anderweitige Vereinbarung hat aber der Kläger für die Zeit des Zusammenlebens nicht behauptet und, wie ausgeführt, für die spätere Zeit nicht bewiesen.

Nichts anderes kann gelten, soweit der Kläger Rechnungen zwar erst nach der Trennung bezahlt, die zugrunde liegenden Aufträge an Handwerker und Lieferanten aber während der Dauer der Partnerschaft, teilweise schon in der Anfangszeit, erteilt hat. Für die Frage, ob in soweit etwas auszugleichen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der Auftragsvergabe an. Denn mit der Auftragsvergabe im eigenen Namen übernimmt der jeweilige Partner, der sich dem Auftragnehmer allein verpflichtet, die Aufwendung als seinen Beitrag für das Zusammenleben; hieran ändert sich auch nichts, wenn sich die Bezahlung verzögert und die Gemeinschaft sich unvorhergesehen wieder auflöst. Ebenso wenig, wie der Kläger vor Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte (und wollte), dass sich die Beklagte an der Bezahlung beteilige, kann er das nachträglich. Insbesondere wird die freiwillige Übernahme eines Geschäfts als eigenes weder ganz noch teilweise nachträglich zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die andere Partei, nur weil sich die Partner trennen. Aus der Entscheidung des BGH vom 23. 2. 1981 (NJW 1981, 1502 = LM vorstehend Nr. 32) hat das Berufungsgericht zu Recht nichts anderes hergeleitet. Dort war zwar der früheren Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Anspruch gegen ihren einstigen Partner zugesprochen worden, sie für die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft von einer Kreditabzahlungsverpflichtung zu befreien, die sie während des Zusammenlebens übernommen hatte. Das hatte aber seinen Grund darin, dass sie die Kreditverpflichtung im Auftrage ihres Partners oder in Geschäftsführung ohne Auftrag für diesen eingegangen war; deshalb konnte sie zwar für die während der Dauer der Partnerschaft von ihr geleisteten Raten, deren Bezahlung in diesem Zeitraum noch im beiderseitigen Interesse gelegen hatte, nichts von ihrem Partner zurückfordern; wohl aber war, was danach noch an das Kreditinstitut an Raten zu leisten war, allein Sache des anderen. Im vorliegenden Falle kommt dagegen ein Anspruch des Klägers aus § 670 oder §§ 677, 683, 670 BGB nicht in Frage, denn der Kläger hat kein Geschäft für die Beklagte geführt, sondern war eigene Geschäfte als Beitrag zum Zusammenleben eingegangen, ohne damals Ersatz verlangen zu wollen (vgl. auch § 685 BGB). Im übrigen wäre es ohne Bedeutung, wenn das Grundstück der Beklagte durch die Handwerkerleistungen eine messbare, über das Ende der Gemeinschaft hinaus wirkende Wertsteigerung erfahren haben sollte. Vielmehr greift der Grundsatz, dass im Interesse des Zusammenlebens geleistete Beiträge nicht abzurechnen sind, jedenfalls bei den hier in Betracht kommenden Verhältnissen und Größenordnungen ebenfalls ein, ohne dass es darauf ankommt, dass die Partner - wie der Kläger von sich behauptet - mit einer längeren Dauer des Zusammenlebens gerechnet haben. Denn wer mit einer Partnerschaft eine rechtliche Dauerbindung gerade nicht eingehen will, übernimmt damit auch das Risiko, dass er wirtschaftliche Leistungen erbringt, die er dann nicht selbst mit voll ausnutzen und dennoch nicht ersetzt verlangen kann.

Zu Unrecht macht die Revision noch geltend, der Kläger könne wenigstens denjenigen Betrag gemäß §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen, mit dem er nach der Trennung eine Rechnung beglichen hat, die auf den Namen der Beklagte ausgestellt war. Das Berufungsgericht hat den Grund für diese Zahlung nicht in einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern ebenfalls noch in der Solidarität der bisherigen Gemeinschaft gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und muss deshalb von der Revision hingenommen werden.