Handwerkskammer

Der Werkvertrag mit einem gewerblichen Bauhandwerker ist nicht schon deshalb gemäß § 134 BGB ungültig, weil der Unternehmer - unter Verletzung der Handwerksordnung - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Anmerkung: Die Kläger, die unter der Bezeichnung H. M. Metallbau firmiert, erbrachte für die Beklagten Metallarbeiten für den Bau eines Geschäftshauses. Sie fordert restlichen Werklohn. Im Hinblick auf zahlreiche Mängelrügen kamen die Parteien überein, dass zunächst ein Beweissicherungsverfahren zur Klärung der Mängelfrage durchgeführt werden, dann die Kläger die Mängel beseitigen und danach die Beklagten den geforderten Restwerklohn zahlen solle. Nach Eingang des Gutachtens im Beweissicherungsverfahren hat sich die Kläger demgemäß bereit erklärt, die dort festgestellten Mängel zu beheben. Die Beklagten hat das Angebot abgelehnt und geltend gemacht, dass sie berechtigt sei, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Die Kläger sei schon rechtlich gar nicht zur Mängelbehebung in der Lage, da sie nicht Mitglied der Handwerkskammer, sondern lediglich Mitglied der Industrie- und Handelskammer sei. Hier gehe es aber ausschließlich um die Durchführung handwerklicher Arbeiten. Beide Vorinstanzen haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte ist erfolglos geblieben.

In der Entscheidung geht es vor allem um die Frage, ob die Tatsache, dass die Kläger nicht Mitglied der Handwerkskammer ist, gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Werkvertrags führt. Der BGH verneint das. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Betrieb der Kläger unter die Bestimmungen der Handwerksordnung fallen sollte, würde der damit gegebene Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht von sich aus zur Unwirksamkeit abweichender bürgerlich-rechtlicher Verträge führen.

Für die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob das jeweilige Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Die Tatsache allein, dass eine Handlung unter Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit Buße bedroht ist, bewirkt noch nicht zwingend die Nichtigkeit des bürgerlich- rechtlichen Geschäftes. Das gilt gerade auch dann, wenn das Verbot nur eine der Vertragsparteien - wie hier die Kläger - betrifft; in der Regel ist ein solcher Vertrag gültig.

Allerdings kann die Nichtigkeit auch aus der Verletzung einseitiger Verbote folgen, falls der Zweck des Gesetzes anders nicht zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann. Geht es dagegen um bloße Ordnungsvorschriften, die ein sonst unbedenkliches Rechtsgeschäft aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolizeilichen Gründen untersagen, bleibt die Gültigkeit eines verbotswidrigen Vertrages unberührt.

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung prüft der BGH sodann, welche zivilrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen § 1 HandwO nach sich zieht. Er gelangt dabei in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum zu dem Ergebnis, dass verbotswidrige Verträge wirksam sind, da § 1 HandwO lediglich eine rein öffentlich-rechtliche Ordnungsfunktion verfolgt.

Wie bereits das BVerfG herausgestellt hat, wollte der Gesetzgeber mit der in der HandwO enthaltenen Zulassungsregelung im Interesse der gesamten Wirtschaft den hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft erhalten. Gleichzeitig sollte die sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses für das Handwerk wie auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft sichergestellt werden. Dagegen kam es ihm nicht darauf an, Gefahren für die Gesamtheit oder den Einzelnen aus einer unsachgemäßen Berufsausübung abzuwenden. Maßgebend war vielmehr das Interesse an der Erhaltung und Förderung eines gesunden, leistungsfähigen Handwerksstandes als Ganzen. Dem kann aber - wie der BGH überzeugend ausführt - mit berufsrechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Sanktionen hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass einem einzelnen, im Rahmen des verbotenen Handwerksbetriebes zustande gekommenen Rechtsgeschäfts die zivilrechtliche Wirksamkeit versagt werden müsste.

Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend macht, sie habe sich in einem Irrtum über den handwerksrechtlichen Status der Kläger befunden und deshalb nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts den Vertrag anfechten können, verweist der BGH darauf, dass als verkehrswesentlich nur solche Eigenschaften der Person anzuerkennen seien, die von dem Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne dass er sie allerdings geradezu zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muss. Daran fehlte es hier jedoch. Selbst wenn die Beklagten bei Abschluss des Bauvertrages und der späteren Nachbesserungsvereinbarung unbewusst davon ausgegangen sein sollte, dass die Kläger die berufsrechtlichen Voraussetzungen für ihre gewerbliche Tätigkeit erfüllte, so hat sie doch niemals zum Ausdruck gebracht, dass dieser Umstand für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein sollte. Viel mehr kam es ihr - so führt der BGH weiter aus - nur darauf an, dass das Unternehmen der Kläger in der Lage war, die vertraglichen Leistungen mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit auszuführen. Ob es sich bei dem neutral als Metallbau bezeichneten Unternehmen rechtlich um einen Handwerksbetrieb oder um einen Industriebetrieb mit untergeordneter handwerklicher Nebentätigkeit handelte, war dagegen ohne Bedeutung.

Schließlich lässt der BGH auch nicht das Argument der Beklagten durchgreifen, die Kläger dürfe die Nachbesserungsarbeiten jedenfalls dann nicht mehr ausführen, wenn die Ordnungsbehörden nunmehr doch noch mit Verboten in den Betrieb der Kläger eingreifen und diesen sogar stilllegen sollten. Da der Werkunternehmer nämlich regelmäßig nicht verpflichtet ist, den Vertrag in Person zu erfüllen, wäre die Kläger in einem solchen Fall berechtigt, ihrerseits ein Drittunternehmen mit den erforderlichen Arbeiten zu beauftragen.

Stellt sich damit aber die endgültige Weigerung der Beklagten, die angebotene Nachbesserung zu akzeptieren, als ungerechtfertigt dar, schied hier auch trotz der vereinbarten Vorleistungspflicht der Kläger eine Zug-um-ZugVerurteilung aus, da es widersinnig wäre, dem Besteller zu Lasten des Auftragnehmers Rechte zuzubilligen, deren Ausübung er von vornherein ablehnt.

Dass die vom BGH entwickelte Lösung vernünftig ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Es wäre geradezu grotesk, wenn ein Auftraggeber aus den Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem Handwerksbetrieb und einem Industrieunternehmen Kapital schlagen und geltend machen dürfte, der Werkvertrag sei nichtig, weil es einem kleineren Industrieunternehmen versagt sei, handwerkliche Arbeiten auszuführen. Aber auch umgekehrt geht es natürlich erst recht nicht an, einem industriellen Auftragnehmer zu gestatten, sich aus einem Vertrag mit der Begründung davonzustehlen, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen die HandwO nichtig.

Da die Kläger als Mitglied der Industrie- und Handelskammer einen regulären Betrieb unterhält, stellte sich hier die Frage nach einem Verstoß gegen das SchwarzArbeitG nicht, zumal auch die Parteien dazu nichts vorgetragen haben. Hinsichtlich dieses Fragenbereiches kann auf BGHZ 85, 39 und auf das Urteil des BGH vom 19. 1. 1984 verwiesen werden.

Ob es sich bei dem neutral als Metallbau bezeichneten Unternehmen rechtlich um einen Handwerksbetrieb oder um einen Industriebetrieb mit untergeordneter handwerklicher Nebentätigkeit handelte, war dagegen ohne Bedeutung.