Hauptleistung

Hauptleistung - 1. Recht Leistung (1.), die im Verhältnis zu einer anderen ökonomisch und rechtlich bestimmend ist. Die Hauptleistung des Auftragnehmers ist seine gebrauchswertmäßige Leistung, die den Typ des betreffenden Vertrages und die auf s, ihn anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt (z. B. die Lieferung beim Liefervertrag, die wissenschaftlich-technische Leistung beim entsprechenden Vertrag). Die Bezahlung dieser Leistung durch den Auftraggeber (Gegenleistung) ist dessen Hauptleistung. Die Hauptleistung aus Verträgen über einen Ware-Geld-Austausch sind als gegenseitige Leistungen voneinander abhängig. Die verspätete Geldleistung ist Hauptleistung im Verhältnis zu den Verspätungszinsen; die Zinsforderung verjährt spätestens mit der zugrunde liegenden Geldforderung (Verjährung). Ein Vertragspartner ist für die Nichterfüllung oder für die nicht gehörige Erfüllung seiner Hauptleistung nicht verantwortlich, soweit sie durch die Verletzung einer Mitwirkungspflicht des anderen verursacht wurde. Bei Verletzung von Pflichten zu Hauptleistung und zu Nebenleistungen (2.)-treten meist unterschiedliche Rechtsfolgen ein. - 2. Ergebnis eines Hauptproduktionsprozesses eines Betriebes bzw. der Haupttätigkeit der Betriebe und Wirtschaftseinrichtungen in der nichtproduktiven Sphäre.