Hauptlieferung

Bestellt ein Kaufmann eine Ware auf Grund einer Probelieferung, die ihm zur uneingeschränkten Prüfung der Brauchbarkeit zugesandt ist, ohne erkennbare Mängel zu beanstanden, so gilt die der Probe entsprechende Hauptlieferung als genehmigt.

Aus den Gründen: Wenn der Beklagte auf die Übersendung der Proberolle hin die Bestellung aufgab, so durfte das Berufungsgericht darin die Erklärung finden, er sei mit der Beschaffenheit des angefertigten Bodenbelags einverstanden. Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, dass der Ausfall des angeforderten Musters für den Beklagten, gerade weil er auf Blasenfreiheit Wert gelegt hätte, von entscheidender Wichtigkeit hätte sein müssen. Es geht deshalb ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die Kläger annehmen durfte, der Beklagte werde die übersandte Rolle auf ihre Beschaffenheit prüfen und, wenn er mit der Beschaffenheit nicht einverstanden sei, sie beanstanden. Dass die Blasenbildung auf den ersten Blick erkennbar gewesen ist, hat der Beklagte selbst vorgetragen. Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht der Auffassung, dass die Kläger die rügelose Bestellung als Einverständnis mit ihrem Angebot habe ansehen dürfen, das sich auf eine der Beschaffenheit der Probelieferung entsprechende Ware bezog. Indem der Beklagte auf Grund der Probelieferung bestellte, ohne die erkennbaren Blasen zu rügen, billigte er die Beschaffenheit der Hauptlieferung von entsprechender Güte. Das ist zwar in § 494 BGB nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber aus dem Wesen eines Kaufs nach Probe in Verb. mit den Grundsätzen der §§ 460 BGB, 377 HGB (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl. § 494 Anm. 3; HGB RG RK, 2. Aufl., Vorbem. vor § 373 Anm. 55 a; Staudinger, 11. Aufl. § 494 Rand-Nr. 8; vgl. auch RGZ 95, 45).