Hauseinsturz

Zum ursächlichen Zusammenhang fehlerhafter Bauplanung und -leitung mit einer nach teilweisem Hauseinsturz getroffenen behördlichen Anordnung weiteren Mauerabbruchs.

Anmerkung: Während sich der erste Teil des Urteil mit der Problematik des Kommunmauer-Eigentums befasst, hatte der letzte Teil wiederum die haftungsrechtliche Zuordnung eines Schadens bei einer Mehrheit von Schadensursachen zu behandeln.

Beim Teilabbruch eines Hauses stürzte ein anderer Teil ein. Die Bauaufsichtsbehörde ordnete daraufhin den Abbruch eines weiteren Teils einschließlich der gemeinsamen Giebelmauer zum Nachbargrundstück an; die Anordnung wurde durchgeführt. Der Nachbareigentümer klagte u. a. gegen den Architekten des Einsturzhauses auf Schadensersatz wegen Verletzung seines Miteigentums an der Giebelmauer und der ihm daraus entstandenen Vermögenseinbußen. Damit hatte er Erfolg.

BGH bejaht zunächst das Miteigentum des Klägerin an der Grenzmauer und ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten Architekten, weil er als Bauplaner und Bauleiter zwar Abstützmaßnahmen als erforderlich erkannt und den Bauarbeitern aufgetragen, aber nicht für ihre tatsächliche Durchführung gesorgt hatte. Alsdann bejaht er auch den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden des Klägers:

Der - im Sinne der conditio sine qua non unproblematische- Ursachenzusammenhang: Planungs- und Bauleitungsfehler - teilweiser Hauseinsturz - Abbruchanordnung - Abbruchdurchführung - Eigentums- und Vermögenseinbußen des Klägerin war adäquat; denn die Tätigkeit des Architekten hat die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Teileinsturz die Giebelmauer ihrer Standfestigkeit beraubte und daher ihren Abbruch technisch notwendig machte; es genügte, dass er eine Lage schuf, die allgemein geeignet war, ein derartiges vorbeugendes Eingreifen der Behörde auszulösen, selbst wenn es fehlerhaft gewesen wäre. Die Eigentumsverletzung als erste den Klägerin schädigende Tatfolge fiel auch in den Schutzbereich des verletzten Gesetzes.